Amtsgericht Hannover
Urt. v. 07.03.2001, Az.: 608 F 7444/00 UE
Zwangsvollstreckungsrechtliche Durchsetzung von nachehelichem Ehegattenunterhalt; Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 07.03.2001
- Aktenzeichen
- 608 F 7444/00 UE
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 32586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:2001:0307.608F7444.00UE.0A
Rechtsgrundlage
- § 775 Nr. 1 ZPO
Fundstelle
- FamRZ 2001, 1232-1234 (Volltext mit amtl. LS)
In der Familiensache
...
hat das Amtsgericht Hannover
auf die mündliche Verhandlung vom 12.02.2001
durch
den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 10.12.1998 - 608 F 3153 / 98 Amtsgericht - Familiengericht -Hannover - wird insoweit für unzulässig erklärt, als die Beklagte Unterhalt für die Zeit ab Juni 2000 geltend macht.
- II.
Der Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.
- III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
- IV.
Der Streitwert wird auf 22.659,15 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 10.12.1998.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihr am 15.5.1964 geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts- Familiengericht - Hannover vom 10.12.1998 geschieden (Bl. 4 ff. d.A. - 608 F 1792/98). Im Verfahren 608 F 3153/98 schlössen die Parteien am 10.12.1998 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.458,-- DM verpflichtete.
Die Beklagte betrieb aus dem gerichtlichen Vergleich die Zwangsvollstreckung und erwirkte Pfändungs- undÜberweisungsbeschlüsse gegenüber dem Arbeitsamt Hannover am 30.4.1999 (Bl. 59 f. d.A.) sowie gegenüber der HypoVereinsbank (713 M 135266/99).
Nachdem der Kläger Abänderungsklage und die Beklagte Abänderungwiderklage erhoben hatten, wurde das gerichtliche Vergleich mit Urteil vom 22.5.2000 unter Abweisung der Klage auf die Widerklage dahingehend geändert, dass der Beklagte für die Zeit vom 10.12.1998 bis Februar 2000 zur Zahlung eines monatlichen Gesamtunterhalts von 1.709,48 DM sowie ab März 2000 von monatlich 1.649,12 DM verurteilt wurde. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt und der Kläger eingeräumt, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen des rückständigen Unterhalts in Höhe von 2.500,- DM sowie wegen des laufenden Unterhalts und der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 6.000,- DM abzuwenden (608 F 2411 /99).
Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil ist vor dem OLG Celle anhängig (10 UF 134/00).
Nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils im Verfahren 608 F 2411/99 erteilte die Beklagte dem OGV am 17.8.2000 einen Vollstreckungsauftrag wegen Unterhalt für die zeit vom 11.12.1998 bis August 2000 einschließlich Kosten von insgesamt 22.659,15 DM (Bl. 22 d.A.). Das Vollstreckungsverfahren ist nicht abgeschlossen. Für die 18.12.2000 war Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt worden, zu dem der Kläger nicht erschienen war (Bl. 28 ff. d.A.).
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich nach dem Abänderungsverfahren unzulässig ist.
Er beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem im Verfahren 608 F 3153/98 AG- Familiengericht -Hannover am 10.12.1998 abgeschlossenen Vergleich für unzulässig zu erklären mit der Ausnahme der aufgrund des Vergleichs bis zum 22.5.2000 bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass für die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ein rechtskräftiger Titel erforderlich sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 10.12.1998 ist nur insoweit unzulässig, als sie für die Zeit ab Juni 2000 nachehelichen Ehegattenunterhalt geltend macht.
Die Vollstreckungsabwehrklage ist zulässig, da die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt und diese noch nicht abgeschlossen ist. Nach den Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist ein Haftbefehlsantrag nach dem Nichterscheinen des Beklagten zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht beantragt worden. Daher ist die Beklagte weder befriedigt noch ihre Vollstreckung abgeschlossen (vergl. Zöller-Herget, 21. Aufl.,§ 767 Rz. 8).
