Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 31.03.2004, Az.: 6 A 70/03
Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Ashkali; Asylanerkennung; Kosovo; politische Verfolgung; Verpflichtungsurteil; Widerruf; Änderung der Sachlage
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 31.03.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 70/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs 1 AsylVfG
- § 53 AuslG
- § 51 Abs 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist, sofern die Feststellung von Abschiebungshindernissen auf § 51 Abs. 1 AuslG durch das Bundesamt auf einem entsprechenden Verpflichtungsurteil beruht, die Verfolgungslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit der Lage im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides zu vergleichen.
2. In aller Regel begründen weder die allgemeinen Lebensbedingungen und die medizinische Versorgungslage im Kosovo noch die kürzlich entstandenen Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Serben für nichtserbische Volkszugehörige einen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG.
Tatbestand:
Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und nach seinen eigenen Angaben Zugehöriger der Minderheit der Ashkali aus B. im Kosovo. Er reiste im Juli 1998 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor: Er habe wegen der Probleme mit den serbischen Behörden das Land verlassen. Bei Prostaktionen, die gelegentlich stattgefunden hätten und an denen er teilgenommen habe, sei er von serbischen Polizisten geschlagen worden. Sonst habe er keine Probleme gehabt. Zuletzt seien sie aus ihren Häusern vertrieben worden, weil der Ort mit Granaten beschossen worden sei.
Mit Bescheid vom 7. August 1998 hatte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag abgelehnt sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht gegeben seien. Außerdem war der Kläger aufgefordert worden, zur Vermeidung einer Abschiebung die Bundesrepublik Deutschland freiwillig zu verlassen.
In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig wurde die Beklagte mit Urteil vom 9. Juni 1999 (7 A 7508/98) verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wegen der im Kosovo bestehenden Verfolgungslage vorlägen. Mit Bescheid vom 8. Juli 1999 erließ das Bundesamt einen entsprechenden Bescheid.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2002 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren nach § 73 AsylVfG ein und gab dem Kläger unter dem 12. November 2002 Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2002 trug der Kläger vor:
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der im Bescheid vom 8. Juli 1999 getroffenen Entscheidung lägen nicht vor, weil sich nach diesem Bescheid die Lage im Kosovo nicht geändert habe. Die Verfolgung der albanischen Bevölkerung durch die Serben sei bereits Mitte Juni 1999 beendet gewesen, nachdem die serbischen Truppen das Kosovo verlassen hätten. Der Umstand, dass der Bescheid vom 8. Juli 1999 auf ein entsprechendes Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. Juni 1999 zurückgehe, habe insoweit keine rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den Widerruf nach § 73 AsylVfG seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bescheides und nicht im Zeitpunkt des Verpflichtungsurteils. Es habe die Möglichkeit bestanden, gegen die gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen; wenn dies unterblieben sei, gehe dies zu Lasen der Behörde.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom 8. Juli 1999 getroffene Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen.
Gegen den am 13. Februar 2003 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 26. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:
Es werde daran festgehalten, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich i.S.d. § 53 AsylVfG geändert habe, selbst wenn man auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vom 9. Juni 1999 abstelle. An diesem Tage sei das Abkommen Jugoslawiens mit der NATO unterzeichnet worden und habe der Abzug der jugoslawischen Truppen aus dem Kosovo begonnen. Im Übrigen sei der Widerruf nicht unverzüglich im Sinne des Gesetzes, jedenfalls nicht gemäß den §§ 48 und 49 VwVfG innerhalb eines Jahres nach der Kenntniserlangung von den veränderten Verhältnissen erfolgt. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er der Minderheit der Ashkali angehöre. Nachdem aus seinem Heimatort die serbische Bevölkerung habe vertrieben werden sollen, was von den KFOR-Truppen gerade noch habe verhindert werden können, sei es ihm nicht zuzumuten, als Angehöriger einer anderen dort lebenden Minderheit in diesen Ort zurückzukehren. In anderen Regionen des Kosovos seien Angehörige der Minderheiten evakuiert worden; vermutlich würde dies in dem Ort C. ebenfalls geschehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes vom 6. Februar 2003 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die den Beteiligten bekannte Liste der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für den mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerruf der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist u.a. die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. vom 19.09.2000, NVwZ 2001, 335 m.w.N.). Hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in eigener Verantwortung einen Bescheid über die Asylberechtigung oder die Feststellung eines Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG erlassen, muss die Änderung der für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Ergehen eines solchen Bescheides eingetreten sein (BVerwG, Urt. vom 19.09.2000, aaO.). Ist dagegen - wie im vorliegenden Fall – das Bundesamt durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Erlass eines solchen Bescheides verpflichtet worden, kommt es darauf an, ob sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben (BVerwG, Urt. vom 18.09.2001, NVwZ 2002, 355; Urt. vom 24.11.1998, BVerwGE 108, 30; Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 03.05.2001, 13 A 1619/01; VGH Mannheim, Urt. vom 23.11.1999, DVBl. 2000, 435; Urt. vom 19.09.2002, A 14 457/02 <juris>; VGH Kassel, Urt. vom 02.04.1993, DVBl. 1993, 1026; a.A. VGH München, Beschl. vom 16.11.2000, AuAS 201, 23). Das ist hier der Fall.
