Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.03.2004, Az.: 3 A 233/02
Bedarf; Bedarfsdeckung; Beihilfe; Bekleidungsbeihilfe; Diskriminierung; Form; Gebrauchtkleidung; Hilfe; Hilfe Suchender; Kleiderkammer; Kleidershop; Kleiderstube; Kleidung; Maß; Sachleistung; Selbsthilfe; Sozialhilfe; Suchender; Verbot; Verweisung; Wohlfahrtspflege; Zumutbarkeit; Zuwendung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.03.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 233/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 2 BSHG
- § 21 BSHG
- § 4 BSHG
- § 78 BSHG
- § 1 Abs 2 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die Verweisung von Sozialhilfeempfängern auf eine teilweise Deckung ihres Bedarfes an (ergänzender) Bekleidung über gut erhaltene, gebrauchte und gereinigte Kleidung einer Kleiderkammer des Deutschen Roten Kreuzes begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
2. § 78 Abs. 1 BSHG steht dem jedenfalls nicht entgegen, wenn der Träger der Kleiderkammer erhebliche, seine Existenz sichernde Zuschüsse des Sozialhilfeträgers erhält und dieser Einfluss auf die Vergabepraxis etc. hat.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
I. Die Kläger begehren die Bewilligung einmaliger Beihilfen für Bekleidung bzw. Bettwäsche im Wege der Barauszahlung.
Die Klägerin und ihr 1999 geborener Sohn, der Kläger, bezogen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Am 29.04.2002 stellten diese sowie der damals noch mit ihnen zusammenlebende G. H. einen Antrag auf Gewährung einmaliger Beihilfen für Sommerbekleidung. Mit Bescheid vom 04.04.2002 (richtig 04.05.2002) lehnte die Samtgemeinde D. namens und im Auftrag des Beklagten die Bewilligung einer einmaligen Beihilfe für die Klägerin betr. Unterwäsche und T-Shirts bzw. Tops, für den Kläger betr. T-Shirts, Socken und Unterwäsche und für Herrn H. betr. T-Shirts und Socken mit der Begründung ab, es handele sich insoweit um Bekleidungsgegenstände von geringem Anschaffungspreis, die vom Regelsatz zu beschaffen seien. Im Übrigen wurde eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 126,33 EUR bewilligt und ausgezahlt. Die Bewilligung eines Teilbetrages in Höhe von 95,00 EUR erfolgte für jeweils ein Paar Schuhe für alle Antragsteller. In Bezug auf eine Hose für die Klägerin, Bettwäsche für den Kläger sowie eine Hose und eine Garnitur Bettwäsche für Herrn H. wurde ein Bedarf von 94,00 EUR festgestellt, jedoch lediglich ein Drittel, d.h. 31,33 EUR, bar ausgezahlt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass den Klägern aufgrund des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nach § 2 BSHG grundsätzlich zuzumuten sei, ihren Bedarf an Oberbekleidung im Rahmen der Verpflichtung zur Selbsthilfe aus der DRK-Kleiderkammer in I. oder J. zu decken. Die Kleiderkammer werde von ihm mit erheblichen Zuwendungen gefördert, um Hilfesuchenden die Möglichkeit zur Selbsthilfe einzuräumen, damit sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Dementsprechend werde ein Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme der Leistungen der Kleiderkammer übersandt. Um nebenher eine gewisse Dispositionsfreiheit zu ermöglichen, werde ein Drittel des Wertes der genannten Gegenstände als Barbeihilfe ausgezahlt. Dadurch bestehe die Möglichkeit, zumindest einen Teil des Bedarfes nach freier Auswahl ladenneu zu erwerben.
