Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 22.09.2005, Az.: 3 A 20/03

Anrechnung; Anrechnungsfähigkeit; Ausland; ausländische Beschäftigungszeit; Beamter; Beschäftigungszeit; Freizügigkeit; Hochschullehrer; Kannzeit; Kannzeiten; Ruhegehalt; Ruhegehaltsfähigkeit; Schweiz; Versorgung; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
22.09.2005
Aktenzeichen
3 A 20/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine "Änderung der Rechtslage" im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG liegt ausschließlich dann vor, wenn die neue Rechtslage die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in dem früher entschiedenen Umfang nicht mehr zulässt oder eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich macht.

2. Eine bloße Änderung der Verwaltungs- oder Ermessenspraxis betreffend die Anrechnungsfähigkeit von ausländischen Beschäftigungszeiten, soweit für diese ein Anspruch auf eine ausländische Versorgung erworben wurde, stellt keine "Änderung der Rechtslage" im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG dar.

3. Durch das am 1.6.2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG Nr. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) hat sich die Rechtslage hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von schweizerischen Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten eines beamteten deutschen Hochschullehrers nicht geändert. Die Anrechnungsfähigkeit solcher Zeiten richtet sich weiterhin ausschließlich nach dem BeamtVG, das insoweit ein gesetzliches Gebot der Nichtanerkennung gerade nicht kennt.

4. Eine Ermessenspraxis der unbedingten Nichtanerkennung bzw. des unbedingten Wegfalls von in der Schweiz verbrachten sog. Kannzeiten wegen dort erworbener Versorgungsansprüche gleich welcher Höhe dürfte erheblichen europarechtlichen Bedenken begegnen.

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, auch die Tätigkeit des Klägers als Pfarrer in der Kirchengemeinde F. /Schweiz in der Zeit vom 01.01.1971 bis zum 31.03.1986 mit 7 Jahren und 227,5 Tagen sowie als Verwaltungsbeauftragter bei der Universität G. in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 14.07.1986 mit 105 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Ruhegehaltssatz des Klägers mit Wirkung vom 01.10.2002 entsprechend zu erhöhen. Der Bescheid des Beklagten vom 11.09.2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der Kläger möchte insbesondere erreichen, dass in der Schweiz verbrachte sog. Kannzeiten nach Maßgabe einer Vorabentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 67 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - aus dem Jahre 1987 bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden.

2

Der am ... geborene Kläger, ein emeritierter Theologieprofessor, ist deutscher Staatsangehöriger und seit November 1967 mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet, mit der er drei in den Jahren 1973, 1976 und 1978 geborene Kinder hat. Nach seinem Studium an den Universitäten Wuppertal, Göttingen, Heidelberg, Münster i. W. und Basel und nach erfolgreicher Promotion war er zunächst als Pfarrer in der Kirchengemeinde F. (Schweiz) tätig. Im Sommersemester 1986 erhielt er einen Ruf der Georg-August-Universität G., um einen C 4-Lehrstuhl für reformierte Theologie in Forschung und Lehre zu vertreten. Seit dem 15.07.1986 war er als C 4-Professor Beamter auf Lebenszeit im Dienst des Landes Niedersachsen.

3

Mit Bescheid vom 05.03.1987 erkannte der Rechtsvorgänger des Beklagten, das Nds. Landesverwaltungsamt - Beamtenversorgung -, für den Kläger „unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der zugrunde liegenden Rechtslage“ folgende Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig an:

4

das Theologiestudium an den Universitäten Wuppertal, Göttingen, Heidelberg, Münster i. W. und Basel in der Zeit vom 01.04.1957 bis zum 31.03.1959, vom 01.10.1959 bis zum 30.09.1962, vom 01.04.1963 bis zum 31.03.1964 und vom 01.04.1965 bis zum 07.07.1970 mit 4 Jahren und 182,5 Tagen gemäß § 12 BeamtVG,

5

die Promotionszeit vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1970 mit 2 Jahren gemäß § 67 Abs. 2 BeamtVG,

6

die Tätigkeit als Pfarrer in F. (Schweiz) vom 01.01.1971 bis zum 31.03.1986 mit 7 Jahren und 227,5 Tagen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG,

7

die Tätigkeit als Verwaltungsbeauftragter bei der Universität G. in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 14.07.1986 mit 115 (rechnerisch richtig: 105) Tagen gemäß § 10 BeamtVG.

