Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 16.08.2017, Az.: 1 A 121/15

Cross-Compliance-Verstoß; Grundwasserbeschaffenheit; Grundwassergefährdung; Gärsaft; Kürzung; Perkolat; Sanktion; Verunreinigung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
16.08.2017
Aktenzeichen
1 A 121/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Anforderungen an die Feststellung eines Cross-Compliance-Verstoßes hinsichtlich des Schutzes der Grundwasserbeschaffenheit (Ableitung von mit Perkolat [Gärsaft] verunreinigtes Niederschlagswasser).

Tatbestand:

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb von rd. 260 Hektar und ist daneben Betreiber einer Biogasanlage. Er wendet sich gegen die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids und die teilweise Rückforderung der ihm bewilligten Betriebsprämie für das Jahr 2014 wegen eines von der Beklagten angenommenen Verstoßes gegen anderweitige - hier grundwasserschützende - Verpflichtungen (Cross-Compliance).

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 in Höhe von 81.207,90 EUR. Der Landkreises B-Stadt führte als untere Wasserbehörde auf dem Betrieb des Klägers am 18. November 2014 und am 30. Dezember 2014 sowie im Januar und März 2015 Vor-Ort-Kontrollen durch. Die Bedienstete des Landeskreises B-Stadt, die Zeugin C., stellte am 18. November 2014 in einem Becken für die Versickerung von Niederschlagswasser sowie in den zuführenden Zulaufrinnen südlich der Biogasanlage Verunreinigungen fest, die auf die Einleitung von verunreinigtem Niederschlagswasser zurückzuführen waren. Eine Beprobung der Verunreinigungen fand nicht statt. Entsprechend einer Vereinbarung mit dem Landkreis B-Stadt pumpte der Kläger das Versickerungsbecken umgehend leer und lagerte das verunreinigte Wasser bis zur Ausbringung in dem Güllebehälter auf seiner Hofstelle. Außerdem verschloss er die Abläufe der Biogasanlage, die zum Versickerungsbecken führten. Allein das von den Dachflächen der Biogasanlage ablaufende Niederschlagswasser sollte noch in das Versickerungsbecken zugeführt werden dürfen. Am 30. Dezember 2014 fand eine erneute Vor-Ort-Kontrolle statt, auf dessen Feststellungen der angefochtene Bescheid der Beklagten gründet. Anlässlich dieser Vor-Ort-Kontrolle stellte die Zeugin C. fest, dass die Abläufe verschlossen waren, verunreinigtes Niederschlagswasser sich nunmehr auf den Fahrsiloflächen der Biogasanlage sammelte und noch nicht (vollständig) abgepumpt wurde. Das verunreinigte Niederschlagswasser sollte in dem Gärsaftsammelbehälter der Biogasanlage gepumpt und dieser erforderlichenfalls über einen Schacht in den Güllebehälter der Hofstelle gepumpt entleert werden. Das Wasser im Versickerungsbecken wies eine deutliche Braunfärbung und einen intensiven sauren Geruch auf. Zudem stellte die Zeugin einen weiteren, bisher nicht entdeckten Tümpel nebst Zulaufgraben mit deutlichen Verunreinigungen und intensivem Gärgeruch auf der unmittelbar angrenzenden Fläche des Klägers fest. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle teilte der Kläger mit, Anfang Dezember 2014 sei es wegen eines größeren Wasseranfalls zum Überlaufen des Gärsaftsammelbehälters gekommen mit der Folge, dass das verunreinigte Wasser oberirdisch dem Geländegefälle folgend in den Zulaufgraben des zweiten Tümpels abgelaufen sei. Auch bei dieser Vor-Ort-Kontrolle fand eine Beprobung durch den Landkreis B-Stadt nicht statt. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14. Januar 2015 wurde festgestellt, dass sowohl am Versickerungsbecken als auch am Tümpel Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden und ein auffälliger Geruch nicht mehr feststellbar war.

Am 23. Januar 2015 stellte der Landkreis B-Stadt - Untere Wasserbehörde - als zuständige Kontrollbehörde seinen Kontrollbericht über seine Prüfung (Vor-Ort-Kontrolle) vom 30. Dezember 2014 in die HIT-Datenbank ein. Er nahm einen Verstoß des Klägers wegen nachteiliger Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Handhabung sonstiger Stoffe nach Liste I/II Anlage 5 DirektZahlVerpflV an. Den Verstoß bewertete er als einen mittleren, nicht vorsätzlichen Verstoß, der zu einer Kürzung der Direktzahlungen von 3 % führen sollte.

Der Kläger veranlasste am 13. Januar 2015 und nachfolgend am 10. März 2015 Untersuchungen des Wassers des Versickerungsbeckens sowie des östlichen Grabenzulaufs. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beprobungen wird auf die Prüfberichte des Labors Dr. A.- G. vom 24. Januar 2015 (Bl. 79 f. der Gerichtsakte) und vom 18. März 2015 (Bl. 62 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Die Beklagte nahm mit Bescheid vom 1. April 2015 ihren Bescheid vom 29. Dezember 2014 über die Bewilligung von Betriebsprämie 2014 hinsichtlich eines Betrages von 2.436,24 EUR zurück und forderte den Kläger gebührenpflichtig zur Rückzahlung dieses Betrages zuzüglich Zinsen auf. Außerdem setzte sie Verwaltungskosten in Höhe von 245,07 EUR fest. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch auslaufende Sickersäfte aus einer unbefestigten Siloanlage sei das Grundwasser gefährdet worden. Hierin sei ein mittlerer fahrlässiger Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften zu sehen. Dies führe zu einer Kürzung des gewährten Betriebsprämienanspruchs für das Antragsjahr 2014 um 3 %.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 4. Mai 2015 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Bescheid sei schon nicht hinreichend verständlich, da in dessen Begründung weder die darin angeführte Rechtsgrundlage noch die Angabe „Betriebsprämie 2013“ nachvollziehbar sei. Er habe kein verunreinigtes Niederschlagswasser im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit in das Grundwasser eingebracht. Etwaige Verunreinigungen stammten aus den Flüssigkeiten der Biogasanlage, die er allerdings gewerblich betreibe. Daher seien die Einleitungen nicht im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Unabhängig davon habe er keine der in den Listen I und II der Anlage 5 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Substanzen abgeleitet. Weder hätten sich grundwasserbelastende Inhaltsstoffe in den Flüssigkeiten befunden noch hätten diese in das Grundwasser gelangen können. Für die Fläche, auf der sich der Tümpel befunden habe, habe er ohnehin keine Betriebsprämie beantragt. Mithin könne ein etwaiger darauf bezogener Cross-Compliance-Verstoß eine Kürzung seiner Betriebsprämie nicht rechtfertigen.

Der Kläger beantragt,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 1. April 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zu Begründung aus: Der Kläger habe das Grundwasser gefährdet, indem er in den Listen I/II der Anlage 5 DirektZahlVerpflV aufgeführte Stoffe in das Versickerungsbecken und den Tümpel eingeleitet habe. Daher sei der Betriebsprämienanspruch des Klägers in ermessensfehlerfreier Weise um 3 % gekürzt worden. Soweit in dem angefochtenen Bescheid auf die „Betriebsprämie 2013“ Bezug genommen worden sei, handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Auch wenn die Rechtsgrundlage etwas verkürzt dargestellt worden sei, sei der Bescheid ordnungsgemäß begründet worden.

Die Kammer hat Beweis erhoben über die bei den Vor-Ort-Kontrollen von November 2014 bis März 2015 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der vom Kläger betriebenen Biogasanlage nebst Siloflächen und südlich hiervon angrenzender Flächen des Klägers durch Vernehmung der Zeugin C.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist auszuheben, weil er rechtswidrig ist und dadurch die Rechte des Klägers verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Bescheid der Beklagten ist sowohl in formeller Hinsicht (dazu unter 1.) als auch materiell-rechtlich (dazu unter 2.) rechtswidrig.

1. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Kläger nicht vor Erlass des Verwaltungsakts Gelegenheit gegeben hat, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG. Gründe, von einer Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 2 und 3 VwVfG abzusehen, hat weder die Beklagte vorgetragen noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist nicht eingetreten. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; nach Absatz 2 können Handlungen nach Absatz 1 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Unterbleibt - wie hier - die Anhörung, tritt eine Heilung aber nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205 = juris Rn. 18; Urt. v. 24.6.2010 - BVerwG 3 C 14.09 -, BVerwG 137, 199 = juris Rn. 37; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2017, § 45 Rn. 26; Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn. 86). Hier hat die Beklagte den Kläger nicht nachträglich angehört, sondern sich auf eine Erwiderung im gerichtlichen Verfahren auf das Vorbringen des Klägers beschränkt.