Dagegen haben die Kläger am 24.06.2002 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass eine Verweisung auf die Kleiderkammer nicht in Betracht komme. Im Übrigen wurde der Antrag aus April 2002 neu gestellt. Daraufhin lehnte die Samtgemeinde D. mit Bescheid vom 09.07.2002 den am 24.06.2002 gestellten Antrag unter Hinweis auf § 66 SGB I und eine Bedarfsdeckung durch die Kleiderkammer "bis auf den lt. Bescheid vom 04.04.2002" ab. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die Kläger den Besuch der Kleiderkammer abgelehnt und daher nicht alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft hätten. Dagegen erhoben die Kläger am 14.07.2002 wiederum mit der Argumentation Widerspruch, dass eine Kleiderkammerverweisung nicht in Betracht komme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2002 lehnte der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.04.2002 wegen Verfristung als unzulässig, den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.07.2002 als unbegründet ab. Zur Begründung wurde auf seine ständige Verfahrensweise bei der Bewilligung einmaliger Beihilfen für Bekleidung verwiesen, welche das erkennende Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 01.11.2001 (3 A 738/99) als rechtmäßig bestätigt habe. Danach erfolge eine Gewährung einmaliger Beihilfen als Barleistung ohne Verweisung an die Kleiderkammer im Falle von Schuhen sowie Wäsche, die die Intimsphäre berühren, weil sie unmittelbar auf dem Körper getragen werden (z. B. Schlafanzug für Erwachsene, soweit der notwendige Preis über 30,00 DM liege). Soweit der Beschaffungspreis für Bekleidungsgegenstände von geringem Anschaffungswert wie Schal, Handschuhe, Hausschuhe, Strümpfe, Unterwäsche usw. unter 30,00 DM liege, würden die Gegenstände im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 1a Nr. 1 BSHG durch den Regelsatz abgegolten. Der danach verbleibende notwendige Bedarf (Oberbekleidung, Bettwäsche) werde zu einem Drittel als Barauszahlung mit der Möglichkeit des Hilfesuchenden, die daraus zu beschaffenden Gegenstände nach eigenem Ermessen auszuwählen, sowie zu zwei Dritteln durch die Verweisung an die DRK-Kleiderkammer abgedeckt. Dabei bleibe es dem Hilfesuchenden überlassen, ob er die Kleiderkammer vor dem Kauf der Gegenstände aus dem 1/3-Anteil besuche oder anschließend. Falls ein Bekleidungsgegenstand nachweislich nicht oder nicht in passender Größe in der Kleiderkammer vorhanden sei, werde eine zusätzliche Beihilfe gewährt.
Dagegen haben die Kläger am 10.09.2002 Klage erhoben und verweisen wiederum darauf, dass eine Kleiderkammerverweisung nicht in Betracht komme.
Sie beantragen (wörtlich),
den Bescheid der Samtgemeinde D. vom 09.07.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12.08.2002 aufzuheben und die beantragten und abgelehnten Bekleidungsgegenstände zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist wiederum auf seinen Widerspruchsbescheid und das Urteil der erkennenden Kammer vom 01.11.2001 – 3 A 738/99 -. Ergänzend trägt er vor, die Hilfesuchenden erhielten auch keine Zuwendung seitens der Kleiderkammer im Sinne von § 78 BSHG, was eine Verweisung darauf hindern würde. Eine solche liege nur vor, wenn der Zuwendende, also der Träger der freien Wohlfahrtspflege, den Inhalt der Leistung bestimme. Könne ein Hilfesuchender hingegen aus einem Sortiment, das auch Personen zugänglich sei, die keine Sozialhilfe beziehen, auswählen, handele es sich vielmehr um die Wahrnehmung einer zumutbaren Selbsthilfemöglichkeit im Sinne von § 2 BSHG. In der Kleiderkammer werde keine Bekleidung im wörtlichen Sinne "ausgegeben", also quasi zugewiesen. Vielmehr arbeite diese wie ein Kaufhaus, d. h. die Kunden könnten die Bekleidung frei aus einem umfangreichen Sortiment, welches teilweise auch neue Ware aus Spenden von Bekleidungsunternehmen anbiete, auswählen. Von nicht hilfebedürftigen Personen werde, von einer Grundausstattung abgesehen, ein geringes