Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 06.10.2005, Az.: 4 A 239/03

beeinträchtigt; belasten; Entwicklung; Fortsetzungsfeststellungsklage; Interesse; Ordnungsmaßnahme; Persönlichkeit; Rehabilitation; Rehabilitationsinteresse; Sanktion; Schule; schulrechtliche Ordnungsmaßnahme; Schulverweis; Schüler; Selbstwertgefühl; Strafe; Strafverfahren; Störung; Therapie; Verfahren; Verweisung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
06.10.2005
Aktenzeichen
4 A 239/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für eine allein auf das Rehabilitationsinteresse gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt i. d. R. das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Sachverhalt, auf den sich der Verwaltungsakt stützt, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform rechtswidrig war.

2

Der am . .1987 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 und im ersten Quartal des Schuljahres 2003/2004 die 7. bzw. 8. Klasse der beklagten Hauptschule. Am 30.9.2003 beschloss die Klassenkonferenz der Klasse 8c dieser Schule, den Kläger mit sofortiger Wirkung vom Unterricht dieser Schule auszuschließen und ihn an eine andere Schule derselben Schulform zu überweisen.

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Mit Bescheid vom 8.10.2003 begründete die Beklagte die Maßnahme wie folgt:

4

Der Kläger habe einen Mitschüler vermutlich mehrfach geschlagen und diesen genötigt, für ihn die Schulordnung abzuschreiben. Der Mitschüler habe nach Eindruck des Klassenlehrers Angst vor dem Kläger und sei emotional stark belastet worden. Zwar hätten die Vorwürfe nicht endgültig geklärt werden können, die Beteiligung des Klägers an der Einschüchterung stehe jedoch fest. Der betroffene Mitschüler sei nicht in der Lage gewesen, in der für ihn belastenden Situation Hilfe zu organisieren. Die Klassenkonferenz habe den Eindruck gewonnen, dass der Kläger dies sehr wohl verstanden und ausgenutzt habe. Die Entwicklungsstörung des Klägers könne nicht gewürdigt werden, weil das Risiko weiterer Regelverletzungen in der Schulgemeinschaft zum Schaden von Mitschülern grundsätzlich nicht auszuschließen sei. Der Kläger habe sich auch erst mit Hilfe therapeutischer Unterstützung bereit erklärt, an der Aufklärung der Vorwürfe mitzuwirken. Es sei deshalb zwingend erforderlich, den Kläger auf eine andere Schule zu überweisen und ihn bis zum Besuch der anderen Schule vom Unterricht auszuschließen. Die Genehmigung der Bezirksregierung P. liege vor. Die andere Hauptschule werde den Kläger am ersten Schultag nach den Herbstferien aufnehmen.

5

Der Verfügung kam der Kläger durch den Besuch der in dem Bescheid genannten Hauptschule nach.

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Den Widerspruch des Klägers gegen diese Verfügung wies die Bezirksregierung P. mit Bescheid vom 13.11.2003, zugestellt am 17.11.2003, zurück, nachdem die Klassenkonferenz beschlossen hatte, dem Widerspruch des Klägers nicht abzuhelfen.

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Ein gegen den Kläger u.a. wegen der in dem angegriffenen Bescheid erhobenen Vorwürfe durchgeführtes Strafverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kläger gemeinnützige Arbeit geleistet und sich bei dem Mitschüler entschuldigt hatte.

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Am 17.12.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er rügt Verfahrensfehler der Beklagten und eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung und bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er habe, da der Mitschüler im Boxverein sei, im Spaß einen Kampf mit ihm ausführen wollen. Bis zum Schluss sei er von einem freundschaftlichen Boxkampf ausgegangen. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Beklagte zudem berücksichtigen müssen, dass dem Schutzbedürfnis der anderen Schüler bereits durch die Verweisung des an den vorgeworfenen Taten beteiligten Freundes genügt worden sei. Darüber hinaus hätte in die Erwägungen eingestellt werden müssen, dass er aufgrund seiner Entwicklungsstörung erhebliche Schwierigkeiten habe, sich in ein neues soziales Umfeld zu integrieren. Weniger einschneidende Maßnahmen seien von der Beklagten nicht erwogen worden.

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Der Kläger hat zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 8.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung P. vom 13.11.2003 aufzuheben.

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Mit Ablauf des Schuljahres 2004/2005 hat der Kläger die Hauptschule, an die er überwiesen wurde, verlassen. Seiner Sekundarschulpflicht kommt er seit dem 25.8.2005 durch den Besuch einer Einrichtung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 2 NSchG nach. An der gerichtlichen Überprüfung der Ordnungsmaßnahme hält er fest. Hierzu trägt er vor: Die Überweisung an eine andere Schule habe sein Selbstwertgefühl zutiefst verletzt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme würde sein Selbstwertgefühl und seine Lernmotivation für den weiteren Schulbesuch erheblich verbessern.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung P. vom 13.11.2003 rechtswidrig war.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die ergangenen Bescheide.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 16./21.6.2005 und vom 6.10.2005 Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen W. X. und des Zeugen Y. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.10.2005 verwiesen.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die Akten der Staatsanwaltschaft E. zum Az. 18 Js /04 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Der Kläger hat nicht nachweisen können, dass er nach Erledigung des Rechtsstreits, die spätestens mit dem Abgang von der Hauptschule eingetreten ist, ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme hat.