Die Zwangsvollstreckung der Beklagte ist jedoch bis zum 22.5.2000 nicht unzulässig. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich dies weder aus dem Charakter des Abänderungsverfahrens noch aus der Regelung des § 775 Nr. 1 ZPO.
Nach § 775 Nr. 1 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen, wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben ist. Eine vollstreckungshindemde Entscheidung i.S.v. Nr. 1 liegt allgemein in einer vollstreckungsfähigen, das heißt rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Entscheidung vor (MünchKomm-ZPO-K.Schmidt, 2. Aufl., § 775 Rz. 11; Schuschke, Zwangsvollstreckungsrecht,§ 775 Rz. 7). Das Urteil vom 22.5.2000, durch das der Vergleich vom 10.12.1998 abgeändert wurde, ist für vorläufig vollstreckbar erklärt worden.
Damit liegt eine Entscheidung nach § 775 Nr. 1 vor, soweit sie das Urteil selbst oder seine Vollstreckbarkeit ganz oder teilweise aufhebt. Über die Vollstreckungsfähigkeit des abgeänderten Titels durch eine Abänderungswiderklage ist in der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden.
Wird durch eine Abänderungsklage nach§ 323 ZPO der frühere Titel hinsichtlich der Leistungsverpflichtung herabgesetzt, nimmt das Abänderungsurteil dem zugrundeliegenden Titel, zu dem nach §§ 795, 794 ZPO auch weitere Vollstreckungstitel wie der gerichtliche Vergleich gehören können, die Vollstreckbarkeit (OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 376; Zöller-Stöber, 21. Aufl., § 775 Rz. 4). Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe (FamRZ 1988, 859, 860) bleiben vor dem Abänderungsurteil ergangene Vollstreckungsmaßnahmen wirksam. Das Abänderungsurteil enthält einen aufhebenden, kassatorischen und einen neuregelnden Teil. Hinsichtlich bereits ergangener Vollstreckungsmaßnahmen bleibt, um einen Rangverlust zu vermeiden, der Ursprungstitel trotz der Neuregelung im Abänderungsurteil als wirksame Vollstreckungsgrundlage erhalten (zust. Stein-Jonas-Leipold, 21. Aufl., § 323 Rz. 76; Maurer in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., I Rz. 983; Zöller-Stöber, 21. Aufl., § 775 Rz. 4a; Baumbach/Lauterbach-Hartmann, 59. Aufl., § 775 Rz. 7 a.E.).
Von den zuvor genannten Konstellationen unterscheidet sich der hiesige Fall erheblich, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Zum einen wurde auf die Widerklage der Beklagte die Unterhaltsverpflichtung des Kläger erweitert, zum anderen wurde der Vollstreckungsauftrag der Beklagten in Höhe der ursprünglich tenorierten Beträge von monatlch 1.458,-- DM nach Erlaß des Abänderungsurteils ausgebracht.
Daher kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen das nicht rechtskräftige, aber vorläufig vollstreckbare Abänderungsurteil auf die Vollstreckungsfähigkeit des abgeänderten Titels hat. Zumindest für Unterhalt der bis zum Erlaß des Abänderungsurteils fällig war, kann der Unterhaltsberechtigte aus dem früheren Titel weiter vollstrecken, ohne dass er insoweit eine Sicherheit nach Maßgabe des Abänderungsurteils erbringen müßte.
Graba geht davon aus, dass das Abänderungsurteil den Titel erst mit Rechtskraft ändere, jedoch mit Wirkung ab dem im Urteilstenor ersichtlichen Zeitpunkt (Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rz. 464 unter Hinweis auf Wieczorek, ZPO, § 323 Anm. E IV c). Weiter führt er aus, dass der Tenor des Abänderungsurteils hinsichtlich des Ursprungstitels, des Zeitpunkts und des Unterhalts konkret zu fassen sei. "Der frühere Titel wird nicht aufgehoben, weil er möglicherweise für die Vollstreckung von Rückständen benötigt wird" (a.a.O., Rz. 454). Hiervon geht auch Gottwald wegen etwaiger Rückstände aus (MünchKomm-ZPO, 2. Aufl.,§ 323 Rz. 105, wobei sich der dort in Bezug genommene Beschluß des OLG Hamburg, FamRz 1982, 321 f., lediglich zur Tenorierung, nicht aber zu der Frage der Fortgeltung des abgeänderten Titels als Vollstreckungsgrundlage verhält).