Entgelt verlangt. Charakter und Funktionsweise der Kleiderkammer entsprächen daher am ehesten einem sog. Secondhandshop. Die Kleiderkammer werde sogar zum überwiegenden Teil von Personen in Anspruch genommen, die nicht sozialhilfebedürftig seien. Dies spreche dafür, dass es bei nicht Sozialhilfe bedürftigen Personen, die wohl überwiegend unteren Einkommensgruppen zuzurechnen seien, durchaus zu den herrschenden Lebensgewohnheiten gehöre, aus einer ordentlich geführten Einrichtung wie der DRK-Kleiderkammer gebrauchte Bekleidung anzunehmen. Es dürfte daher auch für Sozialhilfeempfänger nicht menschenunwürdig sein, im Wege der Selbsthilfe vor Inanspruchnahme von Sozialhilfe die Kleiderkammer aufzusuchen, da die Frage, in welcher Form und in welchem Maß die Hilfegewährung ein menschenwürdiges Dasein gewährleiste, anhand der herrschenden Lebensgewohnheiten insbesondere von nicht hilfebedürftigen Personen im unteren Einkommensbereich zu beantworten sei. Vor diesem Hintergrund sei die aus seiner Sicht ohnehin zweifelhafte Frage der vom OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 08.12.2003 für notwendig erachteten organisatorischen Zuordnung der Kleiderkammer zu seiner Behörde nicht von Belang. Darüber hinaus könne eine solche Zuordnung stattfinden, da der DRK-Kreisverband von ihm Zuschüsse für den Betrieb der Einrichtung erhalte, soweit die Kosten (ausgenommen Personalkosten) nicht aus dem laufenden Betrieb erwirtschaftet werden können. Die Einrichtung könne insoweit Umsatz erzielen, als dass sich ihr Bekleidungsbestand aus Spenden (sowohl gebrauchte als auch fabrikneue Bekleidung) rekrutiere, die Ausgabe von Bekleidung an Personen, die nicht sozialhilfebedürftig seien, jedoch zum Teil gegen ein geringes Entgelt erfolge. Darüber hinaus werde die Einrichtung von ihm durch massive Zuschüsse zu den Personalkosten unterstützt. Es würden gemäß § 18 Abs. 4 BSHG Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 100 % der Arbeitsplatzkosten für fünf Vollzeitstellen und eine Teilzeitstelle gezahlt. Rechtlich sei zwar das DRK Arbeitgeber des Personals, faktisch jedoch seine Behörde aufgrund der 100%igen Förderung. Angesichts der allgemeinen knappen finanziellen Ausstattung von Wohlfahrtsverbänden wäre der Betrieb der Kleiderkammer ohne diese erheblichen Förderungen nicht möglich. Dementsprechend habe er auch auf den Betrieb der Einrichtung Einfluss, wie bei einer eigenen Einrichtung. Es bestünden umfassende und regelmäßige Kontakte zum DRK auch zur Klärung von Einzelfällen.
Die Kammer hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.06.2003 abgewiesen. Daraufhin haben die Kläger am 17.07.2003 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Nachdem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 04.11.2003 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde, erfolgte eine Rückübertragung auf die Kammer mit Beschluss vom 12.02.2004.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 3 A 738/99 und die Verwaltungsvorgänge der Samtgemeinde D. und des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II. Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Soweit das Begehren der Kläger gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen sein sollte, dass die Bewilligung einmaliger Beihilfen für Unterwäsche, T-Shirts, Tops und Socken nach deren Ablehnung begehrt wird, ist die Klage bereits unzulässig. Da die Kläger in ihrem Widerspruch vom 24.06.2002 lediglich darauf verwiesen haben, dass die Kleiderkammerverweisung rechtswidrig sei und in dem Widerspruchsbescheid darüber hinaus keine Entscheidung getroffen wurde, ist der Bescheid der Samtgemeinde D. vom 04.04.2002 (bzw. 04.05.2002) insoweit bestandskräftig. Den Klägern steht im Übrigen kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Barmittel für eine Damenhose und (Kinder-)Bettwäsche in Höhe von insgesamt 30,00 EUR auf ihre Anträge vom 29.04.2002 und 24.06.2002 gegenüber dem Beklagten zu.
