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§ 6 Nds. SUrlVO - Urlaub zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Jahres

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

Zur Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres soll Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu 18 Monaten erteilt werden, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.