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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 WoGBGPRdErl - Durchführung der Geschäftsprüfung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

5.1 Die örtliche Prüfung und die Abschlussbesprechung finden bei der Wohngeldbehörde statt. Die Wohngeldbehörde stellt angemessene Räumlichkeiten für die Prüfung zur Verfügung.

5.2 Für die Durchführung der Geschäftsprüfung ist durch Bildung von fachlichen Prüfungsschwerpunkten und die Beschränkung auf Stichprobenprüfungen eine Auswahl zu treffen. Die Geschäftsprüfung hat zu gewährleisten, dass wesentliche Mängel nicht längere Zeit unentdeckt bleiben.

Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:

  • Zahlung des Wohngeldes, Bearbeitungszeiten und -rückstände,

  • Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsdienststellen,

  • Zusammenarbeit mit dem Rechenzentrum,

  • Einzelfälle mit Mietzuschüssen,

  • Einzelfälle mit Lastenzuschüssen,

  • Abwicklung von Wohngeldrückforderungen,

  • Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips.

Außerdem sind die statistischen Daten der vergangenen drei Kalenderjahre zu erheben über die Zahl der

  • Wohngeldanträge,

  • Wohngeldbescheide (Bewilligungen und Ablehnungen),

  • Rückforderungsfälle,

  • Ordnungswidrigkeitenverfahren,

  • Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder Strafanzeigen.