Den Klägern ist mit dem Bescheid der Samtgemeinde D. vom 04.04.2002 (richtig 04.05.2002) und dem Bescheid der Samtgemeinde D. vom 09.07.2002 auf ihre Anträge eine einmalige Beihilfe zur Beschaffung von Sommerbekleidung und Bettwäsche in Höhe von 126,33 EUR gewährt worden. Dabei wurde für die im vorliegenden Verfahren lediglich noch umstrittene Damenhose und die Bettwäsche für den Kläger nach der gängigen Verwaltungspraxis lediglich ein Drittel des festgestellten Bedarfes ausgezahlt und die Kläger im Übrigen auf die Inanspruchnahme der Kleiderkammer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) verwiesen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese vom Beklagten allgemein geübte Verwaltungspraxis rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere steht dem nicht der Regelungsgehalt des § 78 Abs. 1 BSHG entgegen. Danach bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht, es sei denn, die Zuwendung beeinflusst die Lage des Empfängers so günstig, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Ausgangspunkt ist insoweit, dass Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Ausfluss einer karitativen Tätigkeit ohne eine rechtliche Verpflichtung erfolgen und regelmäßig in der Absicht gegeben werden, die Leistungen der Sozialhilfe aufzubessern bzw. zu ergänzen. Ob die Annahme einer Zuwendung in diesem Sinne – wie der Beklagte behauptet - zwingend voraussetzt, dass gewährte Dinge dem Hilfebedürftigen quasi zugewiesen werden und von diesem gerade nicht ausgewählt werden können, kann offen bleiben. Denn im vorliegenden Verfahren ist die praktizierte Hilfeleistung durch die Kleiderkammer des DRK als Teil der freien Wohlfahrtspflege quasi dem Beklagten als dessen Hilfeleistung zuzuordnen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 08.12.2003, 12 PA 545/03 im Rahmen des von den Klägern angestrengten Prozesskostenhilfeverfahrens), weshalb § 78 Abs. 1 BSHG eine Verweisung auf die Kleiderkammer in der praktizierten Form nicht hindert.
Der Sozialhilfeträger darf den Hilfesuchenden nicht pauschal auf freie Wohlfahrtsträger verweisen.
Zwar darf sich ein Sozialhilfeträger seinen aus dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden Pflichten zur Hilfeleistung nicht dadurch entziehen, dass er Hilfesuchende unter Berufung auf die Selbsthilfeverpflichtung (§ 2 Abs. 1 BSHG) generell darauf verweist, sich zunächst um eine Bedarfsdeckung bei freien Wohlfahrtsverbänden zu bemühen. Jedoch stellt sich eine derartige "Verweisung" dann nicht als Ablehnung einer Hilfegewährung unter Berufung auf den Selbsthilfegrundsatz dar, wenn der Träger der freien Wohlfahrtspflege und der Sozialhilfeträger nicht unabhängig voneinander, sozusagen nebeneinanderher arbeiten, sondern eine koordinierte Zusammenarbeit stattfindet. Das OVG Saarlouis hält in der vom OVG Lüneburg in seiner Entscheidung vom 08.12.2003 in Bezug genommenen Entscheidung vom 27.07.1990 (1 W 121/90, FEVS 41, 71 ff.) das Zusammenwirken des Sozialamtes und des Sozialhilfeträgers mit einem Kleidershop des dortigen Seniorentreffs für rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zusammenarbeit war so ausgestaltet, dass der Sozialhilfeträger nach Bedürftigkeitsprüfung einen Berechtigungsschein ausstellte, welcher dem Hilfesuchenden den Weg zu einer Bedarfsdeckung im Kleidershop eröffnete. Der Kleidershop bescheinigte, ob und ggf. in welchem Umfang eine Bedarfsdeckung aus seinen Beständen möglich war. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung entschied der Beklagte über die Bewilligung von ergänzenden Beihilfen an den Hilfesuchenden. Auch der VGH Baden-Württemberg hält die Verweisung an ein Kleiderlager der freien Wohlfahrtspflege in einem Fall für rechtlich zulässig, bei dem mit dem Sozialhilfeträger Absprachen getroffen, dieser Mitglied der entsprechenden Vereinigung und seitens des Sozialhilfeträgers jährliche Zuschüsse für die Geschäftsstelle der Vereinigung und das Kleiderlager bewilligt worden waren. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Sozialhilfeträger dadurch einen direkten und erheblichen Einfluss auf das Angebot des Kleiderlagers und die Abgabemodalitäten habe (vgl. Urt. v. 16.03.1994 – 6 S 1591/92 -, FEVS 45, 258 ff.; vgl. auch Schellhorn, BSHG: § 12 Rn. 27, § 78 Rn. 2). Das OVG Lüneburg setzt in seiner Entscheidung vom 20.12.2002 (12 ME 759/02) eine rechtlich in eindeutiger und nachweisbarer Hinsicht strukturierte Zusammenarbeit zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Träger der freien Wohlfahrtspflege voraus.