8

Mit Ablauf des 30.09.2002, d.h. zum Ende des Sommersemesters 2002, trat der Kläger wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand.

9

Mit Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.09.2002 setzte der Beklagte den Ruhegehaltssatz des Klägers gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG auf 49,75 v.H. fest. In der zugrunde liegenden Berechnung blieb die nach Nr. 3 anerkannte Vordienstzeit in der Schweiz im Wesentlichen unberücksichtigt (vgl. Anlage S. 3, Teil A Nrn. 8 und 9). Die nach Nr. 4 anerkannte Vordienstzeit wurde gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BeamtVG nur hälftig (1/2 von 105 = 52,50 Tage) anerkannt (vgl. Anlage S. 3, Teil A Nr. 10).

10

Hiergegen legte der Kläger unter dem 19.09.2002, beim Beklagten eingegangen am 24.09.2002, Widerspruch ein, wobei er im Wesentlichen geltend machte, der ursprüngliche Bescheid mit der Vorabanerkennung von Vordienstzeiten vom 05.03.1987 werde nunmehr nicht eingehalten, wodurch es zu einer erheblichen Reduzierung der Versorgungsbezüge komme. Im Übrigen seien ihm 1987 Zusicherungen zur Höhe seines nach einer Emeritierung zu erwartenden Ruhegehalts - in etwa von 70 % - gemacht worden, die ihn seinerzeit veranlasst hätten, einen festen Ruf an die Universität H. auszuschlagen und nach Niedersachsen zu kommen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002, zugestellt am 27.12.2002, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 11.09.2002 als unbegründet zurück. Über das „Abkommen über den freien Personenverkehr“ vom 21.06.1999 sei die Geltung der Verordnungen der EU im Bereich der sozialen Sicherheit auch für die Schweiz vereinbart worden. Dieses Abkommen sei nunmehr in Kraft getreten und mit Wirkung vom 01.06.2002 anzuwenden. Dies bedeute, dass eine gleichartige ausländische Rentenleistung aus einem Mitgliedstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz künftig nicht mehr auf die Beamtenversorgung angerechnet werden dürfe. Bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen seien daher ab sofort ausländische (mitgliedstaatliche und schweizerische) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liege und für sie im Ausland (im Mitgliedstaat und in der Schweiz) eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe. Da der Kläger mit Wirkung ab dem 01.09.2002 von der Eidgenössischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung - AHV-IV - eine ordentliche Altersrente von monatlich 796,-- Schweizer Franken (SFR) für sich selbst und eine ordentliche Kinderrente (zur Rente des Klägers) für seinen am ... geborenen Sohn von monatlich 318,-- SFR bis zum 30.06.2003 (Vollendung des 25. Lebensjahres des Sohnes) erhalte, bei deren Berechnung jeweils die Zeiten vom 01.11.1966 bis zum 30.04.1986 berücksichtigt seien, sei es zur Verhinderung einer Überversorgung nicht möglich, diese Zeiten als sog. ruhegehaltsfähige Kannzeiten für die Beamtenversorgung des Klägers anzuerkennen. Denn die Renten der AHV-IV dürften als gleichartige ausländische Leistungen nicht auf die deutschen Versorgungsleistungen des Klägers nach dem BeamtVG angerechnet werden. In der Anlage zum Widerspruchsbescheid wurde die ursprüngliche Berechnung und Festsetzung des Ruhegehaltssatzes vom 11.09.2002 modifiziert und durch eine neue Berechnung ersetzt. Der bereits festgesetzte Ruhegehaltssatz gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG veränderte sich aber im Ergebnis nicht. Die im Bescheid vom 05.03.1987 nach Nr. 3 anerkannte Vordienstzeit in der Schweiz blieb wiederum im Wesentlichen unberücksichtigt (vgl. Anlage S. 3, Teil A Nrn.11 und 12). Die nach Nr. 4 anerkannte Vordienstzeit wurde unter Abzug des Monats April 1986 (30 Tage, da insoweit berücksichtigte Zeit bei den AHV-IV-Renten) gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BeamtVG nur hälftig (1/2 von 75 = 37,50 Tage) anerkannt (vgl. Anlage S. 3, Teil A Nrn. 13 und 14).

