Abschnitt 2 WoGBGPRdErl - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Wohngeldgesetzes; Geschäftsprüfungen bei den Wohngeldbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- WoGBGPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Zuständig für die Durchführung von Geschäftsprüfungen ist das für die Fachaufsicht über die betreffende Wohngeldbehörde zuständige Fachministerium oder der jeweils örtlich zuständige Landkreis.