Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.03.2004, Az.: 3 A 382/03

Aufenthaltsort; gewöhnlicher Aufenthalt; Zuständigkeit; örtliche Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
11.03.2004
Aktenzeichen
3 A 382/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG kommt es auf die tatsächliche körperliche Anwesenheit bei der Entstehung des spezifischen Bedarfes an.

2. Lediglich kurzfristige Abwesenheiten lassen die örtliche Zuständigkeit unberührt.

3. Eine kurzfristige Abwesenheit in diesem Sinn liegt nicht vor bei durch einen Brand obdachlos gewordene Personen, die letztlich für mehrere Monate bei Verwandten einziehen, da sich eine neue Wohnungssuche als sehr langwierig gestaltet.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für nicht erstattungsfähig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger begehren die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003.

2

Die Kläger, ein syrisches Ehepaar und vier ihrer Kinder, lebten mit insgesamt 13 Familienangehörigen in einem Zweifamilienhaus in J. im Bereich des Beklagten. Die Familie erhielt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens des Beklagten. Sie befanden sich im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen mit der Auflage, ihren Wohnsitz im Landkreis K. zu nehmen. Am Samstag, den 26.10.2002 brannte das Dachgeschoss des Hauses aus, wodurch die gesamte Wohnung der Kläger unbewohnbar wurde. Der Familie wurde seitens der Gemeinde L. unter Übergabe des Schlüssels am selben Tag angeboten, zunächst im Dorfgemeinschaftshaus unterzukommen. Sie zogen jedoch provisorisch bei drei verwandten Familien in M. und N. im Bereich der Region O. ein.

3

Da die Kläger eine Wohnung in N. in Aussicht hatten, wurden sie seitens des Beklagten am 29.10.2002 telefonisch informiert, dass sie ihren Wohnsitz im Landkreis K. nehmen müssen. Am 05.11.2002 wurde dem Beklagten bekannt, dass die Kläger einen Umverteilungsantrag stellen wollten, da sie im Landkreis K. keine Wohnung fänden. Daraufhin stellte der Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 22.11.2002 die gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung zum 01.11.2002 ein, da die Kläger sich tatsächlich bei ihren Verwandten in N. und M. aufhielten, weshalb seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben sei. Gleichzeitig wurden die Kläger aufgefordert, einen Sozialhilfeantrag beim dort zuständigen Sozialamt zu stellen. Seine Zuständigkeit trete erst dann wieder ein, wenn die Kläger beabsichtigten, im Landkreis K. eine neue Wohnung nach Absprache anzumieten. Dagegen haben die Kläger am 09.12.2002 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, ihnen stünde ein Anspruch auf Hilfe gemäß § 72 BSHG zu. Soweit die Leistungen wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgelehnt worden seien, wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, gemäß § 5 Abs. 2 BSHG umgehend den seiner Meinung nach zuständigen Träger der Sozialhilfe einzuschalten und ihm die vorhandenen Unterlagen zu übersenden.

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Unter dem 08.01.2003 wurde der von den Klägern gestellte Umverteilungsantrag durch das Ausländeramt des Beklagten abgelehnt. Mit Bescheid vom 16.01.2003 lehnte die Gemeinde N. die Gewährung von Regelsatzleistungen zur Sicherstellung des Ernährungsbedarfs über § 120 Abs. 5 BSHG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Ernährungsbedarf könne unverzüglich durch Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt durch den Beklagten sichergestellt werden. Notwendig hierfür sei eine sofortige Rückkehr der Kläger in den Bereich des Beklagten. Ein Wahlrecht, etwa erst später zurückzukehren und zwischenzeitlich Regelsatzleistungen von der Region O. zu erhalten, stehe diesen nicht zur Seite. Deshalb handele es sich bei den nachgesuchten Regelsatzleistungen nicht um unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne von § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger im Bereich des Landkreises K. keine Wohnung hätten, denn die Gemeinde L. sei in ihrer ordnungsbehördlichen Eigenschaft unverzüglich nach Rückkehr der Kläger in ihren Bereich verpflichtet, die drohende Obdachlosigkeit zu beseitigen.

