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  • ab 13.07.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 WoGBGPRdErl - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
Redaktionelle Abkürzung
WoGBGPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Zuständig für die Durchführung von Geschäftsprüfungen ist das für die Fachaufsicht über die betreffende Wohngeldbehörde zuständige Fachministerium oder der jeweils örtlich zuständige Landkreis.