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  • ab 27.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9e Nds. SUrlVO - Urlaub zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes bei Maßnahmen zum Infektionsschutz während der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

(1) 1Für die Beaufsichtigung oder Betreuung eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, soll für bis zu 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr, jedoch nicht über den in § 45 Abs. 2 a Satz 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs genannten Zeitpunkt hinaus, Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge erteilt werden, wenn

  1. 1.

    infolge der COVID-19-Pandemie

    1. a)

      zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus Sars-CoV-2 die vom Kind besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen worden ist,

    2. b)

      das Kind die von ihm besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht betreten darf,

    3. c)

      die zuständige Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert hat und die vom Kind besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen davon erfasst ist,

    4. d)

      die Präsenzpflicht in der von dem Kind besuchten Schule aufgehoben worden ist,

    5. e)

      das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung die von ihm besuchte Schule, Kindertagesstätte oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht oder

    6. f)

      der Zugang zu dem von dem Kind genutzten Betreuungsangebot eingeschränkt worden ist,

  2. 2.

    eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Beaufsichtigung oder Betreuung des Kindes nicht zur Verfügung steht und

  3. 3.

    der Beamtin oder dem Beamten das häusliche Arbeiten tatsächlich oder technisch nicht möglich ist.

2 § 9a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Urlaub nach Absatz 1 kann auch erteilt werden, wenn das zu beaufsichtigende oder zu betreuende minderjährige Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, bei ihm erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) 1Leben in dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten mehrere Kinder, so erhöht sich die Obergrenze von 30 Arbeitstagen nicht. 2Die Obergrenze darf überschritten werden, wenn bei einem oder mehreren Kindern erhöhter Betreuungsbedarf besteht und dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 3Bei Überschreiten der Obergrenze darf der Urlaub ab dem 31. Arbeitstag nur unter Weitergewährung der Bezüge in halber Höhe erteilt werden.

(4) Die Zahl der Arbeitstage, für die der Beamtin oder dem Beamten vor dem 27. September 2022 aus Gründen, die den Gründen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprechen, Urlaub nach § 11 Abs. 1 erteilt worden ist, ist auf die Obergrenze von 30 Arbeitstagen anzurechnen.