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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WoGBGPRdErl - Abschlussbesprechung, Prüfungsbericht

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Zum Abschluss der örtlichen Prüfung ist das Prüfungsergebnis in einer Abschlussbesprechung zu erörtern. Darüber hinaus ist das Prüfungsergebnis in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Geschäftsprüfung der Wohngeldbehörde zur Stellungnahme zu übersenden. Gleichzeitig ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts dem Fachministerium vorzulegen.