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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 WoGBGPRdErl - Umfang der Geschäftsprüfung

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

6.1 Der Umfang der Prüfung richtet sich nach der Anzahl der bearbeiteten Wohngeldfälle eines Jahres. Bei Wohngeldbehörden mit

  • bis zu 30 Wohngeldfällen sind alle Akten,

  • bis zu 150 Wohngeldfällen sind mindestens 30 Akten,

  • bis zu 400 Wohngeldfällen sind mindestens 20 Prozent der Akten,

  • mehr als 400 Wohngeldfällen sind mindestens 80, höchstens 100 Akten

zu prüfen.

6.2 Ein Viertel der zu prüfenden Akten soll sich auf Vorgänge mit erledigten und offenen Rückforderungen (Kassenfälle) beziehen.