§ 14 GesWeitbildV - Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung wird von der Bezirksregierung zugelassen, wer dies innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beantragt. Auf Verlangen des Prüflings werden Prüfungsteile, die mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.