§ 5 Nds. SUrlVO - Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
(1) 1Urlaub nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 darf insgesamt für bis zu fünf, ausnahmsweise für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. 2Urlaub für weniger als einen Arbeitstag und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird nicht angerechnet.
(2) 1Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, so erhöht oder vermindert sich die Zahl der Urlaubstage nach Absatz 1 entsprechend. 2Bruchteile von mindestens 0,5 werden auf einen vollen Tag aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.
(3) In besonderen Ausnahmefällen können
- 1.die obersten Dienstbehörden für ihre Beschäftigten,
- 2.die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden in allen anderen Fällen,
- 3.bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die obersten Dienstbehörden oder die von ihr bestimmten Stellen
Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen.