Amtsgericht Hannover
Urt. v. 25.07.2001, Az.: 540 C 4998/01

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
25.07.2001
Aktenzeichen
540 C 4998/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2001:0725.540C4998.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegen Reisepreisminderung

hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 540 - auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 durch den Richter am Amtsgericht ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

TATBESTAND:

1

Die Kläger machen Minderungsansprüche bezüglich einer bei der Beklagten gebuchten 2-wöchigen Flugpauschalreise nach Sharm El Sheik in das Hotel "Divc Inn" für die Zeit vom 09.05. bis 23.05.2000 zum Preis von insgesamt 3 146,00 DM geltend.

2

Sie beziehen sich für den geltend gemachten Minderungsanspruch darauf, dass das Hotel zwar neu, jedoch überhaupt noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Es habe weder eine Discothek noch Shops, Friseur, Fitnessraum, Jacuzzi und Sauna gegeben. Auch sei der Urlaubsgenuss der Kläger durch Bauarbeiten beträchtlich beeinträchtigt gewesen. Sie hätten die Reismängel der Reiseleitung der Beklagten an Ort und Stelle gemeldet und ein Formular am 20.05. aufnehmen lassen.

3

Die Ansprüche seien rechtzeitig gegenüber dem Reisebüro geltend gemacht worden.

4

Die Kläger beantragen,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. DM 786,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.01.2001 zu zahlen,

  2. an die Klägerin zu 2. DM 786,50 nebst 4 % Zinsen seit dem 13.01.2001 zu zahlen,

  3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. DM 1 573,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.01.2001 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Sie erhebt die Einrede der Verjährung unter Hinweis auf § 651g Abs. 2 BGB.

7

Sie verweist darauf, dass auch eine Geltendmachung der Ansprüche binnen eines Monats nach Reiseende gem. § 651g Abs. 1 BGB nicht vorliege.

8

Sie hält im übrigen die Ansprüche nicht für begründet, es treffe nicht zu, dass das Hotel "überhaupt noch nicht fertiggestellt" gewesen sei. Im Hotel selbst habe es keine Baustelle und außerhalb des Hotels lediglich einige kleinere Bauarbeiten gegeben. Das Hotel habe den Klägern angeboten, dass sie mit dem Hotelbus kostenlos und wann sie mochten zu einem anderen Hotel fahren konnten, um dort Sauna, Jacuzzi und Fitnessraum ohne Bezahlung zu nutzen.

9

Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

10

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

11

Die Kläger sind gem. § 651g BGB gehindert, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, da sie nicht dargelegt haben, dass sie in der Monatsfrist des § 651g BGB Ansprüche, d.h. konkrete Forderungen, die auf Geld gerichtet sind, gegenüber der Beklagten vorgetragen hatten. Selbst wenn die Kläger Ansprüche gegenüber dem Reisebüro angemeldet haben sollten, so sind damit die Voraussetzungen des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt. Das Reisebüro ist weder als Verrichtungsgehilfe noch sonst als Adressat zu Lasten der Beklagten anzusehen. Soweit die Kläger sich auf die Ansicht des BGH ( NJW, 988, 488 H) berufen, verkennen sie, dass der BGH bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Handelsvertretertätigkeit die Eigenschaft, als Empfangsberechtigte angenommen hat. Zu den Voraussetzungen der Handelsvertretertätigkeit (a.a.O. Seite 489) fehlt jedoch jeglicher Vortrag. Auch der von den Klägern vorgelegten Reisebestätigung des Reisebüros ... ist dieses nicht zu entnehmen - eher das Gegenteil. Im übrigen dürfte diese Rechtsprechung auch überholt sein aufgrund § 3 Abs. 2k InfO, dem die Beklagte nachkommt, wofür sie allerdings darlegungspflichtig sein dürfte. Auch haben die Kläger auch nach der Rüge der Beklagten bezüglich der Einhaltung der Monatsfrist den Inhalt des "Reklamationsschreibens", das das Reisebüro der Beklagten übersandt hat, weder vorgetragen noch vorgelegt.

12

Selbst wenn § 651g Abs. 1 RGB nicht eingreifen sollte, so ist Verjährung gem. § 651g Abs. 2 BGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift waren Ansprüche innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Reiseende am 23.05.2000 gerichtlich geltend zu machen. Die Frist wäre mithin am 23.11.2000 abgelaufen. Selbst wenn durch das Schreiben vom 31.05.2000 Hemmung eingetreten sein sollte, so hat diese nach dem Vorbringen der Beklagten, das die Kläger nicht widerlegt haben, am 05.06.2000 begonnen. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Hemmung am 04.10.2000 geendet hat, das sind 118 Tage. Werden diese Tage dem regelmäßigen Verjährungsende hinzugerechnet, ergibt sich, dann Verjährung am 23.03.2001 eingetreten ist. Die Klage ist ausweislich des Eingangsstempels bei Gericht am 27.03.2001 zugegangen und am 17.04.2001 zugestellt worden, so dass der Eingang bei Gericht maßgeblich ist. Da dieser jedoch nach Verjährungsende liegt, vermag auch die Rückwirkung den Klägern nicht zugute zu kommen.

13

Dahinstehen kann daher, ob das Vorbringen der Kläger, der Zugang sei am "04.10. oder 05.10.2000" erfolgt, von Bedeutung ist.

14

Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch eine erneute Hemmung nicht durch das weitere Schreiben der Beklagten vom 04.04.2001 bzw. durch das vorangegangene Aufforderungsschreiben der Klägervertreter eingetreten. Die Beklagte hat nämlich nicht zu erkennen gegeben, dass sie erneut in eine Prüfung des Begehrens der Kläger eingetreten ist. Durch das Schreiben vom 04.04.2000 hat sie lediglich mitgeteilt, dass sie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und "damit die Angelegenheit auf gütlichem Wege abgeschlossen werden kann" einen weiteren Betrag durch Verrechnungsscheck zu zahlen bereit ist.

15

Nach alledem sind die Kläger mit Ansprüchen ausgeschlossen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.