Entgegen der Ansicht des Klägers genügt der angefochtene Bescheid gerade noch den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung eines Verwaltungsakts nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 39 Abs. 1 VwVfG zu stellen sind. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass der Bescheid nur schwer verständlich ist. Grundsätzlich sind gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in der Begründung eines Verwaltungsaktes die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Der streitgegenständliche Bescheid umschreibt nur rudimentär, welcher konkreter Verstoß gegen welche Vorschriften dem Kläger vorgehalten wird, da ohne weitere Spezifizierung hinsichtlich der festgestellten Verstöße auf ein nicht weiter konkretisiertes Prüfprotokoll Bezug genommen wurde. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang des Bescheids, dass es sich um das Prüfprotokoll der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. Dezember 2014 handeln muss. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle war der Kläger anwesend. Ausweislich des von der Zeugin C. gefertigten Vermerks über diese Vor-Ort-Kontrolle wurden Einzelheiten des Geschehens unmittelbar mit dem Kläger besprochen. So erklärte dieser ausweislich des Vermerks selbst, Anfang Dezember 2014 sei es zu einem Überlaufen des Gärsaftsammelbehälters und oberirdischen Ablaufen des Schmutzwassers in den Zulaufgraben zum Tümpel gekommen. Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG bedarf es einer weitergehenden Begründung für den Verwaltungsakt nicht, wenn demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist oder diese auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar war. Davon ist hier aufgrund der Teilnahme des Klägers an der Vor-Ort-Kontrolle auszugehen. Auch lässt sich aus der Gesamtschau entnehmen, dass es der Beklagten um die Sanktionierung eines Verstoßes gegen Grundwasserschutzvorschriften ging, indem auf die Grundwasserrichtlinie 2013 Bezug genommen und zugleich auf das Prüfprotokoll verwiesen wurde, in dem unter 2.3 auf den Vorwurf einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch Handhabung sonstiger Stoffe nach Liste I/II der Anlage 5 DirektZahlVerpflV Bezug genommen wurde.

2. Daneben ist der angefochtene Bescheid auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig, denn die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 29. Dezember 2014 über die Gewährung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 und damit für die hieran anknüpfenden weiteren Regelungen dieses Bescheids liegen nicht vor.

Als Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bescheids zur Bewilligung der Betriebsprämie des Antragsjahres 2014 kommt allein § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 vom 8. Mai 2013 (ABl. Nr. L 127 S. 17) modifizierten Fassung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70) in Betracht. Da das Unionsrecht weiterhin keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richten sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016, a.a.O., juris Rn. 70; Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36; Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12-, juris Rn. 32). Danach ist die Rücknahme zwingend, soweit die Bewilligung der Zuwendung rechtswidrig ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80      Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten entgegensteht.

Diese Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 29. Dezember 2014 liegen nicht vor. Die Bewilligung der Betriebsprämie 2014 in der ursprünglichen Höhe war nicht rechtwidrig, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung des Prämienanspruchs wegen Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance) im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids vorgelegen haben.

Als Rechtsgrundlage für eine Kürzung des Betriebsprämienanspruchs kommen allein Art. 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 994/2014 vom 13. Mai 2014 (ABl. Nr. L 280 S.1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Betracht. Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bestimmt, dass der Gesamtbetrag der einem Betriebsinhaber zu bewilligenden Direktzahlungen gemäß Art. 24 der Verordnung gekürzt oder gestrichen wird, wenn u.a. das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im betreffenden Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt wird und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat.

