Abschnitt 7 WoGBGPRdErl - Abschlussbesprechung, Prüfungsbericht
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Zum Abschluss der örtlichen Prüfung ist das Prüfungsergebnis in einer Abschlussbesprechung zu erörtern. Darüber hinaus ist das Prüfungsergebnis in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Geschäftsprüfung der Wohngeldbehörde zur Stellungnahme zu übersenden. Gleichzeitig ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts dem Fachministerium vorzulegen.