Amtsgericht Hannover
Urt. v. 28.12.2001, Az.: 525 C 13626/00
Abgrenzung zwischen reisevertragsrechtlichem Mangel und nicht zur Minderung berechtigender bloßer Unannehmlichkeit; Geltendmachung eines Anspruchs auf eine Hotelunterbringung mit Meerblick; Beschreibung von Zimmer in einem Reisekatalog als "überwiegend" mit Blick auf das Meer liegend; Anforderungen an die "erhebliche Beeinträchtigung der Reise" i.S.d. § 651e BGB; Reisemangel wegen Geruchsbelästigung (hier: Geruch von Essigsäure) infolge mangelhafter Leistung einer Klimaanlage; Frage nach der Anerkennung eines pauschalen Unkostenerstattungsanspruchs im Reiserecht
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 28.12.2001
- Aktenzeichen
- 525 C 13626/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 30036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2001:1228.525C13626.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 651d BGB
- § 651e BGB
- § 651f Abs. 1 BGB
- § 651f Abs. 2 BGB
- § 823 BGB
- § 847 BGB
Verfahrensgegenstand
Reisepreisminderung
Schadensersatz und Schmerzensgeld
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung - 525 -
auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2001
durch
die Richterin am Amtsgericht Boden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 582,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 08.11.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Reisepreisminderung von 100 %, Schadensersatz aus Reisevertrag sowie Schmerzensgeld und eine Unkostenpauschale.
Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder bei der Beklagten eine Reise für die Zeit vom 29.06. bis 13.07.2000 auf Rhodos im Hotel ... mit all-inclusive-Service zu einem Gesamtreisepreis von 6.749,00 DM zzgl. Reiserücktrittsversicherung und Umbuchungsgebühren. In den dem Reisevertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten wurde eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag ausgeschlossen. Der Kläger wurde unstreitig am 30.06. und 07.07.2000 bei der örtlichen Reiseleitung vorstellig, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und welche Mängel er hierbei gerügt hat. In dem dem Kläger und seiner Familie zugewiesenen Appartement war zuvor ein Fenster mit Silikonverfugung eingebaut worden, wobei der Zeitraum zwischen dem Einbau bis zur Belegung des Appartements zwischen den Parteien streitig ist. Das Appartement bestand aus zwei Zimmern, wobei die Klimaanlage sich am Eingang befand. Im Appartement befand sich als Schlafgelegenheit für die Kinder bis zum 03.07.2000 lediglich eine Couch mit einer Schaumstoffauflage. Das Appartement und insbesondere das Bad und der Kleiderschrank war vor der Belegung nicht von Staub, Farbresten, Bauschutt und Silikon gereinigt worden, wobei die Ehefrau des Klägers die Reinigung vornahm, bevor eine Rüge gegenüber der Reiseleitung erfolgte. Der Kläger und seine Familie brachen die Reise am 08.07.2000 ab. Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich 2.200,00 DM.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 100 % zustehe. Dieser Anspruch beruhe neben eines Geruchs im Appartement nach Essigsäure in den ersten 5 Tagen, der mangelnden Kühlung der Klimaanlage und einer mangelhaften Schlafgelegenheit für die Kinder bis zum 03.07.2000 auf weitere Mängel. So sei die Hotelanlage nicht fertiggestellt gewesen, so dass während des Urlaubs ständig Baulärm durch Bohrmaschinen und Hammerschläge stattgefunden habe. Eine Mangelhaftigkeit der Reise habe auch darin gelegen, dass lediglich der Speisesaal klimatisiert gewesen sei, es sich nicht um ein 4-Sterne-Hotel gehandelt habe, eine Zuweisung des Appartements erst nach einer Wartezeit von 2 Stunden erfolgt sei und dann das Gepäck lediglich vor dem Appartement abgestellt vorgefunden worden sei, sich die Balkontür nur mit äußerster Kraftanstrengung habe schließen lassen, die Badezimmertür verzogen gewesen sei, der Kühlschrank nicht fachgerecht installiert gewesen sei, die Antennenbuchse nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei, der Türrahmen zum Teil beschädigt gewesen sei, kein Meerblick vorhanden gewesen sei, sich vereinzelt Wanderheuschrecken im Appartement befunden hätten, weil die Eingangstür einen 2 cm großen Spalt aufgewiesen habe, streunende Hunde in der Anlage herumgelaufen seien, die auch in die offen zugängliche Küche hineingelaufen seien, die Terrasse zum Speisesaal nicht durch ein Geländer gesichert gewesen sei, die Treppe am Pool nicht gesichert gewesen sei, am Pool schon