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§ 5 Nds. SUrlVO - Dauer des Urlaubs nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Urlaub nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 3 darf insgesamt für bis zu fünf, ausnahmsweise für bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden. 2Urlaub für weniger als einen Arbeitstag und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird nicht angerechnet.

(2) 1Verteilt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage, so erhöht oder vermindert sich die Zahl der Urlaubstage nach Absatz 1 entsprechend. 2Bruchteile von mindestens 0,5 werden auf einen vollen Tag aufgerundet, geringere Bruchteile werden abgerundet.

(3) In besonderen Ausnahmefällen können

  1. 1.
    die obersten Dienstbehörden für ihre Beschäftigten,
  2. 2.
    die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden in allen anderen Fällen,
  3. 3.
    bei Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die obersten Dienstbehörden oder die von ihr bestimmten Stellen

Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 zulassen.