Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 08.09.2005, Az.: 2 A 257/04

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
08.09.2005
Aktenzeichen
2 A 257/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Eingliederungshilfe
(Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs),
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2005 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Prilop, den Richter am Verwaltungsgericht Rühling, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Richtberg sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Eppenstein und Güntzler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten aus Sozialhilfemitteln Hilfe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges.

Der ... geborene Kläger besuchte im Jahre 2002 die Oberstufe des Gymnasiums in die er im Frühjahr 2004 mit dem Abitur erfolgreich abschloss. Damals lebte er bei seinen Eltern in ... . Mittlerweile studiert er in Göttingen Rechtswissenschaften und wohnt in der in der ...strasse.

Der Kläger leidet an einer schweren, perinatal bedingten Cerebralparese (spastische Diplegie). Der Grad seiner Körperbehinderung beträgt 100 %. Er ist auf einen Rollstuhl und Hilfeleistung durch Dritte rund um die Uhr angewiesen, wofür ihm der Beklagte seit Jahren regelmäßig Eingliederungshilfe gewährt. Ausweislich des amtsärztlichen Attestes des Gesundheitsamtes der Stadt Göttingen und des Beklagten, Nebenstelle Duderstadt, vom 02.04.2001 ist der Kläger nicht dazu in der Lage, eigenständig öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Am 21.09.2001 schloss der Kläger mit Genehmigung seiner Eltern mit der Fahrschule ... in Göttingen einen Ausbildungsvertrag. Ausweislich eines Telefonvermerks derSachbearbeiterin Frau vom 29.10.2001 hat an diesem Tag der Vater des Klägers mitgeteilt, dass sein Sohn den Führerschein machen wolle. Er habe sich nach den Kostenübernahmemöglichkeiten hierfür sowie für die Anschaffung eines behindertengerechten Kfz erkundigt, aber in diesem Gespräch noch keinen Antrag gestellt. Vielmehr habe er erklärt, dass er "im nächsten Jahr evt. einen Antrag für ein Fahrzeug stellen werde. Der tatsächliche Inhalt dieses Telefonats ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit Schreiben vom 20.12.2001 stellte der Vater des Klägers sodann einen "Antrag auf Übernahme der durch die Behinderung bedingten Führerscheinmehrkosten". U.a. führte er aus: "Mit einem eigenen Fahrzeug könnte er diese Schule ohne fremde Hilfe erreichen. Deshalb beantrage ich die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, weil durch die Benutzung eines eigenen Fahrzeuges seine Mobilität insgesamt vergrößert wird". Nach Ablehnung der Kostenübernahme des Führerscheins mit Bescheid vom 13.03.2002 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dagegen am 28.03.2002 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 12.04.2002 ausführlich begründeten. Weder im Bescheid vom 13.03.2002 noch in der Widerspruchsbegründung wurde die Frage der Kostenübernahme für die Beschaffung eine Kfz angesprochen.

Mit Vertrag vom 21.04.2002 kaufte der Vater des Klägers von einer Frau ... aus ... einen behindertengerecht umgebauten VW Golf IV, Erstzulassung vom 16.06.1999, zu einem Preis in Höhe von 19.430,00 EUR und investierte in Nachrüstungsmaßnahmen durch das Autohaus ... in ... weitere 3.595,98 EUR.

Ca. 3 Monate später, am 02.08.2002 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Nachdem mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2002 das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben den Widerspruch vom 28.03.2002 zurückgewiesen hätte, erhob der Kläger zum Aktenzeichen 2 A 2261/02 am 10.10.2002 wegen der abgelehnten Kostenübernahme für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klage vor der erkennenden Kammer, die durch gerichtlichen Vergleich In der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2004 sich erledigt hat.

Mit am 29.10.2002 beim Beklagten eingegangenen Schriftsatz teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass für diesen zwischenzeitlich ein PKW angeschafft worden sei und baten um "Hilfegewährung durch Zahlung eines angemessenen Zuschusses nach Ziff. 2.4.4. der Kfz-Richtlinien". Ferner teilten Sie mit, dass der Kläger am 02.08.2002 den Führerschein erworben habe und das angeschaffte Fahrzeug betriebssicher selbst führen könne.

