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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Durchführung des Wohngeldgesetzes;
Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

RdErl. d. MS v. 29. 6. 2017 - 506.2-25314-13/7 -

Vom 29. Juni 2017 (Nds. MBl. S. 840)

- VORIS 23400 -

- Im Einvernehmen mit dem MI -

Bezug: RdErl. v. 21. 6. 1988 (Nds. MBl. S. 617), geändert durch RdErl. v. 3. 11. 2004 (Nds. MBl. S. 767)
- VORIS 23400 00 00 61 002 -

Im Rahmen der Fachaufsicht nach § 172 Abs. 2 NKomVG sind durch die Aufsichtsbehörden bei den Wohngeldbehörden in regelmäßigen Abständen Geschäftsprüfungen durchzuführen. Hierfür wird Folgendes bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Zuständigkeit2
Prüfungshäufigkeit3
Vorbereitung der Geschäftsprüfung4
Durchführung der Geschäftsprüfung5
Umfang der Geschäftsprüfung6
Abschlussbesprechung, Prüfungsbericht7
Auswertung des Prüfungsberichts8
Schlussbestimmung9