Abschnitt 8 WoGBGPRdErl - Auswertung des Prüfungsberichts
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Die Wohngeldbehörde nimmt zu dem schriftlichen Prüfungsbericht gegenüber der Fachaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten Stellung. Die Fachaufsichtsbehörde trifft auf der Grundlage des Ergebnisses der Prüfung und der Stellungnahme der Wohngeldbehörde die weiteren Maßnahmen, die sie für erforderlich hält, um den Prüfungszweck zu erreichen. Der Landkreis legt dem Fachministerium die Stellungnahme der Wohngeldbehörde innerhalb von einem Monat nach deren Eingang vor. Dabei teilt sie die nach Satz 2 veranlassten oder noch zu veranlassenden Maßnahmen mit.