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Seit dem 01.02.2003 bewohnen die Kläger wieder ein Haus im Bereich des Beklagten und erhalten seit diesem Zeitpunkt von diesem wieder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 02.07.2003 lehnte der Beklagte den Widerspruch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine örtliche Zuständigkeit habe nicht bestanden, da die tatsächliche Anwesenheit im Bereich eines Sozialhilfeträgers entscheidend sei. Ob der Betroffene sich dort ständig oder vorübergehend, durch Zufall, erlaubt oder unerlaubt befinde, sei unerheblich. Ein Anspruch aus § 72 BSHG komme nicht in Betracht, da die Kläger keiner der in der Vorschrift genannten Personengruppe angehören und unmittelbar nach dem Wohnungsbrand von diesen gegenüber der Ordnungsbehörde, der Gemeinde L., keine Wohnungslosigkeit geltend gemacht worden sei. Die in § 4 der Durchführungsverordnung zu § 72 BSHG geforderte Beratung und persönliche Unterstützung sei den Klägern im Rahmen der Möglichkeiten gewährt worden. Da er keinerlei Wohnungen habe, die zur Verfügung hätten gestellt werden können, hätten sich die Kläger selbständig um eine neue Wohnung bemühen müssen. Mit Bescheid vom 30.09.2003 lehnte die beigeladene Region Hannover den Widerspruch gegen den Bescheid der Gemeinde N. vom 16.01.2003 mit der Begründung des Ausgangsbescheides ab. Insoweit haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben (9 A 5869/03), über die noch nicht entschieden ist.

