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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 1 NEBGDfRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des NEBG und des NBildUG; Übertragung von Aufgaben auf den Niedersächsischen Bund für freie Erwachsenenbildung e.V.
Redaktionelle Abkürzung
NEBGDfRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450

(1) Die vom Nds. Bund gemäß § 11 Abs. 1 NEBG zum 1.5.2005 gebildete Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (im Folgenden: Agentur) wird Dienstleister für die niedersächsische Erwachsenen- und Weiterbildung. Sie hat auf der Grundlage des § 11 NEBG die folgenden Aufgaben übernommen:

  1. a)
    Entscheidung über die Anträge der Einrichtungen auf kommunaler Ebene, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen auf Finanzhilfe nach §§ 5, 6, 7 und 13 NEBG,
  2. b)
    Überprüfung der finanzhilfeberechtigten Einrichtungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 NEBG,
  3. c)
    Aufgaben im Zusammenhang mit der Entscheidung über Mittel der Europäischen Union für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen,
  4. d)
    Aufgaben nach der Sonderurlaubsverordnung und
  5. e)
    Aufgaben nach § 10 Abs. 1 NBildUG.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem NBildUG ist dem Nds. Bund mit Beschl. der LReg vom 10.12.1996 gemäß § 10 NBildUG i.d.F. vom 25.1.1991 (Nds. GVBl. S. 29), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes vom 17.12.1999 (Nds. GVBl. S. 430), übertragen worden. Zu den Aufgaben gehört auch die zur Vorbereitung der Berichte der LReg gemäß § 12 NBildUG erforderliche statistische Auswertung. Die nach § 10 Abs. 3 NBildUG vorgesehene Beteiligung der niedersächsischen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände behält sich das MWK vor. Die Agentur wird die Aufgaben nach Abs. 1 weiterhin mit dem Personal der bisherigen Verwaltungsstelle wahrnehmen. Das Personal ist mit Wirkung vom 1.5.2005 in die Agentur überführt worden. Die Übertragung weiterer Aufgaben gem. § 11 Abs. 2 NEBG bleibt dem MWK vorbehalten.

(2) Gemäß § 9 Abs. 1 NEBG nimmt die Agentur die folgenden weiteren Aufgaben wahr:

  1. a)
    Mitarbeiterfortbildung,
  2. b)
    Mitwirkung an der Qualitätssicherung gemäß § 10 Abs. 1 NEBG,
  3. c)
    Mitwirkung bei der Entwicklung und Evaluation der Einrichtungen gemäß § 10 Abs. 2 NEBG,
  4. d)
    Förderung und Begleitung einrichtungsübergreifender Formen der Zusammenarbeit,
  5. e)
    Förderung von Modellkursen (nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 9 und 10 NEBG) in dünn besiedelten ländlichen Räumen mit weniger als 120 Einwohnern je Quadratkilometer und
  6. f)
    Unterstützung, der Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Verbänden der Erwachsenenbildung im europäischen und außereuropäischen Ausland.

(3) Des Weiteren kann die Agentur in Abstimmung mit dem MWK unbeschadet der Eigenaktivitäten der Einrichtungen die folgenden Aufgaben übernehmen:

  1. a)
    Förderung der Kooperation mit wissenschaftlichen Einrichtungen und den Hochschulen,
  2. b)
    Koordinierung und Unterstützung bei Beziehungen zu bundes- und europaweiten Kooperationspartnerinnen und -Partnern,
  3. c)
    Förderung und Unterstützung der Innovationskraft der Erwachsenenbildung,
  4. d)
    Öffentlichkeitsarbeit,
  5. e)
    Zertifizierung von Bildungsmaßnahmen,
  6. f)
    Koordinierung bei ressortübergreifenden Aktivitäten,
  7. g)
    Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen und wichtigen Landesinstitutionen und
  8. h)
    Koordinierung bei der Etablierung eines landesweiten Netzwerkes.

(4) Für die Wahrnehmung der Dachverbandsaufgaben nach Abs. 2 und 3 wird ein Teil des Personals des Landesverbandes der Volkshochschulen und des Landesverbandes der Heimvolkshochschulen in die Agentur überführt.

(5) Für das Verfahren der Agentur im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 11 NEBG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz, insbesondere die Bestimmungen der Teile II und III, sowie die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Widerspruchs- und Klageverfahren (insbesondere die §§ 42, 58, 68 ff.). Über die Erhebung einer Klage ist das MWK unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die Agentur hat die, jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der von der Agentur nach § 11 NEBG und § 10 Abs. 1 NBildUG zu treffenden Maßnahmen liegt beim MWK.

(7) Die Vertragspartner verpflichten sich, den durch Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung dieses Vertrages entstandenen Schaden, insbesondere entsprechend den §§ 31, 276, 278 BGB, zu ersetzen.