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§ 9 Nds. SUrlVO - Urlaub aus persönlichen Gründen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO)
Amtliche Abkürzung
Nds. SUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016800000

1Aus wichtigen persönlichen Gründen kann unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen Urlaub im notwendigen Umfang, auch für weniger als einen Arbeitstag, erteilt werden. 2Die Bezüge sollen nur in dem angegebenen Umfang weitergewährt werden:

1. Niederkunft der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin ein Arbeitstag,
2. Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
3. Umzug aus dienstlichem Anlass
a) innerhalb Deutschlandsein Arbeitstag,
b) in das oder aus dem Auslandbis zu zwei Arbeitstage,
4. 25-, 40- und 50-jähriges Dienstjubiläum ein Arbeitstag,
5. ärztliche Behandlung der Beamtin oder des Beamten, die während der Arbeitszeit erfolgen muss, für die notwendige Abwesenheitszeit,
6.Entnahme von Organen und Geweben nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes oder von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des Transfusionsgesetzes, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, für die notwendige Abwesenheitszeit,
7.für einen Verbesserungsvorschlag
a) im Bereich der unmittelbaren Landesverwaltung auf Vorschlag des Prüfungsausschusses für das Vorschlagswesen in der niedersächsischen Landesverwaltung und
b) im Übrigen auf Vorschlag einer nach den jeweiligen Regelungen über das Vorschlagswesen zuständigen Stellebis zu zwei Arbeitstage,
8. in sonstigen dringenden Fällen bis zu drei Arbeitstage.