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Am 06.08.2003 haben die Kläger beim erkennenden Gericht Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2002 erhoben und verfolgen ihr Begehren weiter. Ergänzend tragen sie vor, für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003 hätten sie weder vom Beklagten noch von der Region Hannover Sozialhilfeleistungen erhalten und seien auf die Ernährungshilfen ihrer Verwandten in N. und M. angewiesen gewesen, die selbst lediglich Sozialhilfeleistungen bzw. Leistungen nach dem AsylbLG erhielten. Es könne nicht sein, dass ihnen aufgrund der unverschuldeten Notlage und des damit verbundenen „Verstoßes“ gegen die Wohnsitzauflage wegen der Unterkunft bei ihren Verwandten und der damit verbundenen Verhinderung von Obdachlosigkeit jeglicher Anspruch auf Sozialhilfe versagt werde. Der Streit über die Zuständigkeit zwischen dem Beklagten und der Region Hannover werde in unzulässiger Weise auf ihrem Rücken ausgetragen. Die Zuständigkeit des Beklagten habe nicht am 26.10.2002 geendet. Zwar sei richtig, dass es für die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers grundsätzlich auf die körperliche Anwesenheit ankomme. Jedoch werde die Zuständigkeit nicht durch das kurzzeitige Verlassen des Aufenthaltsortes, etwa aus Anlass eines Urlaubs, ausgeschaltet. Der „Besuch“ bei den Verwandten sei für sie nur kurzfristig angelegt gewesen, bis eine Ersatz- oder aber Notunterkunft im Bereich des Beklagten zur Verfügung gestanden habe. Sie hätten sich die gesamte Zeit bemüht, im Bereich des Beklagten eine Wohnung zu finden, was jedoch zunächst nicht gelungen sei. Im Übrigen sei Zweck des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, die Zuständigkeit eines ortsnahen Sozialhilfeträgers zu begründen, um im Interesse der Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage zu ermöglichen. Diese Interessen wären hier jedoch nur gewahrt worden, wenn während ihrer vorübergehenden Abwesenheit der Beklagte weiterhin Sozialhilfe gewährt hätte, bis er die Zuständigkeitsfrage direkt mit der Beigeladenen geklärt habe. Der Verweis auf § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG passe auf den hiesigen Fall nicht, da die Kläger von der Gemeinde L. sogar dazu aufgefordert worden seien, bei ihren Verwandten in der Gemeinde N. zu bleiben und nicht die in L. vorhandene Notunterkunft in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte hätte als Aufsichtsbehörde die Gemeinde L. anweisen müssen, ihnen die Ersatz- bzw. Notunterkunft in L. zur Verfügung zu stellen. Dies sei nicht erfolgt, vielmehr sei ihnen empfohlen worden, einen Umverteilungsantrag zu stellen. Im Übrigen habe der Beklagte rechtswidrig abgelehnt, für Wohnungen im Landkreis K. Mietzahlungen zu übernehmen, da diese seiner Ansicht nach sozialhilferechtlich unangemessen groß und teuer gewesen seien. In der Notlage, in der sie sich befunden hätten, wäre der Beklagte nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg verpflichtet gewesen, zumindest für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten erhöhte Mietzahlungen bzw. sozialhilferechtlich unangemessen hohe Mietzahlungen zu übernehmen. Dadurch, dass der Beklagte die im Landkreis K. gefundenen Ersatzwohnungen rechtswidrig abgelehnt und das Ordnungsamt der Gemeinde L. rechtswidrig nicht aufgefordert habe, als Ordnungsbehörde tätig zu werden, seien sie gezwungen gewesen, ihren Zuständigkeitsbereich vorübergehend zu verlassen und bei den Verwandten zu bleiben. Es sei ihnen nicht zuzumuten gewesen, sich in den Wintermonaten im Landkreis K. ohne Unterkunft aufzuhalten.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 02.07.2003 aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom 01.11.2002 bis 31.01.2003 laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er habe, nachdem Klarheit darüber bestanden habe, dass die Kläger nicht nur wenige Tage bei ihren Verwandten bleiben würden, diesen den Zuständigkeitswechsel am 08.11.2002 zunächst fernmündlich und anschließend mit dem angefochtenen Einstellungsbescheid schriftlich mitgeteilt. Die ablehnende Haltung der für die beigeladene Region Hannover handelnden Gemeinde N. sei nicht zu akzeptieren. Insoweit komme es lediglich auf die tatsächliche körperliche Anwesenheit der Kläger an. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe, hätten die Kläger aus subjektiver Sicht ursprünglich nicht aus der Gemeinde N. in den Landkreis K. zurückkehren wollen, da dort eine Wohnungssuche stattgefunden habe sowie ein ausländerrechtlicher Umverteilungsantrag gestellt worden sei. Auf die Tatsache, dass die Notlage der Kläger unverschuldet gewesen sei, komme es nicht an.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe sich darauf beschränkt, die Leistungen der Sozialhilfe wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit einzustellen und die Kläger aufzufordern, eine Wohnung in seinem Zuständigkeitsbereich zu suchen. Unterstützung bei der Wohnungssuche sei trotz frühzeitiger Kenntnis, dass ein Umzug nach N. nicht in Betracht komme, nicht geleistet worden. Erst als am 14.01.2003 gegenüber dem Beklagten drohende Obdachlosigkeit geltend gemacht worden sei, seien dort Überlegungen zu geeignetem Wohnraum angestellt worden, welche letztendlich auch zur Anmietung der aktuellen Unterkunft geführt hätten. Der Beklagte sei gegenüber den Klägern in nicht hinreichender Form seiner Beratungspflicht nachgekommen, was dazu geführt habe, dass erst zum 01.02.2003 eine geeignete Unterkunft angemietet werden konnte. Insoweit werde die Rechtmäßigkeit ihres Widerspruchsbescheides vom 30.09.2003 bestätigt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Beigeladenen und der Gemeinden N. und L. Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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II. Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003 gegenüber dem Beklagten zu.