19

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Als Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat der Kläger allein ein Rehabilitationsinteresse behauptet. Dieses ist gegeben, wenn der im Streit stehende Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung der Persönlichkeit ergab. Hierzu genügt jedoch kein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Es muss vielmehr im Einzelfall ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber solchen fortbestehenden Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts oder sonstigen Verwaltungshandelns vorhanden sein (BVerwG, Beschluss vom 2.7.1998 - 2 B 130.97 -, Buchholz 240 § 9 BBesG Nr 9; BVerwG, Urteil vom 11.11.1999 - 2 A 5.98 -, NVwZ 2000, 574 jeweils m.w.N.).

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Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass die von der Beklagten verhängte Ordnungsmaßnahme ihn bis heute in seiner Persönlichkeit entscheidend beeinträchtigt. Der mit dem Schulverweis verbundene Makel besteht seit dem Abgang des Klägers von der Hauptschule, an die er überwiesen wurde, nicht mehr. Der Kläger hat im Übrigen auch für die Zeit des Besuchs dieser Schule keine Benachteiligungen durch Mitschüler oder Lehrer vorgetragen, die im Zusammenhang mit der Ordnungsmaßnahme stehen könnten.

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Der Kläger stützt sein Rehabilitationsinteresse deshalb allein auf eine durch die Ordnungsmaßnahme eingetretene erhebliche Störung seines Selbstwertgefühls, die bis heute seine Lernmotivation einschränke. Diese Behauptung ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Ordnungsmaßnahme seinerzeit das Selbstwertgefühl des Klägers in erheblicher Weise und über das mit einer Ordnungsmaßnahme regelmäßig verfolgte Ziel hinaus beeinträchtigt hat und diese Beeinträchtigung sich bis heute wesentlich auf die Lernmotivation des Klägers auswirkt.

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Der Zeuge Y. Z., der als Sozialarbeiter bei der Jugendgerichtshilfe mit dem Kläger und seinen Eltern im März/April 2004 die strafrechtlichen Vorwürfe und deren Folgen erörtert hatte, bekundete, dass ihm besondere, mit der schulrechtlichen Ordnungsmaßnahme einhergegangene Belastungen des Klägers nicht mitgeteilt worden seien. Ihm sei - im Gegenteil - berichtet worden, dass der Schulbesuch normal verlaufe. Es sei ihm gegenüber auch nicht geäußert worden, dass die schulrechtliche Maßnahme gerichtlich überprüft werden solle. Andernfalls wäre er dem nachgegangen.

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Dies widerspricht der Behauptung des Klägers, er sei durch den Schulverweis in seinem Selbstwertgefühl derart herabgewürdigt worden, dass ihm in der Folgezeit die für einen ordnungsgemäßen und Erfolg versprechenden Schulbesuch notwendige Lernmotivation gefehlt habe. Sollten derartige Probleme seinerzeit tatsächlich durch die Ordnungsmaßnahme ausgelöst worden sein, hätte es nahe gelegen, diese zu erwähnen. Denn das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe diente dazu, einen umfassenden Überblick über die Gesamtsituation des Klägers zu gewinnen. Auch für die auf eine Straftat folgenden Sanktionen ist nicht unerheblich, in welchem Maße der Täter bereits Nachteile im Zusammenhang mit der Tat erlitt. Da der Kläger in seiner etwa zeitgleich zu den Gesprächen mit dem Zeugen Z. erfolgten Klagebegründung auf eine Verstärkung seiner sozialen Probleme und auf Tendenzen von Schulangst hingewiesen hatte, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger - sollten derartige Schwierigkeiten tatsächlich bestanden haben - diese nicht auch gegenüber dem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe erwähnte.

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Zu der Aussage des Zeugen Z. passt, dass der Kläger nach Angaben seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung vom 16.6.2005 die Schule, an die er überwiesen worden war, erst ab Februar 2005 nicht mehr besucht hat. Grund hierfür sei seine autistische Entwicklungsstörung gewesen, die dazu geführt habe, dass der Kläger überhaupt keine Hauptschule mehr besuchen könne. Massive, durch die Ordnungsmaßnahme bedingte Schulprobleme vor diesem Zeitpunkt sind außerhalb des bereits genannten Klagebegründungsschriftsatzes nicht vorgetragen worden. Diese wären aber schon zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen, wenn die Ordnungsmaßnahme den Kläger tatsächlich zutiefst verunsichert und in seiner Lernmotivation beeinträchtigt hätte.

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Der sachverständige Zeuge X. gab zwar an, dass seiner Einschätzung nach die schulrechtliche Maßnahme für den Kläger einem „Super-GAU“ gleichgekommen sei. Diese Einschätzung resultiert jedoch aus dem Aktenstudium sowie den Mitteilungen des Klägers und seiner Eltern. Aus eigener Anschauung konnte der sachverständige Zeuge zu den Auswirkungen, die der Schulverweis auf den Kläger seinerzeit hatte, nichts sagen, weil er den Kläger erst seit etwa 9 Monaten behandelt. Das Gericht misst der Aussage des sachverständigen Zeugen X. aus diesem Grunde ein geringeres Gewicht bei als derjenigen des Zeugen Z..