Nach Musielak (in: Musielak, ZPO, § 323 Rz. 34) ist auf die begründete Abänderungsklage das frühere Urteil ausdrücklich aufzuheben und die Zahlungspflicht neu zu bestimmen. Gegen die Aufhebung des bisherigen Titels könne nicht eingewandt werden, dass dieser für evtl. Rückstände weiterhin benötigt werde, da der bisherige Titel im Abänderungsurteil nicht rückwirkend, sondern nur von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Titel an die Stelle des bisherige trete, seine Vollstreckungsfähigkeit verliere.
Welche prozessuale Wirkung das Abänderungsurteil auf den früheren Titel hat, braucht hier nicht entschieden werden, da beide Ansichten zu denselben Ergebnissen führen: Rückständiger Unterhalt kann bis zum Erlaß des Abänderungsurteils weiterhin aus dem früheren Titel vollstreckt werden, während ab Erlass des Urteils von diesem auszugehen ist.
Demgegenüber vertritt Stöber (in: Zöller, 21. Aufl., § 775 Rz. 4a) die Ansicht, dass für neue Vollstreckungsmaßnahmen der vorausgehende Titel durch das erhöhende Abänderungsurteil seine Wirksamkeit verloren habe. OLG Stuttgart, RPfl 1985, 199).
Für Unterhaltsrückstände ist der erstgenannten Ansicht zu folgen. Für die unterhaltsberechtigte Partei kann es nicht nachteilig sein, wenn sie einen ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titel hatte und die Erhöhung des Unterhalts begegnete und in einem Abänderungsverfahren insoweit obsiegt. In diesem Fall wäre es unbillig, ihr zuzumuten, möglicherweise eine Sicherheit nach dem Abänderungsurteil für rückständige Unterhaltsbeträge zu erbringen. Dies führte im Ergebnis zu einem vollstreckungsrechtlichen Nachteil der obsiegenden Partei im Abänderungsverfahren.
Tatsächlich dürfte diese Situation entgegen der Ansicht des Klägervertreters auch nicht entstehen. Die Sicherheitsleistung bei Abänderungsurteilen ist neben den Kosten nach dem mit dem Jahreswert zu bemessenden Erhöhungsbetrag festzusetzen (Maurer, a.a.O., I Rz. 997, Graba, a.a.O., Rz. 464; Musielak-Lackmann, ZPO, § 709 Rz. 7). Dies bedeutet, dass hinsichtlich bereits fälliger bzw. rückständiger und im früheren Titel bestimmter Beträge keine Sicherheit zu leisten ist. Insoweit unterscheiden sich der Tenor zum bezifferten Unterhaltsbetrag, der den neu festgesetzten Betrag insgesamt enthält (OLG Hamburg FamRZ 1982, 321 f.), und zur Sicherheitsleistung, die nur auf den Mehrbetrag abstellt. Mithin könnte die Beklagte den geltend gemachten Unterhalt auch aus dem Abänderungsurteil ohne Sicherheit vollstrecken.
Dies ergibt sich aus dem dortigen Tenor. Die Sicherheitsleistung wurde im Urteil vom 22.5.2000 ersichtlich nach den weiteren vollstreckungsfähigen Beträgen bestimmt. Für den rückständigen Ehegattenunterhalt ergab sich dies aus der rückwirkenden Erhöhung des geschuldeten Unterhalts und entsprechende Sicherheitsleistung durch die Beklagte (§ 709 ZPO) und hinsichtlich des künftigen Unterhalts gemäß § 708 Nr. 8, 711 ZPO mit der Abwendungsbefugnis des Klägers aus der Differenz zwischen dem ursprünglich im Vergleich titulierten Unterhalt und dem neu festgesetzten Monatsbetrag zuzüglich der vollstreckbaren Kosten.
