Verwaltungsgericht Osnabrück
v. 08.12.2005, Az.: 1 A 330/05
Beitrag; Beitragsermäßigung; Beitragsfreistellung; Beitragsordnung; Betriebsstätte; Diskriminierungsverbot; Erlass; Europarecht; Gemeinschaftsrecht; IHK; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; Kammerzugehörigkeit; Mehrfachzugehörigkeit; Niederlassungsfreiheit; Niederschlagung; Pflichtmitgliedschaft; Reisegewerbe; Stundung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 08.12.2005
- Aktenzeichen
- 1 A 330/05
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 2005, 50985
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 1 IHKG
- § 3 Abs 2 IHKG
- § 3 Abs 3 IHKG
- § 10 AO
- § 12 AO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Reisegewerbetreibender verfügt im Zweifel am privaten Wohnsitz über eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO.
2. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK begegnet auch dann keinen verfassungsrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, wenn der Kammerzugehörige bereits Mitglied einer Handelskammer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist.
3. Ein Anspruch auf Beitragsermäßigung /-freistellung kann in Fällen der Mehrfachzugehörigkeit nur nach Maßgabe der Beitragsordnung der IHK bestehen.
Tatbestand:
Der im Kammerbezirk der Beklagten wohnhafte Kläger ist als Reisegewerbetreibender mit dem Verkauf von Haushaltsartikeln im Rahmen von vornehmlich in Gaststätten durchgeführten Verkaufsveranstaltungen befasst. Er ist Inhaber einer vom Landkreis Emsland am 30.03.1992 zum Feilbieten von Waren aller Art ausgestellten Reisegewerbekarte. Zuletzt beschränkten sich die Verkaufsaktivitäten des Klägers ausschließlich auf Örtlichkeiten in den Niederlanden. In den Niederlanden firmiert er unter „D.“ mit Sitz in Emmen und gehört der „E.“ mit Sitz in Meppel an, die die genannte Firma zu Kammerbeiträgen heranzieht; ferner wird er in den Niederlanden zur Einkommens- und Umsatzsteuer veranlagt. Geschäfts- und/oder Betriebsräumlichkeiten hält der Kläger weder in Deutschland noch in den Niederlanden vor.
Mit Bescheid vom 31.05.2005 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 401,99 € heran, der sich wie folgt zusammensetzt:
Für das Jahr 2002 zu einem Grundbeitrag von 153,00 € und einem von dem Gewerbeertrag 2002 i.H.v. 30.400,00 € ausgehend bemessenen Umlagebeitrag von 22,59 €, mithin insgesamt 175,59 €;
für das Jahr 2003 zu einem Grundbeitrag von 153,00 € und einem von dem Gewerbeertrag 2003 i.H.v. 28.900,00 € ausgehend bemessenen Umlagebeitrag von 17,63 €, mithin insgesamt 170,63 €;
hinzu kommt die vorläufige Veranlagung für das laufende Beitragsjahr 2005 i.H.v. 169,27 €, die sich aus dem Grundbeitrag von 153,00 € und einem vom Gewerbeertrag 2003 ausgehenden Umlagebeitrag von 16,27 € errechnet.
Hiergegen hat der Kläger mit dem am 27.06.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, die Voraussetzungen der Heranziehung zu Kammerbeiträgen lägen in seinem Fall nicht vor, denn er unterhalte im Bezirk der Beklagten weder eine gewerbliche Niederlassung noch eine Betriebsstätte oder Verkaufsstelle. Die Beklagte habe seine Kammerzugehörigkeit in den Niederlanden unzutreffend nicht berücksichtigt.
Der Kläger beantragt,
den Heranziehungsbescheid der Beklagen vom 31.05.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger zur Gewerbesteuer durch das Finanzamt Papenburg veranlagt werde und über eine Betriebsstätte verfüge, denn nach § 12 AO sei als Betriebsstätte auch der Sitz der Geschäftsleitung anzusehen. Die Erteilung der Reisegewerbekarte durch den Landkreis Emsland lasse darauf schließen, dass der Kläger auch in Deutschland ein Gewerbe ausübe und hierzu von seinem Wohnsitz aus tätig werde. Die Kammerzugehörigkeit in den Niederlanden sei nach § 2 Abs. 1 IHK-G irrelevant, denn das Gesetz gehe ohnehin davon aus, dass bereits bei ausschließlich auf das Bundesgebiet beschränkter gewerblicher Betätigung eine mehrfache Kammerzugehörigkeit nicht zu beanstanden sei.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Verfahrensbeteiligten hierzu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.
Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Verfahrensbeteiligten sind hierzu angehört worden; Einwände sind nicht erhoben worden.
Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31.05.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Heranziehung ist § 3 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-G) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Satzung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland vom 26. September 1995 (IHK-S) und der auf dieser Grundlage erlassenen Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland vom 23. März 2004, geändert durch Beschluss vom 15. März 2005 (IHK-BO) in Verbindung mit Ziffer 3 der Haushaltssatzungen der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland für die Rechnungsjahre 2002, 2003 und 2005. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht, §§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G, 13 Abs. 1 IHK-S.
Kammerzugehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 IHK-G i.V.m. § 2 Abs. 1 IHK-S alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Bezirk der IHK Osnabrück-Emsland entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Damit knüpft das Gesetz und die Satzungsregelung die Kammerzugehörigkeit an drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, um eine Kammerzugehörigkeit zu begründen.
Die zwischen den Beteiligten vorliegend allein streitige räumliche Voraussetzung der Kammerzugehörigkeit ist gegeben, denn der Kläger unterhält eine Betriebsstätte im Bezirk der Beklagten.
Für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte ist die Definition des § 12 AO maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.10.1998, 1 C 19/97, NVwZ-RR 1999, 243 f.; Urteil vom 19.01.2005, 6 C 10/04, NVwZ 2005, 700 ff.). Nach Satz 1 der genannten Vorschrift ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere gemäß Satz 2 Nr. 1 die Stätte der Geschäftsleitung. Gemäß § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird, somit regelmäßig in den Büroräumen des Unternehmens. Verfügt ein Unternehmen über keine Büroräume oder ähnliche Geschäftseinrichtungen, ist im Allgemeinen die Privatwohnung des Unternehmers der Ort, an dem der für die gewerbliche Betätigung maßgebliche Wille gebildet wird (vgl. BFH, Urteil vom 23.01.1991, I R 22/90, BFHE 164, 164). Unerheblich ist, wo die getroffenen Entscheidungen ausgeführt oder Willenserklärungen wirksam werden (Nds. FG, Urteil vom 12.12.1969, I 43/68, EFG 1970, 316 f.).
Der Kläger hat auf Nachfrage des Gerichts mitteilen lassen, dass er für die Ausübung seines Reisegewerbes keinerlei Geschäfts- oder Betriebsräumlichkeiten vorhält. Seine gewerbliche Betätigung als reisender Verkäufer von Haushaltswaren beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Absatz der Waren im Rahmen von Verkaufsveranstaltungen. Insofern ist nicht entscheidend, wo sich die Absatztätigkeit derzeit ausschließlich abspielt. Vielmehr umfasst jedes Reisegewerbe auch planende, organisatorische und verwaltende Tätigkeiten wie beispielsweise die Führung und Lagerung von Geschäftsbüchern und -aufzeichnungen, die Abwicklung der schriftlichen Korrespondenz und die Führung und Entgegennahme von Telefonaten zur Vereinbarung von Geschäftsterminen, Verkaufsveranstaltungen und Materiallieferungen. Diesen Tätigkeiten muss der Kläger mangels Büro- oder Geschäftsräumlichkeiten offensichtlich von seiner Wohnung aus nachkommen. Zudem bleibt ihm auch nur seine Wohnung zur Lagerung der für das Reisegewerbe benötigten Materialien und Geschäftsunterlagen. Dafür spricht jedenfalls, dass der Kläger auch in der vom Landkreis Emsland am 30.03.1992 ausgestellten Reisegewerbekarte lediglich seine Wohnung, nicht aber die abweichende Anschrift einer Firma hat eintragen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger seine private Wohnung als „Stützpunkt“ seiner gewerblichen Tätigkeit benutzen und von dort aus die notwendigen unternehmerischen Entscheidungen treffen und koordinieren muss, mithin dort der für die gewerbliche Betätigung maßgebliche Wille gebildet wird (vgl. zum Ganzen auch VG Meiningen, Urteil vom 31.05.1995, 2 K 407/93.Me; Frentzel/Jäkel/Junge/Hinz/Möllering, Kommentar zum IHK-Gesetz, 6. Auflage 1999, § 2 Rn. 78 unter Hinweis auf VG Wiesbaden, Urteil vom 26.01.1965, III/1 188/62, und VG Hannover, Urteil vom 02.04.1959, IV A 435/58).
