§ 9b Nds. SUrlVO - Sonderregelung für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte der Kommunen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
1Urlaub nach § 9 Satz 1 oder § 9 a, der jeweils nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, hat die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune lediglich anzuzeigen. 2Über die Weitergewährung der Bezüge bei der Inanspruchnahme von Urlaub nach § 9 Satz 1 entscheidet die Vertretung.