bei geringer Nässe eine Rutschgefahr bestanden hätte, am Pool zu wenig Liegen vorhanden gewesen seien, am Sand-/Kiesstrand eine Vielzahl von Steinen und Geröll vorhanden gewesen sei, ein Wassersport nicht möglich gewesen sei, das Poolwasser stark gechlort und mit Chemikalien versetzt gewesen sei, unmittelbar am Pool Bohrarbeiten vorgenommen worden seien, der Service mangelhaft gewesen sei, indem die Tische verdreckt gewesen seien, Geschirr vom Vorabend vorhanden gewesen sei, Essensreste auf dem Boden vorhanden gewesen seien, zweimal ein Fliege im Essen vorgefunden worden sei, Tischdecken zum Reinigen von Gläsern benutzt worden seien, keine Bedienung im Restaurant vorhanden gewesen sei und Getränke nur am Automaten erhältlich gewesen seien. Auch sei der 7-jährige Sohn entgegen der Katalogbeschreibung nicht im Kinderclub aufgenommen worden. Die vorgenannten Mängel seien am Anreisetag gegenüber der Rezeption geltend gemacht worden. Am folgenden Tag seien weiterhin alle Mängel gegenüber der Reiseleitung beim Empfangscocktail gerügt worden. Am 07.07.2000 habe sodann die Reiseleitung ein anderes Hotel oder eine Heimreise vorgeschlagen, so dass er und seine Familie sich zur Heimreise entschlossen hätten. Wegen der Mangelhaftigkeit der Reise stünde ihm zudem für sich und seine Ehefrau ein Schadensersatz in Höhe von 3.406,67 DM und für die Kinder ein Schadensersatzanspruch von 500,00 DM zu, wobei seine Ehefrau und seine Kinder ihre Ansprüche an ihn abgetreten hätten. Darüber hinaus sei bei ihm aufgrund des Geruchs nach Essigsäure Kopfschmerzen in den ersten 5 Tagen aufgetreten, wofür ihm ein Schmerzensgeldanspruch von 500,00 DM zustünde. Im übrigen beansprucht er eine Unkostenpauschale von 50,00 DM.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.155,67 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass dem Kläger über die vorgerichtliche Zahlung hinaus ein weiterer Minderungs- und Schadensersatzanspruch zustehe. Hinsichtlich der behaupteten Bauarbeiten, der mangelnden Klimatisierung der Hotelräumlichkeiten, der Wartezeit bis zur Zuweisung des Appartements einschließlich des Abstellens der Koffer, der Badezimmertür, des fehlenden Geländers auf der Terrasse zum Speisesaal, der fehlenden Sicherung der Treppe am Pool, der Rutschgefahr am Pool, des behaupteten Mangels des Strandes, des Wassersports, des mangelhaften Services, das Fehlen einer Bedienung im Restaurant sowie die Verweigerung der Aufnahme des Sohnes im Kinderclub sei vom Kläger keine Rüge erfolgt. Hinsichtlich des Chlor- und Chemikaliengehalts des Wassers sei erst eine Rüge am 07.07. erfolgt. Hinsichtlich der Verunreinigung des Appartements stehe dem Kläger kein Anspruch zu, weil ihr eine Abhilfe aufgrund der Reinigungsarbeiten durch die Ehefrau des Klägers nicht ermöglicht worden sei. Eine Ausdunstung von Essigsäure werde bestritten. Auch seien die Arbeiten nicht unmittelbar vor Vergabe des Appartements an den Kläger und seiner Familie erfolgt. Die Klimaanlage habe eine Runterkühlung auf 10 bis 12 Grad ermöglicht. Die für die Kinder vorhandene Schlafcouch habe eine vollwertige Schlafgelegenheit dargestellt. Die Balkontür sei normal zu schließen gewesen. Der Kühlschrank habe ordnungsgemäß funktioniert. Hinsichtlich der Antennenbuchse und des Türrahmens sei das Vorbringen der Klägerseite unsubstantiiert. Zudem sei lediglich ein Appartement zur Meerseite, nicht aber mit Meerblick gebucht worden. Hinsichtlich des Auftretens von Wanderheuschrecken sei eine Rüge erst am 07.07. erfolgt, so dass wegen der Abreise des Klägers und seiner Familie am 08.07. keine Abhilfe mehr möglich gewesen sei. Das Auftreten von streunenden Hunden bestreitet sie, zudem sei auch diesbezüglich keine Rüge erfolgt. Am Pool sei ein angemessenes Verhältnis von Liegen vorhanden gewesen. Im übrigen habe der Kläger am 30.06.2000 im wesentlichen lediglich seine allgemeine Unzufriedenheit bekundet. Eine detaillierte Rüge sei erst am 07.07.2000 mit einem Abreisewunsch geäußert worden. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wegen entgangener Urlaubsfreuden bestreite sie sowohl den Anspruch als solchen, als auch die Höhe des vom Kläger behaupteten Nettogehalts. Für die Schadensersatzansprüche der Kinder und der Ehefrau bestehe keine Aktivlegitimation des Klägers. Im übrigen sei - unstreitig - die Abtretung von Ansprüchen in den AGB abbedungen worden. Ein Anspruch des Klägers auf eine Schmerzensgeldzahlung bestünde nicht. Sie bestreite auch das Auftreten von Kopfschmerzen.