Mit Bescheid vom 05.11.2002 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme für die Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges unter Verweis auf § 5 BSHG ab. Das Fahrzeug sei bereits ca. 6 Monate vor Antragstellung erworben worden; Sozialhilfe sei aber nicht für Zeiträume vor dem Bekannt werden der Anspruchsvoraussetzungen zu leisten. Der dagegen am 21.11.2002 vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde darauf gestützt, dass sein Vater bereits mit Schreiben vom 20.12.2001 an den Beklagten auf die Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeuges für den Kläger hingewiesen hätte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2004 wies das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben den Widerspruch zurück und stellte zur Begründung ebenfalls auf § 5 BSHG ab. Der Einwand des Klägers, ein entsprechender Antrag sei von seinem Vater doch bereits im Dezember 2001 gestellt worden, greife nicht.

Damals sei es ausdrücklich nur um die "Führerscheinmehrkosten", aber nicht um die Beschaffung eines PKW gegangen. Erst am 28.10 2002 sei ein entsprechender Antrag gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es insoweit für den Kläger keine sozialhilferechtliche Notlage mehr gegeben, weil ein Fahrzeug bereits von seinem Vater angeschafft worden und die Notlage damit bereits beseitigt gewesen sei.

Am 19.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Das Schreiben seines Vaters vom 20.12.2001 könne bei verständiger Würdigung nur so ausgelegt werden, dass auch der Bedarf an einem Fahrzeug für ihn, den Kläger, geltend gemacht worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 05.11.2002 und des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 22.06.2004 zu verpflichten, ihm Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Unabhängig davon, dass bereits § 5 BSHG dem geltend gemachten Anspruch entgegenstehe, sei zu bedenken, dass der Kläger das Fahrzeug nicht ohne Hilfe Dritter besteigen und verlassen könne, insoweit sei zweifelhaft, ob das Kfz seiner Eingliederung diene, was für die zu treffende Ermessensentscheidung nach § 47 BSHG i.V.m. § 8 EingliederungshilfeVO Bedeutung habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vater des Klägers auf Befragen erklärt, dass das streitbefangene Fahrzeug auf seine Ehefrau zugelassen sei. Eigentümer des Kfz sei allerdings der Kläger, dem er es seinerzeit - was der Beklagte bestreitet - zum eigenen Gebrauch übergeben habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte eine Hilfegewährung zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges für den Kläger abgelehnt.

Rechtgrundlagen für den streitbefangenen Sozialhilfeanspruch sind §§ 39 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-VO). Ungeachtet des Außerkrafttretens des BSHG zum 01.01.2005 sind diese Vorschriften hier noch anzuwenden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen im Sozialhilferecht nämlich nicht der Tag der letzten mündlichen Verhandlung. Vielmehr gilt der Grundsatz, dass es in Fällen, in denen der Hilfesuchende seinen Bedarf im Hinblick auf das ablehnende Verhalten des Sozialamtes selbst oder mit Hilfe Dritter gedeckt hat, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung - hier: April 2002 - ankommt (vgl. Grube, Die Durchsetzung des Anspruchs auf Sozialhilfe im gerichtlichen Verfahren, NVwZ 2002,1458ff/1465 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG).

Ob der Kläger, der unstreitig eingliederungshilfebedürftig ist, materiell-rechtlich einen Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges hatte, kann jedoch dahin stehen, denn dem Erfolg der Klage steht entgegen, dass der Bedarf des Klägers bereits gedeckt war, als er dem Sozialamt des Beklagte bekannt wurde.