Zu den grundlegenden Anforderungen, die ein Betriebsinhaber erfüllen muss, der Direktzahlungen bezieht, gehört es gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009, u.a. die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung einzuhalten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene auf Grundlage des in Anhang III der Verordnung vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest, die in Deutschland über die Ermächtigung in § 5 Abs.1 Nr. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) unter anderem in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 30. April 2014 (BAnz AT v. 8.5.2014, V1) - im Folgenden: DirektZahlVerpflV - geregelt sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.9.2016 -– 10 LB 3/16 –, juris Rn. 81). Gemäß § 5c Abs. 3 Satz 1 DirektZahlVerpflV sind Stoffe der Listen I und II der Anlage 5 der Verordnung im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es dabei nicht darauf an, ob sich das Versickerungsbecken und der im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 30. Dezember 2014 entdeckte Tümpel auf Flächen befinden, für die er für das Betriebsjahr 2014 Betriebsprämien beantragte oder nicht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gelten die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der landwirtschaftlichen Flächen gemäß Art. 6 der Verordnung, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind. Diese Begrifflichkeiten sind in Art. 2 dieser Verordnung legal definiert. Nach Art. 2 Buchst. a der Verordnung umfasst der Begriff „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Art. 299 des AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Der Begriff „Betrieb“ bedeutet die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden, Art. 2 Buchst. b der Verordnung. Der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ schließt die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung ein (Art. 2 Buchst. c der Verordnung). Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ bezeichnet schließlich jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird (Art. 2 Buchst. h der Verordnung). Damit sind die Cross-Compliance-Pflichten grundsätzlich auf allen im Laufe eines Kalenderjahres zum landwirtschaftlichen Betrieb eines Antragstellers gehörenden Flächen und nicht nur auf denjenigen Flächen einzuhalten, für die im laufenden Kalenderjahr Betriebsprämien beantragt wurden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.9.2016 - 10 LB 3/16 -, juris Rn. 55). Auf die Frage, ob der Kläger die Biogasanlage - getrennt von seinem landwirtschaftlichen Betrieb - gewerblich betreibt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Maßgeblich ist nicht, woher die Stoffe stammen, sondern dass der Kläger als Betriebsinhaber des - im Übrigen unstreitig von ihm geführten - landwirtschaftlichen Betriebs es zuließ, dass Stoffe ungehindert über die Betriebsfläche in das Versickerungsbecken sowie den Zulaufgraben des (zweiten) Tümpels flossen, obwohl ihm im Nachgang zur Vor-Ort-Kontrolle vom 18. November 2014 bekannt war, dass die Zuläufe verschlossen und der Flüssigkeitsanfall im Gärsaftsammelbehälter erhöht war. Ihm hätte es mithin oblegen, Vorkehrungen gegen ein Überlaufen des Gärsaftsammelbehälters zu treffen, so dass die festgestellte Verunreinigung das Ergebnis einer Unterlassung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist.

Allerdings hat sich auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen lassen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des von der Beklagten in dem Bescheid vom 1. April 2015 zugrunde gelegten § 5c Abs. 3 Satz 1 DirektZahlVerpflV vorliegen. Nach dieser Vorschrift sind die in den Listen I und II der Anlage 5 DirektZahlVerpflV bezeichneten Stoffe im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit so zu handhaben, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Für die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Norm vorliegt, ist zu ermitteln, welche in den Listen I und II der Anlage 5 DirektZahlVerpflV aufgeführten Stoffe, Stofffamilien oder Stoffgruppen zur Verunreinigung geführt haben und worin die nachteilige(n) Veränderung(en) für das Grundwasser konkret bestanden haben. Wie sich hieraus ergibt, ist nicht allein das Auslaufen von Sickersäften generell grundwassergefährdend, sondern dass es schon nach dem Wortlaut des § 5 c Abs. 3 DirektZahlVerpflV auf eine zu besorgende nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit durch bestimmte Stoffe, Stofffamilien oder Stoffgruppen ankommt (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 27.3.2017 - 10 LA 55/16 -, n.v.). Weder der Landkreis B-Stadt noch die Beklagte haben Feststellungen getroffen, welche in den Listen I und II der Anlage 5 DirektZahlVerpflV genannten Stoffe, Stofffamilien oder Stoffgruppen bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 30. Dezember 2014 die festgestellten Verunreinigungen enthielten. Daneben ist auch nicht ermittelt worden, ob sich daraus eine zu besorgende nachteilige Veränderung des Grundwassers ergab und worin diese gegebenenfalls konkret bestand.

Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin C. fand eine Beprobung der Oberflächenwasser des Versickerungsbeckens, des Tümpels und der Zuläufe sowie des Grundwassers in 2014 nicht statt. Dementsprechend können keine Feststellungen über die chemische Zusammensetzung der im Laufe des Jahres 2014 eingeleiteten Verunreinigungen getroffen werden. Aufgrund der Feststellungen bei den Vor-Ort-Kontrollen in 2014 steht zwar fest, dass es zu Verunreinigungen durch verunreinigtes Niederschlagswasser und mit Gärsaft (Perkolat) belastete Flüssigkeiten gekommen war. Allerdings lassen die von der Zeugin C. bei den Kontrollen im November und Dezember 2014 getroffenen Feststellungen, dass das Wasser im Versickerungsbecken und in den Zuläufen verfärbt und verunreinigt sowie organoleptisch ein Gärgeruch wahrzunehmen war, keinen sicheren Rückschluss auf die chemische Zusammensetzung der Verunreinigungen zu, also welche Stoffe, Stofffamilien oder Stoffgruppen die Verunreinigungen konkret enthielten und - mit Blick auf die Frage, ob infolge dieser Verunreinigung eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu besorgen war - in welcher Konzentration die angeführten Stoffen, Stofffamilien und Stoffgruppen vorhanden waren. Selbst wenn in den vom Landkreis B-Stadt festgestellten Verunreinigungen organische Substanzen enthalten waren, die vom Perkolat herrühren, vermag dieser Umstand die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5c Abs. 3 DirektZahlVerpflV nicht zu begründen. Denn es lässt sich nicht mehr feststellen, welche Stoffe, Stofffamilien oder Stoffgruppen in welcher Konzentration am 30. Dezember 2014 in den o.a. Gewässern enthalten waren.

Dies gilt auch für Ziffer 3 der Liste II der Anlage 5 DirektZahlVerpflV. Danach sind auch Stoffe, die einen für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können, entsprechend den Vorgaben des § 5c Abs. 3 DirektZahlVerpflV zu behandeln. Auch insoweit ist zunächst feststellen, welche Stoffe in welcher Konzentration eingeleitet wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dabei nicht dahinstehen, welche konkreten Stoffe sich in den beanstandeten Verunreinigungen befanden. Für die Prüfung, ob tatsächlich ein für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung vorliegt und dieses für den menschlichen Gebrauch ungeeignet werden kann, ist die konkrete Kenntnis des jeweiligen Stoffes ebenso erforderlich.

Auch die Ergebnisse der im Januar und März 2015 vom Kläger veranlassten Beprobungen lassen einen sicheren Rückschluss auf einen Verstoß des Klägers gegen § 5c Abs. 3 DirektZahlVerpflV und damit gegen Vorschriften über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand seiner landwirtschaftlichen Flächen nicht zu. Zwar wurde bei den Probennahmen am 13. Januar 2015 Ammonium-Stickstoff in einer Konzentration von 103 mg/l im Oberflächenwasser des Versickerungsbeckens und von 21 mg/l im Oberflächenwasser des westlich gelegenen Grabens festgestellt. Durch Nitrifikation entsteht im Boden hieraus über die Zwischenstufe Nitrit der Stoff Nitrat, das von den Pflanzen aufgenommen werden oder in das Grundwasser gelangen kann. Bei den Probennahmen am 10. März 2015 wurde Nitrat in einer Konzentration von 6,7 mg/l im östlichen Grabenzulauf und von 9,5 mg/l im Versickerungsbecken festgestellt.

Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass bei den festgestellten Konzentrationen an Nitrat und Ammonium-Stickstoff eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen war. So wird schon der für Trinkwasser geltende Nitrat-Grenzwert von 50 mg/l (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit lfd. Nr. 9 Teil 1 der Anlage 2 Trinkwasserverordnung) nicht überschritten. § 1 Abs. 1, 2 Satz 1 in Verbindung mit Abschnitt C Absatz 1 des Anhangs 40 Abwasserverordnung sieht für Galvanik-Betriebe für die Einleitung von Abwässern einen Grenzwert von 100 mg/l Stickstoff aus Ammoniumverbindungen vor. Zwar wird dieser Wert geringfügig überschritten, jedoch hat weder die Beklagte dargelegt noch ist für die Kammer ersichtlich, dass eine derart geringe Überschreitung des Grenzwerts hier zu einer nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit führen konnte, zumal die nachfolgend festgestellten Nitratwerte keinen Anlass zur Sorge boten (vgl. zur Frage der Beachtlichkeit einer einmaligen Grenzwertüberschreitung auch § 6 Abs. 1 Abwasserverordnung).