Erfolgt der Betrieb einer Kleiderkammer in enger Kooperation und mit entscheidender Unterstützung des Sozialhilfeträgers, handelt es sich bei der Kleidungsausstattung mit Hilfe dieser Einrichtung um eine Leistung des Sozialhilfeträgers und nicht eines Dritten.
Nach Ansicht der Kammer ist die Zusammenarbeit des Beklagten als Sozialhilfeträger mit dem Deutschen Roten Kreuz – Kreisverband G. e. V. - als Träger der Kleiderkammer in einer Weise angelegt und strukturiert, die es rechtfertigt, die Hilfeleistung bei der Deckung von Bedarf an Kleidung und Bettwäsche dem Grunde nach dem Beklagten zuzuordnen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfeträger und DRK bereits vor der Neuerrichtung des Kleiderlagers im K. in I. im September 1999 angelegt war. Denn der Beklagte hat bereits für den Bau des Gebäudes (unter Anrechnung der Förderung der "alten" Kleiderkammer) einen Zuschuss von damals insgesamt 145.500,00 DM, d.h. einen Anteil von 30 % an der Gesamtsumme, im Hinblick auf die geplante Zusammenarbeit bei der Deckung des Bekleidungsbedarfes von Sozialhilfeempfängern bewilligt (vgl. Stellungnahme des DRK zum Betrieb der DRK-Kleiderkammer I. v. 19.01.2004). Ergänzend dazu trägt der Beklagte als Sozialhilfeträger im Rahmen eines Modells nach § 18 Abs. 4 BSHG sämtliche Kosten für das Personal der Kleiderkammer, derzeit fünf Vollzeitstellen und eine Teilzeitstelle. Darüber hinaus erhält die Kleiderkammer regelmäßig weitere Zuschüsse für den Betrieb der Einrichtung, ausgenommen Personalkosten; im Jahr 2003 betrug dieser Zuschuss 23.700,00 EUR. Aus dieser finanziellen Beteiligung folgt ein direkter und erheblicher Einfluss des Beklagten als Sozialhilfeträger auf die Bedarfsdeckung durch die Kleiderkammer. So findet ein regelmäßiger Austausch zwischen den Mitarbeitern des Sozialamtes, des sozialen Dienstes beim Beklagten und den verantwortlichen Mitarbeitern der Kleiderkammer statt. Dies gilt auch für die Kooperation zwischen der Leitung des Sozialamtes und der Geschäftsführung des DRK. In Anbetracht dieser Kooperation wäre der Betrieb der DRK-Kleiderkammer ohne die beschriebene Beteiligung des Beklagten nicht möglich (vgl. Stellungnahme des DRK, a. a. O.). Bei einer derartigen finanziellen Abhängigkeit der Kleiderkammer vom Beklagten und dessen daraus resultierenden Einflussmöglichkeiten stellt sich die Handhabung des Beklagten als rechtmäßig dar. Es erscheint nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf den karitativen Hintergrund des Trägers der freien Wohlfahrtspflege die dort gewährten Leistungen als die Leistungen des Sozialhilfeträgers lediglich ergänzende Maßnahmen zu betrachten, wenn diese Leistungen ohne die finanzielle Unterstützung des Sozialhilfeträgers nicht fließen könnten (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 20.12.2000 – 12 L 3704/00 -, FEVS 52, 363 ff., indem eine Zuwendung im Sinne von § 78 Abs. 1 BSHG aufgrund der Abhängigkeit von staatlichen Leistungen des Einrichtungsträgers verneint wurde).