Das Gericht hat gem. Beweisbeschluss vom 26.01. und 21.02.2001 durch Zeugenvernehmung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Rechtshilfeprotokolle vom 27.04.2001, 11.05.2001 und 25.06.2001 sowie auf die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin ... vom 23.04.2001 Bezug genommen. Auf die Vernehmung des Zeugen ... hat die Beklagte nachträglich verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten gem. § 651 d BGB für die ersten 5 Reisetage ein Minderungsanspruch in Höhe von 50 % des Reisepreises zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Reise aufgrund des Auftretens von Essigsäuregerüchen in den ersten 5 Reisetagen, die nur unzureichende Kühlung des Appartements durch die Klimaanlage und der mangelhaften Schlafgelegenheit für die Kinder mangelbehaftet gewesen ist. Da der zuletzt genannte Mangel nach dem 5. Tag wegfiel, beziffert sich der Minderungsanspruch für die nachfolgenden Tage auf 20 %. Ein Minderungsanspruch bezüglich dieser Mängel ist nicht gem. § 651 d Abs. 2 BGB mangels Rüge der Klägerseite ausgeschlossen, weil diesbezüglich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagtenseite davon auszugehen ist, dass eine Rüge erfolgt ist. Dies ergibt sich hinsichtlich des von der Klägerseite behaupteten Geruchs nach Essigsäure daraus, dass die Beklagtenseite selbst vorträgt, dem Kläger sei beim Infococktail am 30.06.2000 ein anderes Appartement angeboten worden, in dem die Glasscheibe bereits seit längerer Zeit eingesetzt gewesen sei. Hinsichtlich der Schlafgelegenheit der Kinder ergibt sich dies daraus, dass tatsächlich nach ein paar Tagen eine andere Schlafgelegenheit zur Verfügung gestellt wurde. Zudem fehlt sowohl diesbezüglich auch bezüglich der mangelhaften Leistung der Klimaanlage eine konkrete Erklärung der Beklagtenseite dazu, dass dieser Mangel nicht bereits am 30.06. gerügt worden ist. Hinsichtlich aller drei vorgenannten Umstände liegt auch ein Reisemangel vor. Dies ergibt sich hinsichtlich des Essigsäuregeruchs daraus, dass die Ehefrau des Klägers eine extreme Geruchsbelästigung durch Essigsäure in den ersten 5 Aufenthaltstagen bestätigt hat, die auch nicht durch Lüften beseitigt werden konnte. Auch hinsichtlich der Klimaanlage hat die Zeugin bestätigt, dass insbesondere für eine Herabkühlung des Kinderzimmers die Leistung der Klimaanlage nicht ausgereicht hat. Die anderen von der Klägerseite benannten Zeugen ... sowie ... vermochten zwar zu der Funktionsfähigkeit der Klimaanlage im Appartement des Klägers keine Angaben zu machen, bestätigten aber, dass auch in den ihnen zugewiesenen Unterkünften die Klimaanlage zu einer vollständigen Herabkühlung der Räumlichkeiten nicht ausreichte. Hinsichtlich beider vorgenannter Punkte wer die Aussagen der Zeugen nicht durch die schriftliche Aussage der Reiseleite ... entkräftet. Soweit ... behauptet, dass eine Herabkühlung des gesamten Appartements beim Offenstehen lassen der Kinderzimmer möglich sei, fehlen jegliche nachvollziehbare Angaben, weshalb sie denn diesem Umstand eine zuverlässige Angabe machen können soll, insbesondere, weshalb sie selbst über Erkenntnisse über den nächtlichen Betrieb der Klimaanlage in der Hotelanlage verfügen sollte. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Auftretens eines Essigsäuregeruchs. Soweit die Zeugin lediglich bestätigte, dass nur ein schwacher Geruch vorhanden gewesen sei, fehle jegliche nachvollziehbar Angaben der Zeugin, dass sie sich tatsächlich über eine längeren Zeitraum in den Räumlichkeiten aufgehalten hat und damit der entsprechenden Geruch überhaupt ausgesetzt gewesen ist. Hinsichtlich der Schlafgelegenheit für die Kinder ergibt sich auch aus dem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite, dass diese lediglich mit einer Schaumstoffmatratze versehen war. Eine derartige Schlafgelegenheit mag zwar als Gästebett für nur eine kurzweilige Übernachtung geeignet sein, nicht aber für die Dauer eines Ferienaufenthaltes. Da