Wollte der Kläger allein auf der - allein nach der von Stöber vertretenen Ansicht -richtigen Angaben des zutreffenden neuen Vollstreckungstitels bestehen, wobei auch dann keine Sicherheitsleistung zu erbringen wäre, dürfte auch bei der formalen Betrachtung im Vollstreckungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fraglich sein.
Zusätzlich kann sich die erstgenannte Ansicht, nach der wegen rückständigen Unterhalts aus dem bisherigen Titel vollstreckt werden kann, auf die neuere Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2000, 751, 752) zum Außerkrafttreten einer einstweiligen Anordnung berufen. Die Konstellationen zwischen dem Abänderungsverfahren einerseits und dem Wirksamwerden einer anderweitigen Entscheidung, bei einer einstweiligen Anordnung sind vergleichbar, worauf der Beklagtenvertreter zutreffend hingewiesen hat. Danach stellt der BGH für Leistungsurteile auf eine rechtskräftige Entscheidung ab, die eine zuvor ergangene einstweilige Anordnung außer Kraft setzt. Dabei beruft er sich darauf, dass die vorläufige Vollstreckbarkeit vom Rechtsmittelgericht beseitigt werden könne und dem Unterhaltsgläubiger im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht ein Vollstreckungstitel verloren ginge.
Damit erfolgt die Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten aus dem Vergleich vom 10.12.1998 in Höhe von 1.458,-- DM monatlich für die Zeit vom 11.12.1998 bis einschließlich Mai 2000 als rückständiger Unterhalt ohne Sicherheitsleistung.
Für den Unterhaltsanspruch ab Juni 2000 kann die Beklagte den Betrag von 1.458,- DM monatlich ohne Sicherheitsleistung aus dem Abänderungsurteil vom 20.5.2000 vollstrecken. Da sie dieses Urteil jedoch ersichtlich nicht als Vollstreckungstitel herangezogen hat, ist insoweit die Zwangsvollstreckung unzulässig.
Nach diesen Grundsätzen können auch die mit den Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar erörterten Fallgestaltungen einer angemessenen Lösung zugeführt werden. Soweit der Beklagtenvertreter darauf hinwies, dass bei einer Berufungsentscheidung, die sowohl Klage wie auch Widerklage abweisen würde, Vollstreckungsprobleme aufträten, kann dem dadurch begegnet werden, dass der bisherige Titel weiterhin als Vollstreckungsgrundlage herangezogen wird.
Dem Interesse des Kläger, die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Beklagte zu ermöglichen, wird durch die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Abänderungsurteil ausreichend Rechnung getragen, wenn die Sicherheitsleistung am Erhöhungsbetrag bzw. am vollstreckbaren Rückstand orientiert wird. Dies gilt für den ursprünglichen Monatsbetrag von 1.458,-- DM deswegen, weil der gerichtliche Vergleich gerade ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist.
Die weiteren Interessen des Klägers als Unterhaltsschuldners werden dadurch gewahrt, dass er einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich auch in der Berufungsinstanz stellen kann (Zöller-Herget, 21. Aufl.,§769Rz. 3).
Nach den voranstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob das nicht rechtskräftige Abänderungsurteil durch die Berufungsentscheidung aufschiebend oder auflösend bedingt ist, wie der Kläger näher dargelegt hat. Unabhängig davon bleibt der bisherige Titel für die Vollstreckung des Rückstands erhalten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde das Interesse mit dem von der Beklagten zur Vollstreckung gestellten Betrag von 22.659,15 DM in Verhältnis zu dem unzulässiger Weise geltend gemachten Betrag ab Juni 2000 von 4.374,-- DM in Verhältnis gesetzt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Auch wenn es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage um eine prozessuale Gestaltungsklage handelt, ist das Urteil insgesamt für vorläufig vollstreckbar zu erklären und der Wert der Forderung, wegen derer der Beklagte nicht mehr vollstrecken kann, als Sicherheit des Klägers festzusetzen (Musielak-Lackmann, ZPO, § 767 45).