Eine Verweisung auf die Kleiderkammer scheitert auch nicht daran, dass sich der nach §§ 11, 12 BSHG sicherzustellende Bedarf an Oberbekleidung und Bettwäsche unter Berücksichtigung der in §§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 2 und 8 Abs. 1 BSHG enthaltenen Rechtsgrundsätze lediglich auf ladenneue Kleidung erstreckt und eine Verweisung auf gut erhaltene saubere Gebrauchtkleidung rechtswidrig wäre. Die Kammer verweist in Bezug auf die von der Klägerin begehrte Hose auf ihr ebenfalls den Beklagten und seine Verwaltungspraxis betreffendes rechtskräftiges Urteil vom 01.11.2001 (3 A 738/99), dessen Begründung sie auch im vorliegenden Verfahren folgt. Dort ist Folgendes ausgeführt worden:
Der Sozialhilfeträger hat die Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung der Ermessensgrenzen.
Nach § 4 Abs. 2 BSHG ist über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, soweit nicht dieses Gesetz das Ermessen ausschließt. In das dem Träger der Sozialhilfe hierdurch eingeräumte Ermessen fällt es auch, ob eine Leistung in Form von Geld oder als Sachleistung gewährt wird. Die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung ist dabei auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Behörde ein Ermessensfehler unterlaufen ist. Der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt damit nur, ob der Beklagte sein Ermessen pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Zweck des § 4 Abs. 2 BSHG ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens eingehalten hat. Bei der Ermessensausübung sind alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze zu beachten, die sich aus dem Bundessozialhilfegesetz, dem Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil und ggf. aus dem Verfassungsrecht ergeben. Dazu gehört vor allem die Beachtung von § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, wonach es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Hierunter fällt auch, dass dem erwachsenen Menschen die Möglichkeit gelassen wird, im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zustehenden Mittel seine Bedarfsdeckung frei zu gestalten (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, Urt. v. 14.03.1991 – 5 C 70.86 -, FEVS 41, 397 ff.).
Es widerspricht nicht der Menschenwürde, wenn zwei Drittel des Kleidungsbedarfs vom Hilfeempfänger aus sauberer gebrauchter Kleidung einer Kleiderkammer zu beschaffen ist.
Entgegen der Ansicht der Kläger wird die Menschenwürde nicht dadurch verletzt, dass ihnen seitens des Beklagen zugemutet wird, zwei Drittel des im Übrigen festgestellten (Ergänzungs-)Bedarfes an Bekleidung durch saubere, gebrauchte Kleidung aus der Kleiderkammer des Deutschen Roten Kreuzes in G. zu decken. Die Kammer verweist insoweit zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.1991, a.a.O., welches zu § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG grundsätzlich Folgendes ausgeführt hat:
Die Entscheidung des Sozialhilfeträgers über die Gewährung von Geld- oder Sachleistung hat in nicht diskriminierender Weise zu erfolgen und die Menschenwürde des Hilfeempfängers zu beachten, wobei die in der Bevölkerung herrschenden Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen sind.