12

Mit seiner am 27.01.2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten abweichend vom Bescheid seines Rechtsvorgängers vom 05.03.1987 festzusetzen. Denn nicht die maßgebliche Rechtslage, sondern lediglich die behördliche Ermessenspraxis habe sich geändert. Dem Sinn und Zweck des am 01.06.2002 in Kraft getretenen Freizügigkeitsabkommens widerspreche es, einem Beamten bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berufung auf das Abkommen versorgungsrechtliche Nachteile zuzufügen, obwohl das Abkommen lediglich für eine Verbesserung der Rechtsstellung derjenigen Personen sorgen wolle, die grenzüberschreitend tätig seien. Art. 12 des Abkommens wolle eine Benachteiligung, wie sie hier in Rede stehe, gerade ausschließen. Für die Vorabanerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nach dem BeamtVG enthielten weder das Freizügigkeitsabkommen noch das europäische Recht neue Vorgaben, die es rechtfertigen würden, die bereits im Jahre 1987 getroffene Ermessensentscheidung, auf die er rechtlich schutzwürdig habe vertrauen dürfen, in gravierender Weise zu seinem Nachteil abzuändern. Das BeamtVG, nach dem sich seine Versorgung richte, sei insoweit nicht verändert worden. Es lasse dem Dienstherrn nach wie vor ein Ermessen bei der Entscheidung, ob und inwieweit ausländische Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Bei der Ermessensentscheidung dürfe der Dienstherr die Höhe der Versorgungsleistung aus dem Ausland nicht außer Acht lassen. Die Verwaltungspraxis des Beklagten verstoße gegen die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Maßgabe der Art. 39 und 42 EG-Vertrag. Europarecht stehe nationalen Rechtsvorschriften entgegen, soweit ausländische Zeiten bei der Rentenberechnung unberücksichtigt blieben, die - wenn sie in einer entsprechenden Einrichtung im Inland zurückgelegt worden wären - nach nationalem Recht als ruhegehaltsfähig anerkannt worden wären. Das gleiche müsse dann gelten, wenn ausländische Beschäftigungszeiten zwar rentenwirksam seien, dies jedoch nur in einem geringeren Maße als inländische Beschäftigungszeiten. Die Bundesrepublik Deutschland dürfe eine ausländische Rente nur versorgungsmindernd berücksichtigen, wenn und soweit eine ausländische Versorgung bezahlt werde. Eine pauschale und unbedingte Nichtberücksichtigung ausländischer Beschäftigungszeiten sei unzulässig.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 zu verpflichten, auch die Tätigkeit des Klägers als Pfarrer in der Kirchengemeinde F. /Schweiz in der Zeit vom 01.01.1971 bis zum 31.03.1986 mit 7 Jahren und 227,5 Tagen sowie als Verwaltungsbeauftragter bei der Universität G. in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 14.07.1986 mit 105 Tagen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzuerkennen und den Ruhegehaltssatz des Klägers mit Wirkung vom 01.10.2002 entsprechend zu erhöhen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er hält seinen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides für rechtmäßig und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen.

18

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 08.07.2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

19

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.

21

Der Kläger hat Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung der im Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 05.03.1987 anerkannten, 14 Jahre und 3 Monate dauernden Vordienstzeiten als Pfarrer in der Kirchengemeinde F. /Schweiz zur Hälfte und der gleichfalls anerkannten vollständigen 105tägigen Vordienstzeit als Verwaltungsbeauftragter bei der Universität G. bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