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Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2002 und seinem Widerspruchsbescheid vom 02.07.2003 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Wirkung zum 01.11.2002 gegenüber den Klägern rechtsfehlerfrei eingestellt. Für den umstrittenen Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003 war er unabhängig von der Frage, welchen Bedarf die Kläger in diesem Zeitraum tatsächlich hatten, jedenfalls örtlich nicht zuständig.

17

Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe für die Gewährung von Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die nach erheblichen Änderungen der zuvor geltenden Vorschriften durch Art. 7 des FKPG am 27.06.1993 in Kraft getreten ist und die örtliche Zuständigkeit stärker als vorher mit der Kostentragung verknüpft. Damit sollte erreicht werden, dass die örtliche Zuständigkeit zugleich auch die endgültige Kostentragung bestimmt (vgl. Schoch in LPK-BSHG: § 97 Rn. 1). Die Zuständigkeitsregelungen sollen den Hilfesuchenden bei der Durchsetzung seiner Ansprüche schützen, weil grundsätzlich der sachlich zuständige Sozialhilfeträger leisten muss, in dessen Bereich sich der Hilfeempfänger tatsächlich aufhält (Schoch, a. a. O., Rn. 5). Ausgangspunkt ist der allgemeine Grundsatz, dass die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Ab wann eine solche angenommen werden kann, richtet sich jeweils nach der Eigenart des geltend gemachten Bedarfes. Dementsprechend gilt für die Frage der örtlichen Zuständigkeit, dass es lediglich auf die körperliche (physische) Anwesenheit des Betroffenen bei der Entstehung des spezifischen Bedarfs ankommt. Dabei ist grundsätzlich belanglos, aus welchem Grund er sich an einem Ort aufhält, ob er dort wohnt, soeben angekommen ist, sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet hat, sich erlaubt oder unerlaubt aufhält, oder ob er mit oder ohne Obdach ist (vgl. Schoch in LPK-BSHG, a. a. O., Rn. 11). Einschränkungen dieser Regel ergeben sich lediglich aus Sinn und Zweck von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG, im Interesse des Hilfesuchenden eine schnelle und effektive Beseitigung der gegenwärtigen Notlage im Rahmen einer sinnvollen Verwaltungsorganisation zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1994 – 5 C 26/92 -, FEVS 45, 138 ff.). Dementsprechend endet eine durch den tatsächlichen Aufenthalt eines Hilfeempfängers begründete örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe nicht schon bei jeder vorübergehenden Ortsabwesenheit des Hilfeempfängers. Vielmehr lassen kurzfristige Abwesenheiten die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1998 – 5 C 12.97 -, FEVS 48, 433 ff. für einen 10-tägigen Zwischenaufenthalt und v. 22.12.1998 – 5 C 21.97 -, FEVS 51, 145 ff. in Bezug auf einen Monat Abwesenheit; abgelehnt für einen dreimonatigen Auslandsaufenthalt). Eine bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes für eine längere Zeit fortdauernde sozialhilferechtliche Verpflichtung des ursprünglich zuständigen Sozialhilfeträgers setzt als rechtlichen Anknüpfungspunkt einen schon vor dem Aufenthaltswechsel entstandenen, noch mit dem tatsächlichen Aufenthalt im ursprünglichen Zuständigkeitsbereich verbundenen Bedarf voraus. Denn bei der Auslegung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist maßgeblich darauf abzustellen, wo der geltend gemachte Bedarf entstanden ist, da die Sozialhilfe (lediglich) dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers besteht danach trotz Ortswechsel des Hilfesuchenden fort, wenn die Bedarfslage in seinem Verantwortungsbereich nicht nur entstanden und ihm zur Kenntnis gelangt ist, sondern von ihm auch durch Erledigung des Hilfefalles hätte beseitigt werden können (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Urt. v. 22.12.1998, a. a. O.).