Die der widerrufenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachlage hat sich erst nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. Juni 1999 wesentlich geändert. Nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die für die Schutzansprüche aus Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG erforderliche Gefahr politischer Verfolgung für Albaner aus dem Kosovo nicht gegeben oder zu erwarten ist. Seit der Beendigung des Kosovo-Konflikts im Juni 1999 auf Grund des am 9. Juni 1999 unterzeichneten Militärabkommens zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien, der UN-Resolution 1244 vom 10. Juni 1999, des Abzugs der letzten serbischen Einheiten aus dem Kosovo und der Übernahme der alleinigen Gebietsgewalt durch die KFOR-Truppen findet im Kosovo eine staatliche oder staatsähnliche Verfolgung nicht mehr statt. Diese Einzelheiten waren dem Verwaltungsgericht bei der Entscheidung vom 9. Juni 1999 noch nicht vollständig bekannt, wie den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist. Das Gericht hat vielmehr auch in Kenntnis der Zustimmung des serbischen Parlaments zu einem Rückzugsabkommen darauf abgestellt, ob, wann und in welchem Umfang die jugoslawischen Einheiten und Sicherheitskräfte tatsächlich das Kosovo verlassen werden und mit ihnen die hiervon ausgehenden Vertreibungsmaßnahmen ein Ende haben werden. Diese Änderung der Vertreibungs- und Verfolgungslage hat sich erst im Laufe des Juni 1999 und nach dem 9. dieses Monats vollzogen. Vereinzelt noch immer vorkommende Übergriffe auf Privatpersonen können der internationalen Verwaltung nicht zugerechnet werden (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 21.02.2002, 8 LB 13/02; Urt. vom 12.06.2001, 8 L 516/97; OVG Koblenz, Urt. vom 30.10.2001, 7 A 11967/98.OVG; OVG Münster, Beschl. vom 28.12.2001, 13 A 4338/94; OVG Magdeburg, Beschl. vom 19.02.2002, A 3 S 673/98; OVG Weimar, Urt. vom 25.04.2002, 3 KO 264/01; VGH München, Urt. vom 22.10.2002, 22 B 01.30735). Infolgedessen liegen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in das Kosovo im Sinne politischer Verfolgung gefährdet wäre, nicht vor.
Der Widerruf scheitert überdies nicht an § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zwingende, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe sind solche, die ihre Ursache in einer früheren politischen Verfolgung haben und eine Rückkehr in den Heimatstaat objektiv unzumutbar erscheinen lassen (Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 28.06.2002, 8 LB 10/02; Hailbronner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG, Rn 29, 32; Renner, Ausländerrecht, § 73 AsylVfG, Rn 10). Damit trägt § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer besonderen psychischen Situation Rechnung, in der sich ein Ausländer befindet, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem es deshalb selbst Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse in seinem Heimatland nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (Nds. OVG Lüneburg, Urt. vom 28.06.2002, aaO.; VGH Mannheim, Urt. vom 12.02.1986, InfAuslR 1987, 91; Hailbronner, § 73 AsylVfG, Rn 29).
Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger gegeben sein könnten, sind nicht gegeben. In dem früheren Asylverfahren hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, er sei aus seinem Heimatland ausgereist, weil er Probleme mit der serbischen Polizei gehabt habe. Da es im Kosovo in dem Gebietsbereich, aus dem der Kläger stammt, keine serbische Polizei mehr gibt, stehen die von dem Kläger früher geltend gemachten Gründe – ungeachtet der Frage ihrer asylrechtlichen Bedeutsamkeit – einer Rückkehr nicht entgegen.
Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob der Widerruf nach § 73 AsylVfG unverzüglich im Sinne der Vorschrift oder aber zumindest innerhalb der Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt ist. Denn selbst für den Fall einer Anwendbarkeit der in den §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG normierten Jahresfrist ist höchstrichterlich geklärt, dass diese Frist frühestens nach einer Anhörung der Betroffenen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen hätte (BVerwG, Urt. vom 08.05.2003, DVBl. 2003, 1280, Urt. vom 20.09.2001, NVwZ 2002, 485; Nds. OVG Lüneburg, Beschl. vom 10.02.2004, 8 LA 11/04). Diese Frist wäre hier bei Erlass des Bescheides vom 9. Dezember 2003 eingehalten, da sie erst mit Ablauf der im Schreiben des Bundesamtes vom 6. November 2003 gesetzten Anhörungsfrist zu laufen begonnen hat.
