Abschnitt 3 WoGBGPRdErl - Prüfungshäufigkeit
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Geschäftsprüfungen sind bei jeder Wohngeldbehörde grundsätzlich in Abständen von drei Jahren durchzuführen. Bei festgestellten schweren Beanstandungen oder für den Fall, dass der überwiegende Anteil der geprüften Akten zu beanstanden ist, soll der Abstand bis zur nächsten Geschäftsprüfung verkürzt werden.