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Abschnitt 3 DRBefMK/MSRdErl - Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

Bibliographie

Titel
Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Aufgaben und Befugnisse sowie Zuständigkeiten nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
DRBefMK/MSRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

3.1
Personal der Schulen und der Studienseminare

Die Befugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung über Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte nach der Nds. SUrlVO sowie über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für Beschäftigte nach dem TV-L werden für Landesbedienstete gemäß den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 auf die Schulen und Studienseminare übertragen. Im Übrigen entscheiden die RLSB.

3.1.1 Allgemein bildende Schulen

Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts

  1. a)

    für Aus- und Fortbildung sowie für Sportveranstaltungen nach § 2 Nds. SUrlVO mit Ausnahme von Beurlaubungen für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland,

  2. b)

    für Zwecke der Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Organisationen und Verbände nach § 3 Nds. SUrlVO,

  3. c)

    zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im öffentlichen Bereich, für die keine Verpflichtung besteht, nach § 4 Abs. 3 Nds. SUrlVO,

  4. d)

    zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach § 4 Abs. 1 Nds. SUrlVO,

  5. e)

    aus persönlichen Gründen nach § 9 Nds. SUrlVO in dem in dieser Bestimmung für den jeweiligen Anlass angegebenen Umfang,

  6. f)

    zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 9a Abs. 1 und 2 Nds. SUrlVO,

  7. g)

    zur Organisation und Sicherstellung akut erforderlicher Pflege nach § 9d Nds. SUrlVO,

  8. h)

    für Zwecke der Gewerkschaften nach § 29 Abs. 4 TV-L,

  9. i)

    zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach § 29 Abs. 2 TV-L,

  10. j)

    aus Anlässen nach § 29 Abs. 1 TV-L und in sonstigen dringenden Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 1 TV-L in dem in diesen Bestimmungen jeweils angegebenen Umfang.

Die Übertragung der Befugnis, über Anträge nach den Buchstaben a bis c und h zu entscheiden, wird insoweit beschränkt, als Sonderurlaub oder Arbeitsbefreiung für insgesamt bis zu fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt werden darf. Hierbei werden Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung für weniger als einen Arbeitstag und für die Teilnahme an Beteiligungsgesprächen nach § 53 Satz 1 BeamtStG, § 96 Abs. 1 Satz 3 und § 96 Abs. 2 NBG sowie für die Teilnahme an Verhandlungen über Vereinbarungen nach § 81 NPersVG auf Anforderung einer beteiligten Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes nicht angerechnet.

3.1.2 Berufsbildende Schulen

Die berufsbildenden Schulen entscheiden zusätzlich zu den in Nummer 3.1.1 genannten Fällen auch über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie über Anträge von Beschäftigten auf Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung

  1. a)

    nach Nummer 3.1.1 Buchst. a bis c auch ausnahmsweise für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage im Urlaubsjahr nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nds. SUrlVO,

  2. b)

    zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten nach § 4 Abs. 2 Nds. SUrlVO,

  3. c)

    zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres nach § 6 Nds. SUrlVO,

  4. d)

    für Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungszusammenarbeit nach § 7 Nds. SUrlVO,

  5. e)

    zum Erwerb einer Zugangsvoraussetzung zu einer Laufbahn oder zur Ableistung einer Probezeit nach § 8 Nds. SUrlVO,

  6. f)

    zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nach § 9a Abs. 3 und 4 Nds. SUrlVO,

  7. g)

    für Kuren nach § 9c Nds. SUrlVO,

  8. h)

    für Heimfahrten nach § 10 Nds. SUrlVO,

  9. i)

    in anderen Fällen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nds. SUrlVO mit Ausnahme von Beurlaubungen an Einrichtungen im Ausland,

  10. j)

    bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 28 TV-L,

  11. k)

    in begründeten Fällen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-L,

  12. l)

    zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem BBiG sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern nach § 29 Abs. 5 TV-L.

3.1.3 Studienseminare

Entscheidung über Anträge von Beamtinnen und Beamten auf Sonderurlaub sowie Anträge von Beschäftigten auf Arbeitsbefreiung in dem in Nummer 3.1.1 genannten Umfang.

Für die an den Studienseminaren tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Fachseminarleiterinnen und Fachseminarleiter richtet sich die Befugnis zur Entscheidung über Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2.

3.2
Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare

Die Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 bezieht sich nicht auf die Leiterinnen und Leiter der Schulen und Studienseminare. Sofern die ständigen Vertreterinnen und Vertreter oder sonstigen Lehrkräfte die sonstigen Befugnisse vertretungsweise wahrnehmen, sind sämtliche Personalvorgänge ihre eigene Person betreffend dem zuständigen RLSB zur Entscheidung vorzulegen.

3.3
Weitere Befugnisse in Zusammenhang mit der Teilnahme an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO

Den für die Entscheidung über Sonderurlaub nach § 2 Nr. 1 Nds. SUrlVO jeweils Zuständigen obliegt auch die in Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 2.2 Abs. 2 Satz 2 des Bezugserlasses zu e der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zuerkannte Befugnis, vor Beginn einer Veranstaltung

  1. a)

    die Anzeige der Teilnahme entgegenzunehmen,

  2. b)

    schriftlich anzuerkennen, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse liegt oder dem dienstlichen Interesse dient und

  3. c)

    schriftlich festzustellen, dass die Teilnahme der Beamtin oder des Beamten der Verbindung zum Beruf oder der beruflichen Wiedereingliederung dient.