22

Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG soll über die Ruhegehaltsfähigkeit von Zeiten nach Abs. 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 in der Regel bei der Berufung (u.a. von Professoren an Hochschulen) in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen nach § 67 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. Demgemäß hat der Rechtsvorgänger des Beklagten durch Bescheid vom 05.03.1987 (wenn auch nach der im Wesentlichen wortgleichen Vorschrift des § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) vier verschiedene Vordienstzeiten des Klägers anerkannt, darunter auch die beiden hier im Streit befindlichen Zeiten einerseits als hauptberufliche Tätigkeit nach § 67 Abs. 2 BeamtVG (Pfarrtätigkeit in der Schweiz, bei der - von den zuständigen Organen der Universität G. ausdrücklich bestätigt - besondere, für die Wahrnehmung des Amtes eines Theologieprofessors förderliche Fachkenntnisse erworben wurden) und andererseits als hauptberufliche Tätigkeit nach § 10 BeamtVG (Verwalter einer Professorenstelle C 4 an der Universität G.).

23

Diese Entscheidung seines Rechtsvorgängers bindet den Beklagten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers. Denn eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit nach § 67 Abs. 2 bzw. nach § 10 BeamtVG ist nicht eingetreten. Auch ist der Bescheid vom 05.03.1987 bezüglich der hier streitigen Regelungen nicht aufgehoben worden.

24

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat sich durch das am 01.06.2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6) - im Folgenden: Abkommen über die Freizügigkeit - die Rechtslage hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von Vordienstzeiten nicht geändert. Durch Artikel 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) i.V.m. Anlage II Abschnitt A Nr. 1 gilt ab 01.06.2002 auch für die Schweiz u.a. die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29.06.1998 (ABl. EG Nr. L 209 vom 25.07.1998, S. 1). Durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 sind die „Sonderversorgungssysteme für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen“ mit Wirkung vom 25.10.1998 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 (ABl. EG Nr. L 149 vom 06.07.1971, S. 2) über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, einbezogen worden. Mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 dürfen seit dem 25.10.1998 auf Grund von Art. 46 b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich keine gleichartigen mitgliedstaatlichen Leistungen auf die deutsche Beamtenversorgung mehr angerechnet werden. Gleichartige Leistungen liegen gemäß Art. 46 a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten, also etwa dann, wenn eine Altersrente aus einem Mitgliedsstaat mit der deutschen Beamtenversorgung zusammentrifft. Die Einbeziehung der Beamten in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 hatte daher zur Folge, dass die Ruhensregelung des § 55 Abs. 8 BeamtVG beim Zusammentreffen gleichartiger Leistungen nicht mehr angewendet werden darf. Die Nichtanwendbarkeit der Ruhensregelung gilt seit dem 01.06.2002 aufgrund des bilateralen Abkommens über die Freizügigkeit auch für gleichartige ausländische Rentenleistungen aus der Schweiz.

25

Mit dem In-Kraft-Treten des bilateralen Abkommens über die Freizügigkeit i.V. mit der seit dem 25.10.1998 geänderten europäischen Rechtslage ging entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zugleich eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Anrechnungsfähigkeit von ausländischen Beschäftigungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten einher. Nur auf eine diesbezügliche Änderung der Rechtslage bezieht sich aber der in § 67 Abs. 3 Satz 2 und § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG enthaltene gesetzliche Vorbehalt, der ausgesprochenen Vorwegentscheidungen im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG ihre rechtliche Verbindlichkeit nimmt. Von einer Änderung der Rechtslage im hier allein maßgeblichen Sinne ist nämlich ausschließlich dann auszugehen, wenn die neue Rechtslage die Berücksichtigung von Vordienstzeiten in dem früher entschiedenen Umfang nicht mehr zulässt oder eine weitergehende Berücksichtigung erforderlich macht (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Juli 2005, Anm. 18, S. 49/33, zu § 49). Beide Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Zur Berücksichtigungsfähigkeit bzw. Berücksichtigungspflicht fremdmitgliedstaatlicher Vordienstzeiten verhält sich das bilaterale Abkommen über die Freizügigkeit, das lediglich die Schweiz in den Geltungsbereich des einschlägigen EU-Rechts einbezieht, nicht. Auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates in der Fassung der am 25.10.1998 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates regelt dies nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die fremdmitgliedstaatlichen Zeiten als Pfarrer in der Schweiz, um deren Berücksichtigung hier maßgeblich gestritten wird, in einem „Sondersystem für Beamte“ zurückgelegt hat, so dass Art. 51 a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1606/98 nicht einschlägig ist. Selbst wenn man aber im Falle des Klägers davon ausgeht, dass seine Tätigkeit in der Schweiz vom sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des Art. 51 a der vorgenannten Verordnung erfasst wird, ergibt sich rechtlich kein anderes Ergebnis. Denn nach Art. 51 a Abs. 2 Satz 1 der Verordnung bemisst sich die Berücksichtigung fremdmitgliedstaatlicher Zeiten im Rahmen eines Sondersystems für Beamte nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften dieses Sondersystems. Die grundsätzliche Einbeziehung der Beamten in die gemeinschaftsrechtliche Koordinierung der Rentenleistungen wegen Alter, Tod und Invalidität in Art. 51 a Abs. 1 der Verordnung wird hierdurch für den Bereich der Sondersysteme für Beamte wieder aufgehoben und der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten überantwortet. Fremdmitgliedstaatliche Zeiten sind insoweit nur dann und ggf. in dem Umfang zu berücksichtigen, in welchem dies von den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. In der Bundesrepublik Deutschland bleibt insoweit das BeamtVG maßgeblich (vgl. Schuler in: Fuchs, Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 3. Aufl. 2002, Art. 51 a Rz. 6, S. 394 f.).