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Hinzu kommt, dass der sachverständige Zeuge X. dem Gericht nicht überzeugend darlegen konnte, dass die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schulordnungsmaßnahme sich wesentlich zugunsten der schulischen Entwicklung des Klägers auswirken könnte. Nach Angaben des sachverständigen Zeugen sei es mit Beginn des laufenden Schuljahres gelungen, den Kläger zu einem regelmäßigen Schulbesuch zu bewegen, nachdem die schulische Entwicklung des Klägers durch verschiedene Ereignisse ins Stocken geraten sei. Zwar bekundete der sachverständige Zeuge, dass dies derzeit ein „wackliges Konstrukt“ sei und er sich vorstellen könne, dass eine Klagestattgabe den Kläger durchaus stärken könne. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der sachverständige Zeuge jedoch, dass auch eine Klagabweisung durch den Kläger zusammen mit seinen Eltern verarbeitet werden könne. Im Vordergrund müsse dann stehen, dass der Kläger versucht habe, sich zusammen mit seinen Eltern gegen eine Maßnahme zu wehren.

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Dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme für die weitere schulische Entwicklung des Klägers wesentlich ist, belegt diese Aussage nicht.

29

Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht der schriftlichen Stellungnahme des Psychologen Prof. Dr. AA. kein erhebliches Gewicht mehr beizumessen. Dieser hat zwar bestätigt, dass die Ordnungsmaßnahme für den Kläger eine „innere Katastrophe“ gewesen sei und ein Klageerfolg „aller Voraussicht nach ein hinreichend kritisches Ereignis im positiven Sinne“ darstellen würde, das innerhalb der Therapie die sozialen Fähigkeiten des Klägers stärken könnte. Der Therapeut hat sich jedoch nicht zu der Frage geäußert, ob und inwieweit eine Klagabweisung den Kläger belasten würde. Aus der Stellungnahme ist auch nicht ersichtlich, in welchem Umfang der Psychologe den Kläger selbst behandelt hat und ob er die Entwicklung des Klägers auch in jüngster Zeit aktiv begleitet hat. Seiner Stellungnahme ist insoweit nur zu entnehmen, dass er die Eltern des Klägers bei der Frage einer angemessenen Beschulung des Klägers seit 1998/1999 berät. Das Gericht hält deshalb die Aussage des sachverständigen Zeugen X., der den Kläger seit etwa 9 Monaten regelmäßig behandelt und deshalb einen Eindruck von der aktuellen Situation des Klägers gewinnen konnte, für gewichtiger.

30

Unabhängig von dem Vorstehenden fehlt dem Kläger das Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme jedenfalls insoweit, als mit ihr die Überprüfung der Voraussetzung „Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen“ verbunden ist. Für eine allein auf das Rehabilitationsinteresse gestützte Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Sachverhalt, auf den sich der Verwaltungsakt stützt, bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war.

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Der gegen den Kläger erhobene Vorwurf war - neben anderen Delikten - Gegenstand eines Jugendstrafverfahrens. Innerhalb dieses Verfahrens wurde der Kläger polizeilich vernommen und räumte die Richtigkeit der Vorwürfe im Wesentlichen ein (Protokoll der Beschuldigtenvernehmung vom 23.11.2003 im Verfahren 18 Js /04). Im Rahmen eines erzieherischen Gesprächs mit der Jugendgerichtshilfe zeigte der Kläger Einsicht in sein Fehlverhalten, entschuldigte sich bei dem Opfer und erklärte sich bereit, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Das Verfahren wurde daraufhin nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. In das Erziehungsregister wurde das Absehen von Strafverfolgung - u. a. wegen Nötigung und Körperverletzung - eingetragen.

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Zwar ist mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 45 Abs. 2 JGG nicht die rechtskräftige Feststellung eines Verstoßes gegen Strafgesetze verbunden, ausreichend ist vielmehr das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Auch hatte der Kläger keine Rechtsmittel gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Dennoch war der Kläger nicht rechtsschutzlos. Er hätte die Gelegenheit gehabt, seine von dem angezeigten Sachverhalt ggf. abweichende Sichtweise darzustellen und damit eine weitere Sachverhaltsaufklärung oder die Einstellung des Verfahrens wegen fehlenden Tatverdachts herbei zu führen. Statt dessen räumte er die Tat im Wesentlichen ein - aus der Einlassung ergibt sich zumindest die Verwirklichung des objektiven Nötigungstatbestandes - und verzichtete aufgrund seines Einverständnisses mit erzieherischen Maßnahmen auf eine weitere Klärung des Sachverhalts. Der Kläger setzt sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten, wenn er nunmehr eine Tatsachenprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begehrt.

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Da die Klage unzulässig ist, waren die Beweisanträge des Klägers, die sämtlich auf eine Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme abzielen, als unerheblich abzulehnen.

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Da der Kläger unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.