Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 11.03.2004, Az.: 6 B 83/04
Aufenthaltsbefugnis; Bleiberechtsregelung; Duldung; Hilfsantrag; Streitwert
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.03.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 83/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50565
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 83b Abs 2 S 3 AsylVfG
- § 30 AuslG
- § 31 AuslG
- § 32 AuslG
- § 19 Abs 1 S 3 GKG
- § 19 Abs 1 S 2 GKG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 (Nds. MBl. S. 492) getroffene "Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl. Kosovo und Montenegro)" begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit sie eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer ausschließt, die zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind und dabei Familienmitglieder im Sinne des § 31 AuslG einschließt.
2. Neben dem Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis betrifft das hilfsweise auf Erteilung einer Duldung gerichtete Begehren nicht "denselben Gegenstand" im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG, so dass bei der Streitwertfestsetzung der Wert des Hilfsantrages gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 dem Wert des Hauptanspruches hinzuzurechnen ist.
3. Entsprechend der Staffelung des § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG ist auch in ausländerrechtlichen Streitigkeiten bei der Streitwertberechnung im Falle einer Mehrzahl von Antragstellern der für den ersten Antragsteller festzusetzende Wert grundsätzlich für jeden weiteren Antragsteller um den Faktor 0,3 zu erhöhen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.600,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller besitzen die Staatsangehörigkeit von Serbien und Montenegro. Die Antragsteller zu 1. und 2. reisten unabhängig voneinander im Jahre 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 11.12.2001 heirateten. Die am 22.06.1995, am 30.01.1998 und am 24.12.2001 geborenen Antragsteller zu 3. bis 5. sind ihre Söhne.
Die aus der serbischen Stadt B. stammenden Antragsteller zu 1. und 2. und ihre Kinder wurde in der Folgezeit wegen Unmöglichkeit der Abschiebung zunächst geduldet.
Den ersten Antrag des Antragstellers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.12.1994 ab. Der gleichzeitig ergangenen Ausreiseaufforderung kam der Antragsteller zu 1. nicht nach; die angedrohte Abschiebung wurde nicht vollzogen, vielmehr wurde der Antragsteller auch in der Folgezeit weiterhin geduldet.
Unter Bezugnahme auf das am 01.12.1996 in Kraft getretene Rückübernahmeabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. im Oktober 1997 die Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG an, erteilte ihm anschließend jedoch weiterhin Duldungen.
Am 24.04.1998 heiratete der Antragsteller zu 1. eine deutsche Staatsangehörige, die in der Folgezeit entgegen einer beim Beklagten zunächst abgegebenen Erklärung erklärte, es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. In dem wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 durchgeführten Strafverfahren behauptete sie indessen, die Ehe sei vollzogen worden. Wegen Mangels an Beweisen wurden daraufhin sie und der mitangeklagte Antragsteller zu 1. sowie ein weiterer Mitangeklagter freigesprochen (Urteil des Amtsgerichts Herzberg am Harz vom 29.07.1999, Blatt 147 bis 152 der Beiakte A). Diese Ehe wurde durch das Urteil des Gemeindegerichts in C. vom 18.01.2001 geschieden.
Den Antrag des Antragstellers zu 1. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der zwischenzeitlich zuständig gewordene Landkreis Osterode am Harz mit Bescheid vom 11.03.1999 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch sowie den mit Schreiben vom 29.03.1999 gestellten Asylantrag, den die Behörde an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge weitergeleitet hatte, nahm der Antragsteller am 20.04.1999 zurück.
Auf Antrag des Antragstellers zu 1. erteilte ihm der Antragsgegner am 10.09.2001 mit Blick auf den Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 eine bis zum 09.09.2003 befristete Aufenthaltsgenehmigung. Nach der Eheschließung am 11.12.2001 erteilte der Antragsgegner am 06.02.2002 auch den übrigen Antragstellern eine bis zum 09.09.2003 befristete Aufenthaltsgenehmigung.
Mit Urteil des Amtsgericht Braunschweig vom 19.12.2002, rechtskräftig seit dem 03.04.2003, wurde der Antragsteller zu 1. wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Wegen dieser Verurteilung lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zu 1. auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis mit Bescheid vom 10.11.2003 ab. Zugleich forderte er ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Vollziehbarkeit dieser Entscheidung zu verlassen, drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien und Montenegro an und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nicht vorliegen.
