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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 WoGBGPRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Die Geschäftsprüfungen sollen sicherstellen, dass die Wohngeldbehörden die ihnen übertragenen Aufgaben recht- und zweckmäßig ausführen, dabei die Vorschriften des WoGG, der WoGV und der Wohngeldverwaltungsvorschriften des Bundes sowie des Landes beachten und von ihrem Ermessen zweckentsprechenden Gebrauch machen. Beim Feststellen von Fehlern in der Bearbeitung sind konkrete fachliche Anweisungen zu geben, wie diese künftig zu vermeiden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohngeldbehörden die Aufgaben nach dem WoGG im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises (§ 6 NKomVG) durchführen, die Entscheidung über die organisatorische und personelle Aufgabenerledigung aber eine Angelegenheit der kommunalen Selbstverwaltung (§ 1 NKomVG) darstellt.