§ 20 Nds. MVollzG - Besuche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Maßregelvollzugsgesetz (Nds. MVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. MVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140010000000
(1) Besuche können eingeschränkt oder untersagt werden. Besuche eines gesetzlichen Vertreters, von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Der Besuch kann davon abhängig gemacht werden, dass der Besucher sich durchsuchen und die von ihm mitgeführten Gegenstände überprüfen lässt. Die von einem Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und Unterlagen dürfen nicht auf ihren Inhalt überprüft werden.
(2) Die Besuche mit Ausnahme der Besuche von Verteidigern können überwacht werden. Ein Besuch kann abgebrochen werden, wenn der Untergebrachte oder der Besucher trotz Abmahnung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder darauf gestützte Anordnungen verstößt. Die Abmachung kann unterbleiben, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, den Besuch sofort abzubrechen.
(3) Es darf gespeichert werden, welche Personen zu welchem Zeitpunkt die Einrichtung betreten oder verlassen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung nach diesem Gesetz erforderlich ist.