Mit Bescheid vom 24.11.2003 lehnte der Antragsgegner auch den Verlängerungsantrag der übrigen Antragsteller ab und erließ Ausreiseaufforderungen und Abschiebungsandrohungen wie gegenüber dem Antragsteller zu 1.
Über die dagegen von den Antragstellern eingelegten Widersprüche ist – soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden.
Mit dem am 19.01.2004 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend:
Sie hätten im Dezember 2001 ein ca. 400 qm großes Büro- und Wohngebäude in Goslar erworben, aus dem sie monatliche Mieteinnahmen erzielten, die die Belastungen um mtl. ca. 800 Euro überstiegen. Aus Erwerbstätigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. stünde ihnen weiteres monatliches Nettoeinkommen von ca. 1920 Euro zur Verfügung. Sie seien wirtschaftlich und sozial in Deutschland verwurzelt. Soweit der vom Antragsgegner angewandte Erlass des Innenministeriums vom 22.05.2001 darauf abstelle, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung an der Verurteilung zu 120 Tagessätzen scheitere, werde er gegenüber anderen Ausländern mit einer Aufenthaltsgenehmigung, die zu einer gleich hohen Strafe verurteilt worden sind, ohne sachlichen Grund und unter Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot benachteiligt. Die Aufenthaltsbefugnis nicht zu verlängern verstoße auch ansonsten gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot und sei ermessensfehlerhaft. Ihr nicht zuletzt durch wirtschaftliche Verpflichtungen unter Beweis gestellter hoher Integrationsgrad sowie die Tatsache, dass sie sich seit der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis in besonderem Maße auf einen Verbleib in Deutschland eingestellt hätten, sei ebenso wie die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1. weitestgehend ohne öffentlichen Zuwendungen in Deutschland gelebt habe, unberücksichtigt geblieben, wohingegen die Erwähnung polizeilicher Ermittlungen sowie die frühere Ehe auf sachfremde Erwägungen schließen lasse. Bei einer sachgemäßen Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsteller zu 1. nur bei einem weiteren Verbleib in Deutschland in der Lage sei, seine Geldstrafe, die noch offenen Rückzahlungen wegen Sozialhilfebezugs der Antragsteller zu 2. bis 5. in Höhe von derzeit 480 Euro sowie die bestehende Steuerschuld von ca. 24.789 Euro abzuzahlen. Nachdem der Antragsgegner die Antragsteller mehrfach zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, eine Grenzübertrittbescheinigung bis zum 15.01.2004 ausgestellt und mit Fax vom 08.01.2004 erklärt habe, er werde bei nicht fristgerechter Ausreise aufenthaltsbeendende Maßnahmen einleiten, sei auch ein Anordnungsgrund für die hilfsweise beantragte einstweilige Anordnung gegeben.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widerspruche gegen die Verfügungen des Antragsgegners vom 10.11.2003 und vom 24.11.2003 anzuordnen,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Ihnen eine Duldung zu erteilen, bis über ihre Widersprüche gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen
und verteidigt seine Entscheidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Ausländerakten der Antragsteller Bezug genommen.
II. 1. Der gemäß §§ 72 Abs. 1, 69 Abs. 3 Nr. 2 AuslG statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ablehnungsbescheide eingelegten Widersprüche ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat es ersichtlich zu Recht abgelehnt, die den Antragstellern in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse zu verlängern.
Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Verlängerung der ihnen in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse nicht zu.
1.1 Der Antragsgegner ist mit Blick auf die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 (Nds. MBl. S. 492) getroffene „Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl. Kosovo und Montenegro)“ nicht verpflichtet, ihre Aufenthaltsbefugnisse aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zu verlängern.