Soweit der Kläger einwendet, er gehöre bereits der niederländischen „E.“ an und werde dort zu Beiträgen herangezogen, vermag dies das Entfallen seiner Beitragspflicht gegenüber der Beklagten nicht rechtfertigen. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entschieden, dass das Anknüpfen der Kammerzugehörigkeit an den Ort einer gewerblichen Niederlassung bzw. einer Betriebsstätte in § 2 Abs. 1 IHK-G dazu führen kann, dass ein einzelner Gewerbetreibender mehreren Industrie- und Handelskammern zugehörig und diesen damit beitragspflichtig ist, ohne dass darin eine unverhältnismäßige Rechtsfolge erblickt werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.10.1998 (a.a.O.) dazu ausgeführt:
„Es stellt ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, die Vertretung der Interessen von Handel und Industrie auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen, um den Kammern die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben zu ermöglichen, namentlich das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden des Bezirks wahrzunehmen (vgl. dazu Urteil vom 21. Juli 1998, a.a.O.). Mit dem steuerrechtlichen Begriff der Betriebsstätte hat der Gesetzgeber im Interesse einer breiten Basis der Kammertätigkeit ein Merkmal gewählt, das eine möglichst weitgehende Einbeziehung aller Unternehmen eines Bezirks in die Kammer bewirkt. Die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass wegen des steuerrechtlichen Betriebsstättenbegriffs bundesweit tätige Automatenaufsteller schon durch die Aufstellung nur eines Automaten innerhalb eines Bezirks zur jeweiligen Kammer gehören und damit beitragspflichtig sind. Dies ist eine Folge der inhaltlichen Weite des gewählten Kriteriums, die es mit sich bringt, dass die Rechtsfolge der Mitgliedschaft sowohl an Betriebsstätten erheblicher Größe und Bedeutung, als auch an solche geknüpft ist, die ein vergleichsweise geringes Gewicht für die Tätigkeit der Kammern haben. Eine derartige Regelung liegt im Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers, der erst als überschritten angesehen werden könnte, wenn das für die Kammerzugehörigkeit gewählte Kriterium gegenüber dem zu regelnden Sachverhalt und der beabsichtigten Zielsetzung nicht sachgerecht wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn nach der gesetzlichen Zielsetzung sollen möglichst alle Gewerbetreibenden jedes Kammerbezirks erfasst werden. Die an die Mitgliedschaft knüpfende Beitragspflicht wird durch die Weite des Betriebsstättenbegriffs ebenfalls nicht grundsätzlich unangemessen ausgedehnt. Zum einen ist die Beitragspflicht durch den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip, die beitragsrechtliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, begrenzt (Urteile vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 und vom 21. Juli 1998, a.a.O.). Zum anderen besteht insoweit über das Satzungsrecht der Kammern die Möglichkeit der "Feinregulierung" durch Erlass, Stundung oder Niederschlagung (vgl. auch Beschluss vom 21. September 1995 - BVerwG 1 B 137.94 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 24).“
Die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt; auf dessen Ausführungen im Nichtannahmebeschluss vom 07.12.2001 (1 BvR 1806/98, NVwZ 2002, 335 ff.) wird insoweit Bezug genommen.
Nichts anderes gilt für den Fall, dass der Gewerbetreibende Industrie- und Handelskammern verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugehörig ist, denn die in § 2 Abs. 1 IHK-G normierte Pflichtmitgliedschaft verstößt weder gegen die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des EG-Vertrags noch gegen die Niederlassungsfreiheit oder das Diskriminierungsverbot (BVerwG, Beschluss vom 24.09.1996, 1 B 165/96, GewArch 1997, 22; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.05.1996, 8 L 647/95, GewArch 1996, 413 f.; Frentzel/Jäkel/Junge/Hinz/Möllering, a.a.O., § 2 Rn. 7 mwN).
Dabei wird nicht verkannt, dass die mehrfache Zugehörigkeit zu Industrie- und Handelskammern vor allem bei Kleingewerbetreibenden mit erheblichen finanziellen Belastungen einhergehen kann. Der Gesetzgeber hat - unter grundsätzlicher Anerkennung der Mehrfachzugehörigkeit - mit der Einführung des § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G durch das IHK-Änderungsgesetz vom 23.07.1998 (BGBl I. S. 1887) hierauf reagiert und den Kammern die Möglichkeit eingeräumt, von solchen Gewerbetreibenden nur einen ermäßigten Grundbeitrag zu fordern. Von dieser Befugnis hat die Beklagte mit § 14 IHK-BO bislang nur für Komplementärgesellschaften Gebrauch gemacht, was rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G stellt es nach dem Willen des Gesetzgebers in das Ermessen der Industrie- und Handelskammern, ob, in welchen Fällen der Mehrfachzugehörigkeit und in welcher Höhe sie die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung gewähren (BT-Drs. 13/10296). Dem Kläger, der sich auf § 14 IHK-BO nicht berufen kann, bleibt daher nur, eine Verminderung seiner Beitragslast im Wege des Erlasses oder der Stundung gemäß § 19 IHK-BO herbeizuführen.
Die Festsetzung der konkreten Höhe der Grund- und Umlagebeiträge wurde nicht beanstandet. Diesbezüglich sind auch keine Fehler ersichtlich, sodass die Klage insgesamt erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.