18

In Anbetracht dieser Rechtsprechung war der Beklagte für die Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Kläger im Zeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003 nicht (mehr) örtlich zuständig. Die Kläger hielten sich in diesem Zeitraum unstreitig in M. bzw. N. im Bereich der Beigeladenen auf, so dass gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG die örtliche Zuständigkeit der Gemeinde N. bzw. der Beigeladenen gegeben war. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich bei dem Aufenthalt bei ihren Verwandten auch nicht um einen „vorübergehenden Besuch“, der die ursprüngliche örtliche Zuständigkeit des Beklagten unberührt ließ. Denn es war allen Beteiligten bereits nach kürzester Zeit bewusst, dass sich die Wohnungssuche im Bereich des Beklagten aufgrund der Größe der Familie äußerst schwierig gestaltete. Spätestens mit den Anträgen auf Umverteilung und Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt bei der Gemeinde N. konnte von einer kurzfristigen Abwesenheit mit einem absehbaren Endzeitpunkt vergleichbar mit einem besuchsweisen Aufenthalt nicht mehr die Rede sein.

19

Gründe für eine aus anderen Gründen fortdauernde sozialhilferechtliche Verpflichtung des Beklagten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kläger haben lediglich einen Bedarf geltend gemacht, der während des Aufenthaltes bei ihren Verwandten in N. bzw. M. konkret entstanden ist. Es handelt sich damit nicht um eine Bedarfslage, die bereits während des Aufenthaltes der Kläger im Verantwortungsbereich des Beklagten entstanden, ihm zur Kenntnis gelangt ist und hätte beseitigt werden können. Von daher fehlt jeglicher rechtliche Anknüpfungspunkt für eine nach dem Aufenthaltswechsel der Kläger noch fortdauernde sozialhilferechtliche Verpflichtung des Beklagten. Auf die Frage, ob die Kläger sich aufgrund der erteilten Wohnsitzauflagen rechtswidrig in N. bzw. M. aufhielten, kommt es insoweit nicht an (s. o.). Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Beklagten über § 97 Abs. 1 S. 2 BSHG vor. Der Beklagte hat weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er für den sozialhilferechtlichen Bedarf auch am neuen Wohnort bis auf weiteres aufkommen wollte (vgl. Schoch in LPK-BSHG, § 97 Rn. 20). Er hat vielmehr frühzeitig auf die Zuständigkeit der Gemeinde N. verwiesen.

20

Eine trotz Ortswechsel fortdauernde Zuständigkeit des Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Effektivität der Sozialhilfe bei sinnvoller Verwaltungsorganisation geboten. Vielmehr spricht auch die Ortsnähe der Gemeinde N. und die damit z. B. leichter möglichen Ermittlungen, insbesondere in Bezug auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger bei ihren Verwandten (z. B. im Hinblick auf § 16 BSHG), für die Zuständigkeit der Gemeinde N. bzw. der Beigeladenen. Diese hätte nach Ansicht der Kammer die Anwendbarkeit von § 120 Abs. 5 BSHG auf die Kläger, für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zumindest zum Teil rechtskräftig festgestellt worden war, prüfen müssen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 28.05.1998 – 4 M 2534/98 -, FEVS 49, 118 ff.). Bei einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift hätte darüber hinaus geprüft werden müssen, ob über die angebotenen Rückreisekosten in den Bereich des Beklagten hinaus nicht weitere Leistungen zumindest für den Zeitraum der Suche nach einer geeigneten Unterkunft innerhalb angemessener Fristen als unabweisbar notwendig im Sinne von § 120 Abs. 5 BSHG hätten bewilligt werden müssen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 17.12.2001 – 4 MA 3989/01 -, FEVS 54, 28 ff.). Das Gericht verkennt nicht, dass hier – wie auch von den Klägern vorgetragen – der Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Behörden „auf ihrem Rücken ausgetragen“ wurde, da im umstrittenen Zeitraum zweifellos ein noch exakt zu ermittelnder Bedarf bestanden haben dürfte. Dies allein kann jedoch nicht dazu führen, dass die geltenden Vorschriften zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Sozialhilfeträger ausgehebelt werden.

21

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Kosten der Beigeladenen sind für nicht erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.