§ 13 Nds. SUrlVO - Ersatz von Aufwendungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SUrlVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411016800000
(1) 1Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf der Urlaubserteilung entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekosten- und Umzugskostenrechts ersetzt, wenn nicht der Widerruf nach § 12 Abs. 2 ausgesprochen wird. 2Zuwendungen von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen sind anzurechnen.
(2) Ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, gilt für die Mehraufwendungen, die anlässlich der Wiederaufnahme des Dienstes entstehen, Absatz 1 entsprechend.