insbesondere die mangelhafte Leistung der Klimaanlage in der Nacht und die mangelhafte Schlafgelegenheit für die Kinder eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellt und auch das ständige Vorhandensein eines Essigsäuregeruchs eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung darstellt, war der Minderungsanspruch des Klägers für die ersten 5 Tage mit 50 % zu bemessen. Hinsichtlich des Minderungsanspruchs für die nachfolgende Zeit war entgegen dem Vergleichsvorschlag zu berücksichtigen, dass nicht nur die Beeinträchtigung des Essigsäuregeruchs wegfiel, sondern auch eine andere Schlafgelegenheit für die Kinder zur Verfügung gestellt wurde. Für die weiterhin fortbestehende mangelhafte Leistung der Klimaanlage erscheint ein Minderungsanspruch von 20 % für angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Minderungsanspruch erstreckt sich auf die gesamte verbleibende Reisezeit, weil unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen ... anscheinend in der gesamten Anlage die Klimaanlagen von ihrer Leistungsfähigkeit her zu gering ausgelegt waren, so dass in der Anlage keine Abhilfe durch die Beklagte hätte erfolgen können.
Einen Anspruch auf eine Unterbringung mit Meerblick hat der Kläger nicht schlüssig dargetan, weil in der Katalogbeschreibung lediglich angekündigt wurde, dass die Zimmer "überwiegend" einen Blick auf das Meer ermöglichen, so dass auch eine Unterbringung ohne Meerblick vertragsgerecht war.
Die schwere Schließbarkeit der Balkontür, die nach deutschen Maßstäben nicht sachgerechte Installation des Kühlschrankes und der Antennenbuchse sowie die Beschädigung des Türrahmens stellen allenfalls eine nicht zur Minderung berechtigende Unannehmlichkeit dar.
Die Reinigung der Zimmer ist sofort von der Ehefrau des Klägers selbst durchgeführt worden, so dass mangels vorheriger Rüge und der damit verbundenen mangelnden Abhilfemöglichkeit der Beklagten Minderungsansprüche ausgeschlossen sind.
Weitere Minderungsansprüche der Klägerseite bestehen zudem nicht, weil weitgehend eine Rüge durch den Kläger entweder nicht ausreichend dargetan oder nicht bewiesen worden ist. Unter Berücksichtigung der von der Klägerseite eingereichten eigenen Aufstellung des Klägers über Reisemängel und erfolgte Rügen erscheint schon die pauschale Behauptung der Klägerseite, dass alle Mängel bereits am 30.06.2000 gegenüber der Reiseleitung gerügt worden sind, als nicht schlüssig. Unter Berücksichtigung dieser eigenen Auflistung des Klägers muss davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Baulärms, der beschränkten Klimatisierung der Hotelräumlichkeiten nur im Speisesaal, das Nichtvorliegen eines 4-Sterne-Hotels, die Wartezeit bis zur Zuweisung des Appartements, der Badezimmertür, der Antennenbuchse, des Türrahmens, der streunenden Hunde, der mangelnden Sicherung der Pooltreppe und der Rutschgefahr am Pool, das unzureichende Verhältnis bezüglich der vorhandenen Poolliegen sowie des Zustandes des Strandes und der mangelnden Durchführbarkeit von Wassersport überhaupt keine Rüge erfolgt ist. Darüber hinaus erscheint die pauschale Behauptung des Klägers, dass eine umfassende Rüge bereits am 30.06. erfolgt sein soll, als nicht plausibel, weil nicht alle vom Kläger angeführten Mängel in der kurzen Zeit von der Anreise bis zum Infococktail hätten festgestellt werden können. Darüber hinaus hat der Kläger, soweit die Beklagtenseite eine Rüge der Klägerseite bestreitet, auch nicht bewiesen, dass diese tatsächlich erfolgt ist. Seine insoweit als Zeugin benannte Ehefrau war bei den Gesprächen des Klägers mit der Reiseleitung nicht zugegen, so dass sie über den Inhalt der Gespräche keinerlei Angaben machen konnte. Soweit sie pauschal bestätigt hat, dass sie mit ihrem Ehemann die Punkte vorher durchgesprochen habe und er anschließend diese Punkte dann wohl auch gerügt habe, reicht dieses für einen Beweis nicht aus. Zum einen belegt dieser Umstand nicht, dass der Kläger dann tatsächlich auch alle besprochenen Punkte gerügt hat. Zum anderen ist auch dieser Aussage der Zeugin entgegenzuhalten, dass selbst nach den eigenen Aufzeichnungen des Klägers eben keine umfassende Rüge am 30.06. erfolgt ist. Lediglich zur Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Mängelanzeige gegenüber der Hotelrezeption nicht ausreicht, um sich seine Minderungsansprüche zu erhalten.