Abschnitt 5 WoGBGPRdErl - Durchführung der Geschäftsprüfung
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
5.1 Die örtliche Prüfung und die Abschlussbesprechung finden bei der Wohngeldbehörde statt. Die Wohngeldbehörde stellt angemessene Räumlichkeiten für die Prüfung zur Verfügung.
5.2 Für die Durchführung der Geschäftsprüfung ist durch Bildung von fachlichen Prüfungsschwerpunkten und die Beschränkung auf Stichprobenprüfungen eine Auswahl zu treffen. Die Geschäftsprüfung hat zu gewährleisten, dass wesentliche Mängel nicht längere Zeit unentdeckt bleiben.
Die Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:
Zahlung des Wohngeldes, Bearbeitungszeiten und -rückstände,
Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsdienststellen,
Zusammenarbeit mit dem Rechenzentrum,
Einzelfälle mit Mietzuschüssen,
Einzelfälle mit Lastenzuschüssen,
Abwicklung von Wohngeldrückforderungen,
Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips.
Außerdem sind die statistischen Daten der vergangenen drei Kalenderjahre zu erheben über die Zahl der
Wohngeldanträge,
Wohngeldbescheide (Bewilligungen und Ablehnungen),
Rückforderungsfälle,
Ordnungswidrigkeitenverfahren,
Abgabe an die Staatsanwaltschaft oder Strafanzeigen.