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§ 9c Nds. SUrlVO - Kuren

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge wird erteilt für

  1. 1.

    Heilkuren, Sanatoriumsbehandlungen oder medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die als beihilfefähig anerkannt oder als Maßnahme der beamtenrechtlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge genehmigt worden sind, und

  2. 2.

    medizinische Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen, die ein Träger der Sozialversicherung, eine für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts zuständige Verwaltungsbehörde oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation stationär durchgeführt werden.

2Bei der Festlegung des Urlaubs nach Satz 1 ist auf dienstliche Belange Rücksicht zu nehmen. 3Die Beurlaubung erfolgt für die jeweils anerkannte, genehmigte oder bewilligte Dauer.

(2) 1Urlaub wird für die Begleitung eines Kindes bei einer Maßnahme nach Absatz 1 erteilt, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. 2Der Urlaub wird je Kind für bis zu fünfzehn Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt, davon fünf Arbeitstage, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Weitergewährung der Bezüge.