Nach § 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder dass in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den §§ 30 und 31 Abs. 1 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird und dass Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Die Vorschrift bezweckt, Erleichterungen für die verwaltungsmäßige Bewältigung aufenthaltsrechtlicher Probleme zu schaffen, die typischerweise eine größere Zahl als schutzbedürftig angesehener Ausländer in gleicher oder vergleichbarer Weise treffen. Zugleich besteht der Sinn einer Anordnung nach § 32 AuslG darin, dass die Ausländerbehörde im Rahmen der Anordnung (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 10.09.2001 – 11 S 2212/00 -, InfAuslR 2002, 20) nicht mehr selbst zu prüfen hat, ob die Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG vorliegen und wie das Erteilungsermessen grundsätzlich auszuüben ist. Neben der Festlegung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis enthalten Anordnungen nach § 32 AuslG grundsätzlich die an die Ausländerbehörde gerichtete Weisung, bei Erfüllung der Voraussetzungen dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch wird das der Ausländerbehörde gemäß §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis intern gebunden. Gegenüber dem Ausländer bleibt jedoch die von der Ausländerbehörde zu erlassende Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis eine Ermessensentscheidung. Hieraus ergibt sich, dass der Ausländer aus einer nach § 32 AuslG erlassenen Anordnung keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ableiten kann und die Anordnung nicht wie eine Rechtsvorschrift aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden ist. Weicht die Ausländerbehörde von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, so erwächst dem Ausländer aus Art. 3 Abs. 1 GG ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Anwendung der Anordnung. Die Gerichte haben deshalb (lediglich) nachzuprüfen, ob der Gleichheitssatz bei der Anwendung innerhalb des Geltungsbereichs der Anordnung gewahrt worden ist. Ihnen ist es dagegen versagt, einzelne Regelungen der Härtefallregelung oder diese insgesamt in einer von der allgemein geübten Praxis abweichenden Weise auszulegen und anzuwenden. Dabei ist die gerichtliche Nachprüfung, ob dem Anspruch eines Antragstellers auf Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entsprochen worden ist, stets auf den Bereich des jeweiligen Bundeslandes zu beschränken (zum Ganzen vgl. BVerwG, Urt. vom 19.09.2000 – 1 C 19/99 -, BVerwGE 112, 63.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, steht einem Erfolg des Begehrens der Antragsteller der Versagungsgrund nach der Nr. 3.1. Satz 1 und 4 in Verbindung mit Nr. 5 dieses Erlasses entgegen. Danach scheidet (auch) die Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis aus, wenn Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 1 bis 4 und 47 AuslG vorliegen. Mit Blick auf § 46 Nr. 2 AuslG sollen zwar Verurteilungen zu einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen unberücksichtigt bleiben. Nach Satz 4 dieser Bestimmung ist ein Versagungsgrund indessen anzunehmen, wenn ein Elternteil – wie hier der Antragsteller zu 1. - zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden ist, was den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Ob die Voraussetzungen für eine Ausweisung insgesamt vorliegen, spielt dabei für die Anwendung dieses Versagungsgrundes ersichtlich keine Rolle. Dass eine von der obersten Landesbehörde gebilligte Verwaltungspraxis besteht, diesen Versagungsgrund nicht oder jedenfalls nicht immer anzuwenden, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Antragsgegner mit der Befolgung dieser durch Erlass festgelegten Anweisungen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Der obersten Landesbehörde steht bei Vorliegen der gesetzlich genannten, ihrerseits weitgefassten Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 32 AuslG ein weiter Ermessenspielraum zur Verfügung, bei dessen Ausübung sie, wie die Ermächtigung des § 32 AuslG ausdrücklich zeigt, auch Voraussetzungen für eine Verlängerung einer bereits erteilten Aufenthaltsbefugnis bestimmen kann. Eine gerichtliche Überprüfung dieser politischen Entscheidung ist – von hier nicht zu diskutierenden Ausnahmen abgesehen – nicht vorgesehen.
Dass der genannte Versagungsgrund auch bei der in Rede stehenden Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis berücksichtigt wird, verletzt rechtlich geschützte Interessen der Antragsteller nicht, zumal diese – ohne dass es darauf rechtlich ankäme – von vornherein wussten, dass ihr Aufenthalt nur befristet genehmigt war und die Verlängerung bei Vorliegen eines der schon damals bestimmten Versagungsgründe scheitern würde.
Ob die Strafbarkeit des Antragstellers zu 1. es im Ergebnis rechtfertigen würde, ihn trotz eines ansonsten bestehenden Aufenthaltsrechts aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen, steht hier nicht zur Debatte, da es um die von vornherein anders gelagerte Frage geht, ob ihm und den übrigen Antragstellern der weitere Aufenthalt in Deutschland genehmigt werden soll.
