Amtsgericht Hannover
Urt. v. 12.06.2001, Az.: 501 C 2228/01

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
12.06.2001
Aktenzeichen
501 C 2228/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 34426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:2001:0612.501C2228.01.0A

Fundstelle

  • RRa 2001, 226

In dem Rechtsstreit

...

wegen Reisepreisminderung ...

hat das Amtsgericht Hannover - Abteilung 501 - im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom auf die mündiche Verhandlung vom 1.5.2001 durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gen. § 495a II ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Klage ist unbegründet.

3

Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten im Zusammenhang mit der gebuchten Pauschalreise nach Monastir/Tunesien in das Hotel Esplanade vom 1.8.2000 bis zum 8.8.2000 für sich und seine Reisebegleiterin zu.

4

Insbesondere kann er nach erfolgter Zahlung von 110,- DM keine Reisepreisminderung i.S.d. § 651d Abs. 1 BGB mehr geltend machen. Zwar ist er entgegen der Auffassung der Beklagten gem. § 651g Abs. 1 BGB nicht mit einer Geltendmachung von Minderungsansprüchen präkludiert, denn er hat die Ansprüche binnen eines Monats nach Beendigung der Reise mit Fax des anwaltlichen Schreibens vom 8.9.2000 angemeldet, das ausweislich des Sendeprotokolls auch am selben Tag in der Reservierungsabteiluug der Beklagten eingegangen ist. Der Umstand, dass es die Zentrale der Beklagten erst später erreicht hat, ist dabei unschädlich, zumal die Beklagte in den von ihr zitierten Allgemeinen Reisebedingungen keine Fax-Verbindung ihrer zuständigen Abteilung angibt und der Reisende davon ausgehen muss, in allen ihn bekannten Organisationsbereichen der Beklagten wirksam Erklärungen gegenüber der Beklagten abgeben zu können. Indes ist eine Geltendmachung einer Reisepreisminderung in Bezug auf alle in Ansatz gebrachten Unannehmlichkeiten mit Ausnahme der Zimmerumbuchung bereits mangels substantiiert dargetaner Rüge i.S.d. § 651d Abs. 2 BGB bzw. mangels schlüssiger Darlegung einer nicht nur geringfügigen Beeinträchtigung der Reisenden ausgeschlossen:

5

Soweit der Kläger moniert, es sei kein Bettwäschewechsel, kein Minigolf, kein Souvenirshop, kein à-la-carte-Restaurant und keine TV-Ecke angeboten worden, hat er nicht schlüssig dargelegt, dass diese Leistungen vertraglich geschuldet gewesen seien, zumal der Prospektinhalt nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden ist und die Beklagte eine jeweilige Leistungspflicht bestritten hat.

6

Soweit der Kläger darüber hinaus moniert, es habe weder einen gepflegten Garten noch einen geregelten Handtuchwechsel, regelmäßige Tagesanimation und Abendunterhaltung, eine gepflegte Anlage oder eine komplette Renovierung 1997 gegeben, ferner seien die Tischdecken im Speisesaal erheblich verschmutzt gewesen und am 4.8.00 sei gegen 15:10 Putzwasser eimerweise von oben gekommen, das Badezimmer sei dreckig, verpilzt und ohne Haltepunkt für den Duschkopf gewesen, sind seine Beanstandungen unsubstantiiert, weil der Grad der Urlaubsbeeinträchtigung für den Kläger nicht erkennbar ist. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, wie oft Handtücher gewechselt wurden, Animation und Tischdeckenwechsel stattfand, inwieweit Renovierungsarbeiten durchgeführt worden waren und wie groß die Flachen waren, die angeblich verpilzt waren, was beklagtenseits bestritten worden ist. Allein das Fehlen eines Duschhaltekopfes ist kein Anlaß zur Reisepreisminderung, zumal daraus nicht ersichtlich ist, dass die Dusche nicht funktionstüchtig war. Aber auch das monierte Verstellen des Speisesaal-Tisches überschreitet nicht den Grad der hinzunehmenden Unannehmlichkeit zum erstattungspflichtigen Reisemangel, denn nach dem Klägervortrag ist nicht ersichtlich, welche schweren persönlichen oder zeitlichen Nachteile durch das Aufsuchen des Tisches entstanden sein sollen. Nicht nachvollziehbar ist der in der Mangelliste aufgeführte Punkt "all inclusive - Angebot, lokale Cocktails, Sangria, kein Teewasser beim Kuchenbuffet". Sollten lokale Cocktails und Sangria angeboten worden sein, stellt dies keinen Mangel dar. Nicht nachvollziehbar ist, dass auch nach erfolgter Rüge kein heißes Wasser zur Verfügung gestellt worden sein soll, was beklagtenseits bestritten worden ist. Insoweit fehlt es an einem entsprechenden Beweisantrag des darlegungs- und beweisverpflichteten Klägers.

