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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 WoGBGPRdErl - Vorbereitung der Geschäftsprüfung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Die jeweils zuständige Fachaufsichtsbehörde teilt der Wohngeldbehörde mindestens einen Monat vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin mit, dass die Geschäftsprüfung erfolgen soll. Dabei teilt die Fachaufsichtsbehörde auch die nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegenden inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfung mit, die sich an aktuellen Entwicklungen des Wohngeldrechts orientieren sollen. Das Fachministerium kann jährliche Empfehlungen zu inhaltlichen Schwerpunkten der Geschäftsprüfungen geben.