Schließlich geht auch die Auffassung der Antragsteller fehl, der Antragsgegner zu 1. habe sich bei seiner Entscheidung vom 10. 11.2003 von sachfremden Erwägungen leiten lassen und sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dafür findet sich in dem gegenüber dem Antragsteller zu 1. erlassenen Bescheid kein Anhaltspunkt. Die in der Sachverhaltsschilderung des Bescheides vom 10.11.2003 erwähnte polizeiliche Mitteilung über diverse Ermittlungsverfahren verfolgt ersichtlich nur den Zweck, dem Vortrag des Antragstellers zu begegnen, er sei gänzlich unbescholten. Die Erwähnung der Eheschließung mit einer Deutschen soll erklären, warum es nicht bereits zu einer früheren Abschiebung des Antragstellers gekommen ist. Diese im Übrigen sachlich richtig wiedergegebenen Gesichtspunkte tragen die Entscheidung nicht, die nach den für den Antragsgegner verbindlichen Erlassvorschriften ohnehin nicht anders hätte ausfallen können.
1.2. Ersichtlich zu Recht hat der Antragsgegner daneben bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 bzw. 4 AuslG verneint, da kein Grund gegeben ist, der die Antragsteller hindern könnte, freiwillig in ihr Heimatland zu reisen.
2. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die als Vollstreckungsmaßnahme zu qualifizierenden Abschiebungsandrohungen (vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. A. § 80 Rn. 70, Hailbronner, Ausländerrecht, § 50 Rn 40), die kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 NGefAG), ist ebenfalls nicht begründet. Die Abschiebungsandrohungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie sind auf der Grundlage der §§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG zu Recht ergangen. Abschiebungshindernisse, die der Antragsgegner zugunsten der Antragsteller hätte berücksichtigen müssen, bestehen nicht. Die Kammer macht sich insoweit die Begründungen der angegriffenen Bescheide zu eigen und nimmt darauf entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
3. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern eine Duldung zu erteilen, bis über ihre Widersprüche gegen die Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, bleibt ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Es bleibt dahingestellt, ob die Entscheidung des Gerichts eilbedürftig und damit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund etwa deshalb gegeben ist, weil dem Antragsgegner zwischenzeitlich alle für die Abschiebung der Antragsteller notwendigen Unterlagen vorliegen, sodass ein Abschiebungstermin, der bislang nicht anberaumt ist, unmittelbar bevorstünde.
Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung – also für eine Duldung gem. § 55 AuslG – erfüllt sind.
Als Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Duldung kommen im vorliegenden Fall allein die Regelungen in § 55 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG in Betracht.
Nach § 55 Abs. 2 AuslG wird einem Ausländer eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Diese Voraussetzungen sind nach gegenwärtigem Sachstand ersichtlich nicht erfüllt.
Nach § 55 Abs. 3 AuslG kann ferner eine Duldung erteilt werden, solange ein Ausländer nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. „Dringend“ in diesem Sinne sind nur solche humanitären oder persönlichen Gründe, die sowohl von besonderem Gewicht als auch derart sind, dass die Wahrung dieser Interessen nur durch vorübergehende, nicht dauerhafte Aussetzung der Abschiebung erreicht werden kann (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 55 Rn. 57 m. w. Nw.). Auch diese Voraussetzungen haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkte können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, soweit sie auf ihren Daueraufenthalt zielen. Im übrigen, insbesondere mit Blick auf das Bedürfnis der Antragsteller zur Regelung ihrer finanziellen Voraussetzungen, scheidet eine Verpflichtung des Antragsgegner auch deshalb aus, weil es ihnen zugemutet werden kann, entweder ihre in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten oder andere Personen mit der treuhänderischen Abwicklung ihrer finanziellen Verhältnisse zu beauftragen, sofern sie dies nicht vor der tatsächlichen Abschiebung selbst zu regeln in der Lage sind. Soweit sie noch Schulden zu begleichen haben, begründen diese ein ihrer Abschiebung vorübergehen entgegenstehendes erhebliches öffentliches Interesse nicht.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO in entsprechender Anwendung. Für die streitige Aufenthaltsbefugnis für den Antragsteller zu 1. nimmt die Kammer den Betrag von 2000,00 Euro (50 v. H. des Wertes in einem Hauptsacheverfahren) an, dem weitere 1000,00 Euro für die hilfsweise geltend gemachte Duldung hinzurechnen sind. Wegen der sonstigen Antragsteller ist dieser Wert orientiert an der Staffelung des § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG noch für jede weitere Person um den Faktor 0,3, mithin um weitere (4 x 900 =) 3600,00 Euro zu erhöhen, sodass sich der Gesamtbetrag von 6600,00 Euro errechnet.