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§ 14 Nds. SUrlVO - Bezüge

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind die in § 2 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) aufgeführten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge. 2Die vermögenswirksame Leistung wird für volle Kalendermonate eines Urlaubs mit gekürzten Bezügen in Höhe des für Teilzeitbeschäftigte geltenden Betrages gewährt.

(2) 1Für die Zeit eines Sonderurlaubs werden besondere Stellenzulagen nach § 39 NBesG, soweit ihre Gewährung von einer bestimmten Verwendung abhängt, nicht gezahlt. 2Die Zulagen können weitergezahlt werden, wenn ein Sonderurlaub unter Weitergewährung der vollen Bezüge einen Monat nicht überschreitet. 3Die Weitergewährung von Erschwerniszulagen im Sinne des § 46 NBesG richtet sich nach § 16 der Niedersächsischen Erschwerniszulagenverordnung. 4Die Zulage nach Nummer 2 der Anlage 11 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes kann während eines Urlaubs weitergewährt werden, der dazu dient, die Voraussetzungen für den Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei zu schaffen.

(3) Ein Urlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat, im Fall einer Beurlaubung gemäß § 9a Abs. 4 von längstens drei Monaten lässt den Anspruch auf Beihilfe oder auf Heilfürsorge unberührt.

(4) Werden in den Fällen des § 8 Abs. 3 oder des § 11 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite gewährt, so sind sie bei der Weitergewährung der Bezüge angemessen zu berücksichtigen.