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch insoweit kein Schadensersatzanspruch gem. § 651 e Abs. 3 BGB zu, als in dem vorzeitigen Abbruch der Reise eine Kündigung gesehen werden könnte. Ob die dafür erforderliche Fristsetzung im vorliegenden Fall entbehrlich war, mag dahinstehen. Jedenfalls liegt ein Kündigungsrecht gem. § 651 e BGB nur vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk ist von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die einen Minderungsanspruch von mindestens 50 % begründen würden. Eine Beeinträchtigung in diesem Umfang lag entsprechend den obigen Ausführungen zum Zeitpunkt des Abbruchs der Reise durch den Kläger und seine Familie aber nicht vor.
Dem Kläger steht weiterhin gegenüber der Beklagten gem. § 651 f Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 710,00 DM für die ersten 5 Aufenthaltstage zu. Auch nach § 651 f BGB kommt ein derartiger Schadensersatzanspruch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise in Betracht. Entsprechend den obigen Ausführungen ist von einer erheblichen Beeinträchtigung nur dann auszugehen, wenn Minderungsansprüche von mindestens 50 % gegeben sind. Dieser Umstand war entsprechend den obigen Darlegungen nur in den ersten 5 Aufenthaltstagen gegeben. Die Höhe seines Nettoeinkommens hat der Kläger durch Vorlage seiner Steuerkarte unter Beweis gestellt. Bezüglich seiner Nebeneinnahmen ist die eigene Aufstellung des Klägers als Beweismittel ungeeignet.
Der Kläger kann einen weiteren Schadensersatzanspruch gem. § 651 f Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht seiner Kinder und seiner Ehefrau nicht geltend machen, weil nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagtenseite in den dem Reisevertrag zugrundeliegenden AGB eine Abtretung ausgeschlossen worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 108, 52 ff [BGH 15.06.1989 - VII ZR 205/88]) ist ein Ausschluss einer Abtretung in den AGB zulässig, weil eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Reisenden gem. § 9 AGBG hiermit nicht verbunden ist. Dies folge daraus, dass auch die gesetzlichen Regelungen über die Abtretung in § 399 BGB grundsätzlich eine Vereinbarung über den Ausschluss einer Abtretung vorsieht.
Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist ebenfalls nicht gegeben. Ein Schmerzensgeldanspruch im Rahmen eines Reisevertrages kann sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus § 651 f Abs. 1 BGB, sondern vielmehr nur aus §§ 823, 847 BGB ergeben. Schmerzensgeldansprüche bestehen als sogenannten "immaterieller Schaden" nur, soweit diese durch gesetzliche Regelungen ausdrücklich vorgesehen sind. Für einen Schmerzensgeldanspruch gem. §§ 823, 847 BGB kann dahinstehen, ob bei dem Kläger tatsächlich durch der Essigsäuregeruch Kopfschmerzen aufgetreten sind.
Jedenfalls würde ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ein eigenes Verschulden auf der Beklagtenseite voraussetzen. Zu einem Verschulden der Beklagten selbst hat der Kläger aber zum einen nichts vorgetragen und zum anderen ist dies aufgrund der Umstände auch nicht ersichtlich, insbesondere lässt sich ein Organisationsverschulden der Beklagten nicht feststellen.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers auf eine Unkostenpauschale gem. § 651 f Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Ein pauschaler Unkostenerstattungsanspruch ist im Reiserecht nicht anerkannt. Eine konkrete Darlegung der Unkosten der Klägerseite ist nicht erfolgt.
Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.