Amtsgericht Hannover
Urt. v. 24.10.2001, Az.: 501 C 11228/01

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
24.10.2001
Aktenzeichen
501 C 11228/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2001:1024.501C11228.01.0A

In dem Rechtsstreit

...

wegan Reisepreisminderung

hat das Amtsgericht Hannover, Abt. 501, aufgrund der mündlichen Verhandlung von 5.10.2001 durch die ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten der Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gem. § 313a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf auch nur anteiliger Rückzahlung des Reisepreises im Zusammenhang mit der Flugpauschalreise vom 6.4.-20.4.2001 nach Skanes/Tunesien in das Hotel Palm Inn mehr zu.

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Insbesondere ist die Klägerin nicht zur Hinderung des Reisepreises um mehr als die bereits zurückerstatteten 300,- DM berechtigt (§ 651d Abs. 1 i.V.m. 651c Abs. 1 BGB).

5

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese nur zur Geltendmachung eigener Ansprüche, nicht aber auch der Schadensersatzansprüche ihres mitreisenden Lebenspartners ... aktivlegitimierte Ausweislich der Reiseanmeldung hat die Klägerin zwei verschiedene Reiseverträge mit der Beklagten abgeschlossen, und zwar für sich und als Vertreterin i.S.d. § 164 I BGB mit Wirkung für und gegen .... Wegen der Namensverschiedenheit der beiden Personen auch bei Buchung eines Doppelzimmers - war für einen objektiven Vertragspartner nicht davon auszugehen, dass es sich um Lebenspartner handelt, die Verträge zugunsten einander abschließen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin war die Adresse des ... in der Reiseanmeldung nicht aufgenommen worden.

6

Eine etwaige Abtretung der Ansprüche ist gem. § 399 BGB unwirksam wegen des entgegenstehenden Abtretungsverbots, das die Parteien im Reisevertrag vereinbart haben. Die entsprechenden Reisebedingungen der Beklagten (Ziff. 11.4.) sind Gegenstand des Reisevertrags geworden. Sie wurden dadurch einbezogen, dass der Klägerin in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft wurde, davon Kenntnis zu erlangen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 AGBG), indem sie dem Preisteil des Reiseprospektes beigefügt waren. Da die Klägerin bei der Buchung den Reisepreis errechnet hatte, ist der Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass ihr oder dem Reisenbüroagenten dabei der Preisteil zugrundelag. Es handelt sich bei dem Abtretungsverbot auch nicht etwa um eine überraschende Klausel (§ 3 AGBG), weil gerichtsbekannterweise Anfang der 90ger Jahre üblicherweise in Reiseverträgen entsprechende Klauseln von Reiseveranstaltern verwendet wurden. Anhaltspunkte für ein Klauselverbot liegen nicht vor. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte sich auf das Abtretungsverbot gem. § 242 BGB nicht berufen kann, liegen nicht vor, zumal die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Ausgleichszahlung durch die Beklagte ohne Monierung der fehlenden Aktivlegitimation für beide Personen erfolgt ist.

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Unter Zugrundelegung eines auf die Klägerin entfallenden Reisepreises von 1 475,- DM stellt, die Ausgleichszahlung von 300,- DM eine Reisepreisminderung von 20 % dar. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Reise in einem höheren Grad dem vertraglich bestimmten Zweck zuwiderlief:

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Mit Disko-Musik bis morgens um 2:30 Uhr musste die Klägerin entsprechend den Prospektangaben rechnen, wonach mehrmals wöchentlich Parties bis in die frühen Morgenstunden versprochen wurden. Die Unbenutzbarkeit der Außen- und eines Teils der Innentoiletten stellt lediglich eine Unnannehmlichkeit dar, die den Grad einer Reisebeeinträchtigung nicht erreicht, zumal selbst nach dem Klägervortrag nicht auszuschließen ist, dass die Klägerin sich mit der Zimmer-Toilette hat behelfen können. Gleiches gilt für die fehlende Pizzeria und die fehlende Kreditkarten-Akzeptanz, zumal die Klägerin nicht dargetan hat, hierdurch häufige aufwendige Sonder-Ausflüge unternommen zu haben, die sie andernfalls nicht getätigt hatte. Die Unbenutzbarkeit des Internetcafés stellt ebenfalls eine Unannehmlichkeit dar. Indes ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin dadurch konkret beeinträchtigt worden ist, weil sie nicht dargetan hat, wie oft und zu welchen Zwecken sie das Internet dringend benötigt hat und nicht auf andere Weise Urlaubsvergnügen hat finden können.

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Dagegen ist die Reise im Hinblick auf den Umstand, dass das Poolwasser 3 Tage lang nur 13 Grad kalt war, in diesem Zeitraum mangelbehaftet, gewesen. Gleiches gilt für die fehlende bzw.

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eingeschränkte Animation nebst Sportmöglichkeiten, die bei einem gebuchten Fun- und Club-Urlaub einen hohen Stellenwert haben durfte. Eine höhere als 20 %tige Reisepreismidnerung kommt hierfür aber angesichts der sonstigen unbeanstandeten Leistungen (Transport, Unterkunft, Essen, Lage ...) nicht in Betracht - auch wenn die Mängelrüge bereits am 8.4.2001 erfolgt sein sollte.

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Als Unterliegende ist die Klägerin kostentragungspflichtig (§ 91 ZPO).

12

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 709, 711, 108, 713 ZPO.