Gemäß § 5 Abs. 1 BSHG setzt die Sozialhilfe (erst) ein, sobald ihrem Träger oder den ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen (sog. "Kenntnisgrundsatz"). Hierbei handelt es sich um eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es - zumindest grundsätzlich - ausschließt, einen vor dem Zeitpunkt des Bekannt werden entstandenen Bedarf, den der Hilfesuchende selbst oder durch die Hilfe Dritter gedeckt hat, sozialhilferechtlich zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1992 - 5 C 12.87 -, FEVS 43, 59, 62 f. und vom 23.06.1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45,138,140 ff; jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der Beantwortung der Frage, ob der Träger der Sozialhilfe von der Notlage des Hilfesuchenden wusste, kommt es auch darauf an, ob er aus den ihm vorliegenden Informationen den Rückschluss auf eine Hilfebedürftigkeit hätte ziehen können und müssen, es wird ihm aber nicht angesonnen, die Notwendigkeit der Hilfe zu "erahnen" (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.11.1976 - V B 080.76 -, FEVS 25,133,135, und vom 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, Buchholz, 436.0 § 5 Nr. 15). Ein Bekannt werden im Sinne der Vorschrift des § 5 BSHG verlangt vielmehr eine auf die Voraussetzungen für die Hilfegewährung bezogene, inhaltlich qualifizierte Kenntnis der maßgeblichen anspruchsbegründenden Tatsachen. Es müssen indessen aber nicht bereits alle Voraussetzungen des Anspruchs tatsächlicher Art entscheidungsreif bekannt sein. So liegt eine Kenntnis auch dann vor, wenn noch Anspruchsvoraussetzungen vom Hilfe Suchenden durch Vorlage von Urkunden und anderer Beweismittel nachzuweisen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O., und Urteil vom 08.07.1982 - 5 C 96.81 -, FEVS 31, 441, 445 f.). Es genügt also die Kenntnis der hauptsächlichen anspruchsbegründenden Tatsachen, so dass für den Träger der Sozialhilfe oder die von ihm beauftragten Stellen berechtigter Anlass zum Tätigwerden, insbesondere zur Aufnahme weiterer Nachforschungen besteht Die Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG muss sich inhaltlich darauf erstrecken, dass bei dem Hilfe Suchenden ein sozialhilferechtlich erheblicher Bedarf vorliegt und dass der Hilfe Suchende diesen Bedarf weder selbst durch den Einsatz eigener Mittel, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen noch .durch Hilfe Dritter decken kann. Die Art und Weise, in der dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen diese Kenntnis vermittelt wird, ist nicht vorgegeben. Hierfür kann auch allein mündliches Vorbringen eines Hilfe Suchenden, somit auch ein Telefonat genügen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.04.1997 - 5 PKH 2.97 -, a.a.O.). Auf eine auf die Kenntnis der Fakten aufbauende (zutreffende) rechtliche Subsumtion kommt es demgegenüber nicht an. Jedoch ist zu bedenken, dass der Hilfesuchende die Hilfe so rechtzeitig beantragen bzw. von seiner Hilfebedürftigkeit Kenntnis geben muss, dass der Träger der Sozialhilfe die Hilfe rechtzeitig gewähren kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, und unterlässt es der Sozialhilfeträger dann einzugreifen, weshalb der Hilfesuchende den Bedarf selbst - etwa aus geschützten Mitteln - oder durch Hilfe Dritter (sog. Nothelfer) decken muss, dann kann ihm diese Selbsthilfe nicht als anspruchsvernichtende Bedarfsdeckung entgegengehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1992 - 5 C 12/87 -, BVerwGE 90, 154). Hat ein Dritter einen unaufschiebbaren sozialhilferechtlichen Bedarf unter Erstattungsvorbehalt gedeckt, erwächst diesem ein eigenständiger Anspruch nach § 121 BSHG gegen den Sozialhilfeträger (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 -- 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 ff.). In einem solchen Fall ist ein Anspruch des Hilfesuchenden - mangels fortbestehenden Bedarfs - nicht mehr gegeben. Auch hieraus wird die strikte Zeitgebundenheit eines Sozialhilfeanspruchs ersichtlich, die zu dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit", einem weiteren Strukturprinzip des Sozialhilferechts (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15.12.1983 - 5 C 65.82 --, BVerwGE 68, 285 ff. und vom 13.1.1983 -- 5 C 98.81 --, BVerwGE 66, 335 ff.) geführt hat. Dieses Prinzip folgt aus dem Wesen der Sozialhilfe, die als staatliche Hilfe zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht ist und deren Aufgabe, die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, sich nicht im Nachhinein verwirklichen lässt, vielmehr dann quasi "denkgesetzlich" (hierzu BVerwG, Urteil vom 22.2.1967 -VC 131.66, BVerwGE 26, 217) ausgeschlossen ist.

Anders gewendet: Ein Anspruch auf nachträgliche Hilfegewährung setzt a) voraus, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung eines Bedarfs überhaupt eine Notlage bestand und b) dass dem Träger der Sozialhilfe vor eigener Bedarfsdeckung überhaupt die Möglichkeit eröffnet worden war, eine Hilfeleistung zu erbringen.