26

Auf der Basis des BeamtVG können ausländische (mitgliedstaatliche oder schweizerische) Beschäftigungs- und sonstige Zeiten, auch soweit sie zu einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Alterssicherung geführt haben, weiterhin im Ermessenswege als ruhegehaltsfähig anerkannt werden (vgl. etwa § 11 Nr. 2, § 12 Abs. 1 und § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 BeamtVG). Ein gesetzliches Gebot der Nichtanerkennung solcher Zeiten kennt das BeamtVG gerade nicht (vgl. Hellfeier, „Zur Problematik der Ruhegehaltsfähigkeit ausländischer Beschäftigungszeiten“, DÖD 2005, 31/33 f. unter IV.1.).

27

Soweit das Nds. Finanzministerium in Nr. 2.8 seines Runderlasses vom 29.10.2001 - VD 4-20 74 - (Nds. MBl. 2001, S. 942/943) angeordnet hat, bei der (Neu-)Festsetzung von Versorgungsbezügen seien ab sofort ausländische (mitgliedstaatliche und - nach In-Kraft-Treten des Abkommens über die Freizügigkeit - zukünftig auch schweizerische, vgl. Nr. 3 - 1. Abs. -) Beschäftigungszeiten und sonstige Zeiten zur Verhinderung einer Überversorgung nicht (mehr) als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen, wenn ihre Berücksichtigung im Ermessen liege und für sie im Ausland (Mitgliedstaat bzw. Schweiz) eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung bestehe, hat sich durch diese Anordnung, die zwar für den Beklagten, nicht aber für das Gericht bindend ist, nicht die Rechtslage im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 3 und § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG, sondern - lediglich - die (niedersächsische) Verwaltungspraxis geändert (ebenso Hellfeier, a.a.O., S. 35 unter V.). Denn als „Änderung der Rechtslage“ im Sinne der vorgenannten Normen kommen nur Neufassungen (Änderungen, Ergänzungen) von Rechtsvorschriften, also von Gesetzen oder Verordnungen, in Betracht. Werden hingegen lediglich Verwaltungsvorschriften (diese sind keine Rechtsnormen, sondern Willenserklärungen, die Rückschlüsse auf eine entsprechende Verwaltungspraxis zulassen), Erlasse oder sonstige Hinweise, die für Vorwegentscheidungen im Sinne von § 67 Abs. 3 Satz 1 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BeamtVG herangezogen worden sind, aufgehoben oder geändert, so hat dies keine unmittelbaren Folgen für den Bestand der Entscheidungen. Entsprechendes gilt für die Änderung einer bestimmten Ermessenspraxis (vgl. Kümmel/Ritter, a.a.O., Anm. 18, S. 49/33, zu § 49; Hellfeier, a.a.O., S. 35 unter V. m.w.N. in Fußn. 30). So liegt der Fall auch hier. Die mit Nr. 2.8 des Runderlasses des Nds. Finanzministeriums vom 29.10.2001 angeordnete Änderung der pensionsfestsetzungsbehördlichen Ermessenspraxis, an der sich der Beklagte ersichtlich orientiert hat und die sich gerade im Wissenschaftsbereich als „Mobilitätsbremse per excellence“ (so Hellfeier, a.a.O. S. 33 unter III.) darstellen dürfte, kann bezogen auf die hier strittige Vorabentscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 05.03.1987 eine entsprechende Änderung oder Ergänzung des BeamtVG nicht ersetzen. Abgesehen davon dürfte die in Niedersachsen praktizierte unbedingte Nichtanerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit von solchen in einem Mitgliedsstaat der EU sowie der Schweiz absolvierten Beschäftigungszeiten, aus denen zugleich „ausländische“ Versorgungsansprüche - völlig unabhängig von deren Höhe - erwachsen sind, erheblichen europarechtlichen Bedenken begegnen. Aus dem Recht auf Freizügigkeit, Art. 39 EG (früher: Art. 48 EGV), ergibt sich für die Mitgliedstaaten - denen die Schweiz nach dem Abkommen über die Freizügigkeit gleichgestellt ist - das Gebot, alle Unionsbürger bei der Suche nach einer Beschäftigung und bei ihrer Ausübung gleich zu behandeln, und das Verbot, Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung ihres Rechts zu beschränken, sich in einem Mitgliedstaat um eine angebotene Stelle zu bewerben, dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Mitgliedstaates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Beschäftigung nachzugehen und nach deren Beendigung weiter im Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Personen, die gegen Entgelt wissenschaftliche, seelsorgerische oder sonstige Leistungen erbringen, sind - ungeachtet ihres Beamtenstatus nach deutschem Recht - Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EG (früher: Art. 48 EGV). Die vorstehend dargestellte niedersächsische Ermessenspraxis der unbedingten Nichtanerkennung bzw. des unbedingten Wegfalls von in der EU bzw. der Schweiz verbrachten sog. Kannzeiten wegen dort erworbener Versorgungsansprüche gleich welcher Höhe dürfte wohl eine relevante (hinreichend direkte) Behinderung der Freizügigkeit darstellen, die aller Voraussicht nach wohl nicht auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses (Verhinderung einer Überversorgung) beruht, der die mit ihr verbundene Beeinträchtigung der Freizügigkeit rechtfertigen kann. Eine verbotene Beschränkung kann nämlich auch eine Regelung sein, die einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates daran hindert oder ihn davon abhält, sein Herkunftsland zu verlassen, um in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Staat, der - wie die Schweiz - einem Mitgliedstaat freizügigkeitsrechtlich gleichgestellt ist, zu arbeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 30.09.2003 - Rechtssache C-224/01 - Gerhard Köbler/Republik Österreich -, NVwZ 2004, 79/82 unter Rdnrn. 71 ff./74).

28

Nach alledem ist die Verbindlichkeit der Vorwegentscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 05.03.1987 betreffend die hier strittigen, in Nr. 3 und Nr. 4 anerkannten Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig nicht deswegen - im Hinblick auf den Vorbehalt des § 67 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BeamtVG gleichsam „automatisch“ - entfallen, weil sowohl die gesamte Tätigkeit des Klägers als Pfarrer in der Schweiz (Nr. 3) und auch seine Tätigkeit als Verwaltungsbeauftragter bei der Universität G. (Nr. 4) bezogen auf den Monat April 1986 jeweils Beitragszeiten bei der Berechnung der ihm von der Eidgenössischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung - AHV-IV - gewährten Altersrente darstellen.