Unabhängig davon lässt sich aus den Beprobungsergebnissen ein hinreichend sicherer Rückschluss auf die konkrete Zusammensetzung des Oberflächenwassers in dem Versickerungsbecken und dem Tümpel einschließlich der Zuläufe am 30. Dezember 2014 nicht ziehen. Dem liegt zugrunde, dass - auch nach den glaubhaften Angaben der Zeugin C. - zwischen der Vor-Ort-Kontrolle im Dezember 2014 und der erstmaligen Beprobung am 13. Januar 2015 die Gewässer verändert wurden. So führte der Kläger Maßnahmen sowohl am Versickerungsbecken als auch am streitgegenständlichen Tümpel durch, indem er das Versickerungsbecken abpumpen und die Solen des Beckens sowie der Tümpel reinigen ließ.

Aufgrund dieser Veränderungen können die Ergebnisse der späteren Probennahmen nicht die Grundlage für Feststellungen bilden, in welcher Konzentration welche Stoffe am 30. Dezember 2014 in den angeführten Gewässern vorhanden waren. Hierauf wies die Zeugin C. nachvollziehbar und glaubhaft hin. So können die ermittelten Werte an Nitrat und Ammonium-Stickstoff aus etwaigen Rücklösungen aus dem Bereich der (bearbeiteten) Sohle des Gewässers herrühren. So ist weder auszuschließen, dass sich die Konzentration der im Januar 2015 festgestellten Stoffe durch die vorgenommenen Auskofferungen und Säuberungsmaßnahmen verändert hat, noch lässt sich sagen, in welchem Umfang dies der Fall wäre. Ebenso wenig ist auszuschließen, dass sich durch die vorgenommenen Maßnahmen an den Gewässern die Zusammensetzung des Bodens verändert hat. Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung der Gewässerbelastung am 30. Dezember 2014 hat weder die Beklagte aufgezeigt noch sind solche für die Kammer ersichtlich.

Nach alledem hat die Kammer einen Verstoß des Klägers gegen Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand landwirtschaftlicher Flächen (Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das hier allein streitgegenständliche Antragsjahr 2014 nicht feststellen können. Für das Vorliegen eines Cross-Compliance-Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen durch den Kläger trägt die Beklagte die materielle Beweislast. Dies ergibt sich schon nach allgemeinen Beweislastkriterien. Im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.1.1979 - BVerwG IV C 52.56 -, juris Rn. 12 m.w.N). Dies wird hier zudem auch durch die Formulierung anlasten in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) 73/2009 impliziert, denn danach wird vorausgesetzt, dass dem Betriebsinhaber etwas „zur Last gelegt“ werden kann.

Demgemäß ist die durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung des dem Kläger zustehenden Betriebsprämienanspruchs für das Betriebsjahr 2014 auch in materieller Hinsicht rechtswidrig.

Als Folge dessen erweisen sich auch die weiteren Regelungen im angefochtenen Bescheid, nämlich die teilweise Rückforderung der Betriebsprämie 2014 sowie die Festsetzung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag und von Verwaltungskosten als rechtswidrig.

Durch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids werden die Rechte des Klägers verletzt. Auch wenn die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids in formeller Hinsicht wegen der Regelung in §§ 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG, 46 VwVfG nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers führt (vgl. zum Nichtvorliegen einer Ermessensentscheidung im Falle einer Kürzung der Direktzahlungen um den Regelkürzungssatz nach Art. 71 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Niedersächsisches OVG, Urt. v. 28.9.2016 - 10 LB 3/16 -, juris Rn. 95; zur Frage des Wegfalls der Rechtsverletzung bei Unbeachtlichkeit von Fehlern im Verwaltungsverfahren nach § 46 VwVfG Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 20, Posser-Wolff, VwGO, § 113 Rn. 17.1, nach anderer Auffassung entfällt jedenfalls der prozessuale Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts, vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 44, 50, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 6, 55), ergibt sich diese aus der Rechtswidrigkeit des angefochtenes Bescheides in materieller Hinsicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor, weil der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und das Urteil nicht von einer Entscheidung eines in dieser Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.