In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze ist dem Sozialamt des Beklagten der Hilfebedarf des Klägers nicht rechtzeitig vor Bedarfsdeckung bekannt gegeben worden. Ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf, ein "eigenes" Kraftfahrzeug zu besitzen, mit dem der Behinderte also selbst Fahrten unternehmen kann, entsteht naturgemäß erst mit Erlangung der Fahrerlaubnis. In der Zeit davor handelt es sich demgegenüber um eine - jedenfalls für das Einsetzen der Sozialhilfe nach § 5 BSHG - rechtlich nicht relevante Bedarfserwartung. Denn vordem Bestehen der Fahrprüfung bleibt es im Bereich des Spekulativen, ob ein behinderter Hilfesuchender zukünftig überhaupt ein Fahrzeug selbst steuern kann.

Das hier streitbefangene Kfz wurde vom Vater des Klägers für diesen am 21.04.2002 erworben. Erst über drei Monate später, nämlich am 02.08.2002, bestand der Kläger die Fahrprüfung. Da sein Bedarf an Mobilität mit Hilfe eines selbstgesteuerten Fahrzeugs somit erst ab dem 02.08.2002 gedeckt werden konnte, das für ihn erworbene und eingerichtete Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt aber längst von seinem Vater für ihn vorgehalten war, gab es insoweit zu keiner Zeit einen sozialhilferechtlich ungedeckten Bedarf des Klägers.

Es stellt sich auch nicht ernsthaft die Frage, ob der Vater des Klägers hier als Nothelfer gehandelt haben könnte. Denn dies hätte zum einen einen (soeben verneinten) Bedarf im Zeitpunkt seiner Deckung vorausgesetzt und zum anderen ein pflichtwidriges Unterlassen der Sozialhilfegewährung seitens des Beklagten Aber auch dann, wenn man ungeachtet der vorstehenden Ausführungen zugunsten des Klägers einen Bedarf im Zeitpunkt der Anschaffung des Kfz durch seinen Vater annehmen würde, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Beklagte einen Antrag des Klägers vor dem Erwerb des Fahrzeugs nicht zeitnah und nicht ordnungsgemäß beschieden hätte. In diesem Zusammenhang kann das Schreiben des Vaters des Klägers vom 20.12.2001 nicht als Antrag auf Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe ausgelegt werden. Bereits der "Betreff" des Briefes ("Antrag auf Übernahme der durch die Behinderung bedingten Führerscheinmehrkosten") grenzt den Antrag von seiner Zielrichtung her eindeutig ein. Die weiteren Formulierungen in der Begründung des Antrags, dass der Kläger mit einem eigenen Fahrzeug die Schule besser werde erreichen können und die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs seine Mobilität vergrößern würde, müssen als Begründungselemente für die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis verstanden werden. Dass der Kläger bzw. sein Vater seinerzeit vom Beklagten nicht mehr als einen Zuschuss zu den Führerscheinkosten begehrte, zeigt prägnant der Umstand, dass sich der Kläger in Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Übernahme von Mehrkosten für den Führerschein mit keinem Wort dagegen gewandt hat, dass sein (angeblicher) Antrag auf Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe überhaupt noch nicht beschieden worden sei. Für eine entsprechende "Nachfrage" hätte - folgte man der Argumentation des Klägers - aber angesichts der größeren wirtschaftlichen Bedeutung dieses Anspruchs aller Anlass bestanden. Ins Bild passt insoweit, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers diesen Anspruch nicht im Wege der Untätigkeitsklage mit in die Klageschrift vom 09.10 2002 aufgenommen haben, sondern mit Schriftsatz an den Beklagten vom 28.10.2002 unter Hinweis auf den "zwischenzeitlich" angeschafften PKW einen gesonderten, neuen Hilfeantrag stellten. Erst nachdem dann vom Beklagten die Problematik des § 5 BSHG angesprochen worden war, verfiel der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Idee, das Schreiben vom 20.12.2001 auch insoweit als Antrag gewertet wissen zu wollen. Würde dem Kläger deshalb die beantragte Leistung bewilligt, bedeutete dies im Ergebnis nichts anderes, als eine - sozialhilferechtlich ungewollte - Schuldentilgung zugunsten des Vaters des Klägers.

Steht dem Erfolg der Klage somit bereits der Kenntnisgrundsatz entgegen, bedarf es keines Eingehens darauf, ob der streitbefangene Anspruch materiell-rechtlich begründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

VPräsVG Prilop hat Urlaub und kann deshalb nicht unterzeichnen.
Rühling
Rühling
Dr. Richtberg