29

Ob der - weiterhin verbindliche - Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 05.03.1987 aufgrund des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die Freizügigkeit am 01.06.2002 gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vom Beklagten wegen nachträglichen Eintritts einer für die damalige Entscheidung maßgeblichen Tatsache rechtmäßigerweise hätte widerrufen werden können, kann das Gericht offenlassen. Denn hierfür hätte es - zum einen - eines entsprechenden (verlautbarten, zumindest aber aktenkundigen) Aufhebungswillens des Beklagten und - zum anderen - einer ausdrücklichen behördlichen Ermessensentscheidung bedurft, die sicherstellt, dass eine etwaige (Teil-)Aufhebung des Vorabanerkennungsbescheides aus dem Jahre 1987 sich nicht als unzulässige relevante - weil hinreichend direkte - Behinderung des Rechts auf Freizügigkeit (Abkommen i.V.m. Art 39 EG) darstellt. An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall aber. Soweit der Beklagte auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 03.07.2003 meint, er habe für den Fall, dass der Vorabanerkennungsbescheid vom 03.05.1987 nicht bereits wegen des ihm beigefügten Vorbehalts unverbindlich geworden sein sollte, mit den hier angefochtenen Bescheiden hilfsweise zumindest konkludent einen Widerruf dieses Bescheides gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vorgenommen, teilt das Gericht diese Rechtsansicht nicht. Abgesehen davon ist schlechterdings nicht ersichtlich, warum vor dem Hintergrund des europarechtlichen Freizügigkeitsrechts ohne den - angeblichen - Widerrufs des Bescheides vom 05.03.1987 das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Für das Gericht nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Beklagten (Schriftsatz vom 03.07.2003, S. 2), wenn ihm (bzw. seinem Rechtsvorgänger) im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anerkennung der Ruhegehaltsfähigkeit von Vordienstzeiten bekannt gewesen wäre, dass der Kläger bereits Anwartschaften auf eine Altersversorgung bei der Schweizer Alters- und Hinterbliebenenversorgung erworben gehabt habe, die zu einem späteren Leistungsanspruch in Form von laufenden Rentenzahlungen führen würden, wäre der Anerkennungsbescheid in der vorliegenden Form nicht erteilt worden. Denn dem Rechtsvorgänger des Beklagten war ausweislich seines Schreibens an den Präsidenten der Georg-August-Universität G. vom 29.01.1987 bekannt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.1969 bis zum 31.03.1986 - also mehr als 16 Jahre lang - als Pfarrer in der Kirchengemeinde F. in der Schweiz tätig war. Dass ihm für diese langjährige und ersichtlich hauptberufliche Tätigkeit nach schweizerischem Recht - auch als „Ausländer“ - Ansprüche auf Altersversorgung zustehen würden, war nahe liegend. Bezeichnenderweise enthält der Bescheid vom 05.03.1987 unter 4. die ausdrückliche Bemerkung: „§ 55 BeamtVG ist anzuwenden, d.h., Versorgungsbezüge werden neben Renten nur noch im Rahmen einer Höchstgrenze gewährt. Der übrige Teil der Versorgung ruht.“

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Hiernach hat der Kläger Anspruch darauf, dass der Beklagte auch die in Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheides vom 05.03.1987 anerkannten Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Versorgung des Klägers mit Wirkung vom 01.10.2002 in dem im Jahre 1987 anerkannten Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Rahmen der Berechnung gem. § 14 BeamtVG i.d.F. vom 21.12.1998, der Vergleichsberechnung gem. § 85 Abs. 1 BeamtVG und der Höchstgrenzenberechnung gem. § 85 Abs. 4 BeamtVG berücksichtigt und den Ruhegehaltssatz entsprechend erhöht. Da die Tätigkeit Nr. 4 in der Zeit vom 01.04.1986 bis zum 14.07.1986 im bindenden früheren Bescheid vom 05.03.1987 als Vordienstzeit nach § 10 BeamtVG anerkannt worden ist, ist sie mit (30 + 31 + 30 +14 Tagen =) 105 Tagen voll - und nicht nur hälftig gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 BeamtVG wie nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 19.12.2002 - zu berücksichtigen, wobei der frühere offensichtliche Rechenfehler (115 Tage) zu korrigieren ist.

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Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers ist nach alledem in dem titulierten Umfang unter Aufhebung des angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 11.09.2002 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002, soweit er dem entgegensteht, zu entsprechen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.