Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

In der Fassung vom 16. Januar 2006 (Nds. GVBl. S. 35, 61 - VORIS 20411 01 68 00 000 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2015 (Nds. GVBl. S. 196)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Urlaub für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen2
Urlaub für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände3
Urlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten4
Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 35
Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres6
Urlaub für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit7
Urlaub zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit 8
Urlaub aus persönlichen Gründen9
Urlaub zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege9a
Kuren9b
Urlaub zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege9c
Urlaub für Heimfahrten10
Urlaub in anderen Fällen11
Widerruf12
Ersatz von Aufwendungen13
Bezüge14
Angehörige15

SVBl. S. 165