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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 WoGBGPRdErl - Prüfungshäufigkeit

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Geschäftsprüfungen sind bei jeder Wohngeldbehörde grundsätzlich in Abständen von drei Jahren durchzuführen. Bei festgestellten schweren Beanstandungen oder für den Fall, dass der überwiegende Anteil der geprüften Akten zu beanstanden ist, soll der Abstand bis zur nächsten Geschäftsprüfung verkürzt werden.