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§ 14 GesWeitbildV - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GesWeitbildV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Zur Wiederholungsprüfung wird vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zugelassen, wer dies innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beantragt. Auf Verlangen des Prüflings werden Prüfungsteile, die mindestens die Note "ausreichend" erhalten haben, auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.