"Die Achtung der Menschenwürde gebiete es nicht, es dem Hilfeempfänger im Rahmen der einmaligen Beihilfen zum Lebensunterhalt durch Geldleistung für einen bestimmten Bedarf freizustellen, wie er diesen Bedarf decken will. Vielmehr darf der Hilfeempfänger – nicht zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit im Umgang mit öffentlichen Haushaltsmitteln – auch auf ihn zumutbare Sachleistungen verwiesen werden. Aus der Aufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG folgt des weiteren, dass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und die Hilfe es ihrem Empfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben. Der Senat hat aber bereits klargestellt, dass dieser Maßstab sich nicht dazu eignet, der Sozialhilfe die Gewährleistung eines Sozialmindeststandards und eine höchstmögliche Ausweitung der Hilfen aufzugeben. Wenn für die Frage, inwieweit ein Hilfeempfänger auf gebrauchte Haushaltsgegenstände verwiesen werden darf, auf die herrschenden Lebensgewohnheiten abgestellt wird, darf somit nicht aus dem Blick geraten, dass eine solche Betrachtungsweise sozialhilferechtlich nur Geltung beanspruchen kann, soweit auch sie sich am Menschenwürdeschutz orientiert: Nur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, muss die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr ermöglichen. Unzulässig wäre danach eine Verweisung auf eine Art der Hilfegewährung, die der Hilfeempfänger als diskriminierend empfinden müsste, weil sie ihn gegenüber der übrigen Bevölkerung herabsetzt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Art und Weise der Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs, für den die Sachleistung angeboten wird, von Nichthilfeempfängern als allgemein unzumutbar bewertet würde: Was jedermann (der übrigen Bevölkerung) als unzumutbar erscheint und was nach den allgemeinen Lebensgewohnheiten und Lebensumständen deshalb gemieden zu werden pflegt, darf auch einem Sozialhilfeempfänger nicht zugemutet werden... Entscheidend ist, ob die Benutzung des betreffenden Gegenstandes unzumutbar ist, und zwar allein deswegen, weil er nicht neu, sondern zuvor schon von anderen benutzt worden ist."
Unter Berufung auf diese Rechtsprechung hat das OVG Koblenz entschieden, dass das Tragen gebrauchter Kleidung allgemein weder als eine unzumutbare Belastung des Selbstwertgefühls des Einzelnen gewertet wird noch die Gefahr besteht, dass sich der Hilfeempfänger mit gebrauchter Kleidung äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abhebt (vgl. Beschluss vom 20.09.2000 – 12 A 11092/00 -, FEVS 52, 109 ff.). Auch das OVG Saarlouis geht davon aus, dass die maßgebliche Grenze der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins nicht schon durch den Verweis auf eine Bedarfsdeckung durch gut erhaltene, gepflegte und passende Gebrauchtkleidung überschritten wird (vgl. Beschluss vom 27.07.1990 – 1 W 121/90 -, FEVS 41, 71 ff., ebenso OVG Münster, Beschluss vom 20.08.1990 – 24 A 1836/87 -; VG Arnsberg, Urteil vom 07.06.1990 – 5 K 922/89, NDV 1990, 436 ff., a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.04.1988 – 4 OVG B 169/88 -, info also 1989, 41 ff.).
Es ist zumutbar, wenn der Kleidungsbedarf teilweise aus einer gut geführten Kleiderkammer durch saubere und passende Kleidung in flexibler Handhabung zu beschaffen ist. Hierbei ist auch die Auffassung in der Bevölkerung zu gebrauchter Kleidung zu berücksichtigen.
