Abschnitt 6 WoGBGPRdErl - Umfang der Geschäftsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
6.1 Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der Anzahl der bearbeiteten Wohngeldfälle eines Jahres. Bei Wohngeldbehörden mit
bis zu 30 Wohngeldfällen sind alle Akten,
bis zu 150 Wohngeldfällen sind mindestens 30 Akten,
bis zu 400 Wohngeldfällen sind mindestens 20 Prozent der Akten,
mehr als 400 Wohngeldfällen sind mindestens 80, höchstens 100 Akten
zu prüfen.
6.2 Ein Viertel der zu prüfenden Akten soll sich auf Vorgänge mit erledigten und offenen Rückforderungen (Kassenfälle) beziehen.