Abschnitt 4 WoGBGPRdErl - Vorbereitung der Geschäftsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Die jeweils zuständige Fachaufsichtsbehörde teilt der Wohngeldbehörde mindestens einen Monat vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin mit, dass die Geschäftsprüfung erfolgen soll. Dabei teilt die Fachaufsichtsbehörde auch die nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfung mit, die sich an aktuellen Entwicklungen des Wohngeldrechts orientieren sollen. Das Fachministerium kann jährliche Empfehlungen zu inhaltlichen Schwerpunkten der Geschäftsprüfungen geben.