7

Aber auch der unstreitige Umstand, dass der Kläger nebst Reisegefährtin in einem Doppel- statt gebuchten Familienzimmer untergebracht worden sind, wozu sich der Kläger im Wege der Umbuchung unter Vorbehalt einer entsprechenden Kostenerstattung auch einverstanden erklärt hat, stellt keinen über den bereits gezahlten Betrag von 110,- DM hinausgehenden Reisemangel dar.

8

Der Kläger ist nur aktivlegitimiert zur Geltendmachung der in seiner Person entstandenen Ansprache, obwohl er den Reisevertrag nicht nur fax sich sondern auch für die Mitreisende ... abgeschlossen hat. Durch die Buchung der Reise für sich und ..., die wegen der Namensdifferenz nach objektiven Empfängerhorizont nicht der Familie des Klägers zuzuordnen war, hat der Kläger zwei Reiseverträge abgeschlossen (vgl. hierzu LG Stuttgart, 29.9.1992 in NJW-RR 1993, 1018 (1019) [LG Stuttgart 29.09.1992 - 20 O 340/92] und LG Hamburg v. 21.4.1998 in RRa 1999, 147-151) und zwar für sich und als Vertreter für ...

9

Die Mitreisende ... hat die ihr zustehenden Ansprüche gegenüber der Beklagten wiederum nicht wirksam an den Kläger abgetreten, weil insoweit das in den allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten (Ziff. 11.4) vereinbarte Abtretungsverbot i.S.d. § 399 BGB wirksam durchgreift. Unstreitig war der Reiseprospekt für das Jahr 2000 Grundlage der klägerischen Buchung. Unstreitig waren in dem Reiseprospekt die Allgemeinen Reisebedingungen der Beklagten - insbesondere auch Ziff. 11.4, wonach "die Abtretung von Ansprüchen gegen ... ausgeschlossen" ist, beigefügt, die damit Vertragsinhalt gem. §§ 2 I Ziff. 2 AGBG geworden sind, zumal der Kläger unstreitig Kenntnis von Reiseprospekt erhalten hat. Auf die Geltendmachung des Abtretungsverbotes hat die Beklagte auch nicht etwa mit ihren Schreiben vom 18.10.2000 verzichtet (vgl. AG Offenbach von 15.5.1998, in RRd 1999, 200-203), indem sie die Zahlung von 110,- DM zum Anspruchsausgleich avisiert hat, denn das Schreiben ist an die Prozessbevollmächtigte des Klägers gerichtet und lässt keine spezifischen Adressaten erkennen.

10

Dem Kläger sind mit dem Zimmerwechsel keine über die bereits erfolgte Zahlung von 110,- DM hinausgehende Minderungsansprüche erwachsen. Da er nicht mit Kindern reiste, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit ein Familienzimmer im Vergleich zu einem Doppelzimmer für ihn eine Urlaubsbeeinträchtigung von mehr als den bereits erstatteten 10 % dargestellt haben soll.

11

Als Unterliegender ist der Kläger kostenbelastet (§ 91 ZPO).

12

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.