In Anlehnung an die genannte Rechtsprechung hält die Kammer den Verweis auf die Benutzung gebrauchter Kleidung, jedenfalls in dem hier im Streit befindlichen Umfang und unter Berücksichtigung der Modalitäten der Bedarfsfeststellung und der Ausgestaltung der Kleiderkammer, für nicht unzumutbar. Dabei ist zum einen darauf abzustellen, dass die Kläger nicht hinsichtlich eines erstmaligen Grundbedarfs oder des vollen Umfangs des festgestellten (ergänzenden) Bekleidungsbedarfes auf gebrauchte Kleidung verwiesen wurden; vielmehr verbleibt es in Bezug auf ein Drittel des festgestellten, lediglich ergänzenden Bekleidungsbedarfes bei der Möglichkeit selbst zu entscheiden, wo welcher Bedarf gedeckt wird. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus zu berücksichtigen, dass den Klägern auch insoweit eine Entscheidungsmöglichkeit verbleibt, als es ihnen freisteht, ob sie die Kleiderkammer vor dem Kauf der Gegenstände aus dem 1/3-Anteil besuchen oder anschließend. Weiterhin ist von Belang, dass dann, wenn ein Bekleidungsgegenstand nachweislich nicht oder nicht in passender Größe in der Kleiderkammer vorhanden ist, eine weitere (zusätzliche) Barbeihilfe gewährt wird. Auch ist anzumerken, dass der Beklagte bei der Feststellung des Bedarfes der Kläger einen durchaus großzügigen Maßstab angelegt hat. Unabhängig von diesen Modalitäten ist es seit jeher in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet, dass zur Bedarfsdeckung in Bezug auf Kinderkleidung auf getragene, aber noch brauchbare Kleidung von Geschwistern, Verwandten oder Bekannten zurückgegriffen wird, ohne dass darin ein Makel gesehen wird. Nach Ansicht der Kammer zeigt aber auch das Bestehen von Secondhandshops, Tauschzentralen und Flohmärkten in erheblichem Umfang, dass das Tragen gebrauchter Bekleidung allgemein, auch im Bereich von Erwachsenenbekleidung, weder als eine unzumutbare Belastung des Selbstwertgefühls des einzelnen gewertet wird, noch die Gefahr besteht, dass sich der Hilfeempfänger mit gebrauchter Kleidung äußerlich negativ von der übrigen Bevölkerung abhebt.
Auch kann – zumindest nach Umgestaltung der Kleiderkammer des Deutschen Roten Kreuzes in G. im Jahr 1999 – nicht davon ausgegangen werden, dass allein der erforderliche Besuch bei der Kleiderkammer zu einer Diskriminierung der betroffenen Person führt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verwiesen werden, der dargestellt hat, dass bei einer Einwohnerzahl des Landkreises von rd. 170.000 Personen rd. 20000 Kunden jährlich die Kleiderkammern aufsuchen und diese Akzeptanz eine Diskriminierung ausschließe. Dafür spricht auch die konkrete Ausgestaltung der Kleiderkammer als eine Art Warenhaus, die dem Kunden eine freie Auswahl unter den vorhandenen Bekleidungsgegenständen ermöglicht (vgl. Konzeption, DRK-Kleiderkammer, I., G., Beiakte A).
Anzumerken ist, dass die Akzeptanz des Tragens gebrauchter Kleidung und die mangelnde Diskriminierung deswegen auch durch die inzwischen immer beliebtere Nutzung von Internetportalen, wie z. B. Ebay, deutlich wird, die auch im Bereich gebrauchter Kleidung große Umsätze verzeichnen. Die Erfahrungen der letzten Jahre im Hinblick auf die Auslastung und den Besucherkreis der Kleiderkammer, insbesondere die überwiegende Nutzung durch Nichtsozialhilfeempfänger bestätigen diese Einschätzung (s. Klageerwiderung vom 22.01.2004 und Stellungnahme des DRK, a. a. O.). Im Übrigen hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Geschäftsführer des DRK ausgeführt, dass in Bezug auf Wünsche der Sozialhilfeempfänger z. B. hinsichtlich der Farbauswahl etc. eine großzügige Handhabung erfolgt.
Für die beantragte (Kinder-)Bettwäsche gilt nichts anderes. Auch hygienische Gesichtspunkte sprechen nicht gegen die Nutzung gebrauchter Bettwäsche, da diese durch mögliche höhere Waschtemperaturen entsprechend gereinigt werden kann.
Nach alledem ist die Klage mit der für die Kläger negativen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 124a Abs. 1 VwGO vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Verweises von Sozialhilfeempfängern auf gebrauchte Kleidung und Bettwäsche hat grundsätzliche Bedeutung, denn die Entscheidung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfrage hat eine über den Einzelfall hinausgehende Relevanz und ist sowohl geeignet, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten als auch die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Entsprechend dem als Anregung verstandenen Antrag des Beklagten wird die Sprungrevision gemäß § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Amts wegen ebenfalls zugelassen.