Die Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird hierzu ausgeführt:
Für die Bevölkerungsgruppen der Roma und Ashkali aus dem Kosovo sind auch die Voraussetzungen, unter denen wegen erheblicher allgemeiner Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG von der Abschiebung abgesehen werden kann, auch gegenwärtig nicht erfüllt (ebenso: Nds. OVG, Beschl. vom 29.08.2001 - 12 LB 2331/01 -, vom 26.07.2001 - 12 LB 1854/01 - und vom 12.06.2001 - 8 L 516/97 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 04.12.2003 - 3 LB 51/01 -Thür. OVG, Urt. vom 25.04.2002 - 3 KO 264/01 -; Bay. VGH, Beschl. vom 08.04.2002, AuAS 2002, 116; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 30.10.2001 - 7 A 11967/98.OVG -; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -; vgl. auch BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, DVBl. 2001, 1531). Wegen allgemeiner Gefahren für eine Bevölkerungsgruppe kann das Bundesamt grundsätzlich nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG verpflichtet werden. Vielmehr sieht das Gesetz in diesen Fällen vor, dass die obersten Landesbehörden die politische Leitentscheidung zu treffen haben, ob die Abschiebung ausgesetzt werden soll (vgl. § 54 AuslG i.V.m. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der allgemeinen Gefahrenlage kommt ausnahmsweise allein dann in Betracht, wenn die Angehörigen der fraglichen Bevölkerungsgruppe nicht anderweitig geschützt sind und wenn sie im Falle der Abschiebung in ihre Heimat auf Grund einer dort bestehenden extremen Gefahrenlage gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Unter diesen Voraussetzungen muss die Abschiebung nach § 53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt werden, um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz sicherzustellen. Dies ist gegenwärtig für Roma aus dem Kosovo jedoch nicht der Fall.
Die vorliegenden Erkenntnismittel erhalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Kosovo einer extremen, den Schutz nach § 53 AuslG erfordernden allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. Ba. VGH, Beschl. vom 08.04.2002, aaO., S. 118; VG Braunschweig, Urt. vom 10.09.2003 – 6 A 46/03). Der Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Oktober 2003 („Roma, Ashkali und Ägypter – ohne Zukunft im Kosovo“) rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung der allgemeinen Gefahrenlage. Zwar kommt dieser Bericht zu dem Ergebnis, in den vergangenen Monaten habe sich die Situation der Minderheiten verschlimmert, es bestünden erhebliche Probleme bei der medizinischen Versorgung und der Sicherung des Lebensunterhalts, in einigen Gegenden komme es zu Übergriffen auf Angehörige der Minderheiten. Auf dieser Grundlage ergeben sich aber weiterhin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass jeder Angehörige dieser Bevölkerungsgruppe im Fall der Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde und damit die strengen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach § 53 AuslG bei allgemeinen Gefahrenlagen Abschiebungsschutz gewährt werden darf.
Dies gilt auch mit Blick auf die kürzlich entstandenen Auseinandersetzungen zwischen den Albanern und Serben im Kosovo. Diese Unruhen, die sich ganz überwiegend gegen die serbischen Volkszugehörigen und gegen orthodoxe Glaubenszugehörige gerichtet hatten, sind nach kurzer Zeit wieder unterbunden worden. Im Hinblick auf die eingeleitete Verstärkung der Sicherheitskräfte im Kosovo ist überdies nicht zu erwarten, dass solche Unruhen alsbald wieder entstehen und diese sich auch gegen Angehörige anderer Minderheiten in einer Weise richten könnten, dass jeder Minderheitenangehörige als gefährdet angesehen werden müsste (SPIEGEL-ONLINE) vom 22.03.2004).
Soweit der Kläger für sich als Angehöriger der Minderheit der Ashkali aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung überreichten Berichten eine Verfolgungsgefahr herleitet, folgt das Gericht dieser Einschätzung der Lage im Kosovo nicht. Die Lagebeurteilung des UNHCR in Bezug auf die ethnischen Minderheiten im Kosovo als schwierig ist dem Gericht bekannt. Auch ist nach dem Bericht vom 27. März 2004 in der Frankfurter Rundschau nicht von der Hand zu weisen, dass es im Norden des Kosovo in der räumlichen Nähe zu dem Ausgangspunkt der Unruhen zwischen Albanern und Serben in der Stadt Vucitrn zu Übergriffen auch auf die dort lebenden Ashkali gekommen ist. Solche Übergriffe auf andere Ethnien als die Serben sind jedoch vereinzelt geblieben und haben andernorts nicht stattgefunden. Insbesondere über die Region Peje (Pec), aus der der Kläger stammt, ist bekannt, dass die Unterscheidung der ethnischen Zugehörigkeiten dort bisher keine nennenswerte Bedeutung gehabt hat. Ernsthafte Zwischenfälle haben dort nicht stattgefunden. Das Hauptproblem für die Minderheitengruppen soll vielmehr die Armut sein (UNHCR-Bericht vom Januar 2003 – Aktualisierung zur Situation der Roma, Ashkali, Ägypter, Bosniaken und Gorami im Kosovo).
Die Klage hat daher keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.