Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.03.2003, Az.: 6 A 2539/01

Arbeitsunfall; Beamter; Deutsche Bundesbahn; Dienst; Dienstunfall; Erwerbsfähigkeit; Hüftgelenke; Minderung der Erwerbsfähigkeit; Neufeststellung; Unfall; Unfallausgleich; Unfallfürsorge; Verschlechterung; Verschlimmerungsantrag; wesentliche Änderung; öffentlicher Dienst

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.03.2003
Aktenzeichen
6 A 2539/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Neufestsetzung des Unfallausgleichs

Tatbestand:

I.

1

Der am ... geborene Kläger war Beamter im Dienst der Deutschen Bundesbahn, als er am 17. August 1988 einen Dienstunfall erlitt. Während des Frühdienstes war er nach dem Überschreiten der Gleise beim Hinaufsteigen auf die Bahnsteigkante mit dem rechten Fuß von der Zwischenstufe abgerutscht und zu Fall gekommen. Dem Kläger wurde Unfallausgleich auf der Grundlage einer unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 v. H. gewährt. Unter dem 15. Oktober 1998 beantragte der Kläger eine Neufestsetzung der MdE, weil eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seitens der rechten Hüfte eingetreten sei. Aufgrund eines vom Beklagten eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens des Zentralkrankenhauses ..., ..., vom 16. April 1999, in dem die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 50 % festgesetzt wurde, gewährte der Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 15. Oktober 1998 Unfallausgleich auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H.

2

Unter dem 7. November 2000 beantragte der Kläger erneut die Neufestsetzung der MdE, weil eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seitens der rechten Hüfte eingetreten sei. Er legte einen ärztlichen Brief der ...-Klinik ..., Klinik für Orthopädie, Chefarzt ..., vom 1. November 2000 und ein ärztliches Attest des Dr. ... vom 7. November 2000 vor, wonach sich eine Verschlechterung des Beschwerdebildes ergeben habe und eine eindeutige Indikation zur Implantation einer Hüfttotalendoprothese rechtsseitig bestehe. Eine Äußerung zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit enthielten diese Schreiben nicht. Der Beklagte holte aufgrund dieses Antrages des Klägers ein Gutachten des Zentralkrankenhauses ..., ein, das unter dem 11. April 2001 erstellt wurde und in dem der Gutachter zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangte, dass Verschlechterungen des Beschwerdebildes vorlägen, eine erhebliche konzentrische Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes zugenommen habe, sich eine Verschmächtigung der rechtsseitigen Oberschenkelmuskulatur verbunden mit einer Minderung der groben Kraft des rechten Beines und eine deutliche Außenrotationsstellung sowie eine rechtsseitige Beinverkürzung zeige, dass als therapeutische Maßnahme dringend die Implantation der rechtsseitigen Hüftgelenks-TEP empfohlen werde, die bereits in der Therapieempfehlung des Herrn ... vom 01.11.2000 ausgesprochen worden sei. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit werde weiterhin mit 50 % festgesetzt, aus den dargestellten Verschlimmerungen könne eine Höherbewertung der MdE nicht abgeleitet werden.

3

Mit Bescheid vom 26. Juni 2001 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Neufestsetzung des Grades der unfallbedingten MdE ab und gewährte den Unfallausgleich in bisheriger Höhe weiter. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, warum sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht erhöht habe, denn ihm werde ein deutlich schlechterer Gesundheitszustand aufgrund des Dienstunfalls vom 17.08.1988 bescheinigt. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 als unbegründet zurück.

4

Am 8. August 2001 hat der Kläger Klage erhoben.

5

Er trägt vor: Nach den ärztlichen Äußerungen der ...-Klinik ..., des ...Krankenhauses ... und des Dr. ... habe sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert. Er könne sich zur Zeit nur noch mit Unterarmgehstützen fortbewegen und werde sich in stationäre Behandlung begeben zum Austausch des rechten Hüftgelenkes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich nicht eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben habe und eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt worden sei.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten zu verpflichten, den Unfallausgleich für ihn neu festzustellen und der Neufeststellung eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 50 v.H. zugrunde zu legen und

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den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Er erwidert: Dem Kläger werde nach dem Dienstunfall vom 17. August 1988 Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt. Seinen Verschlimmerungsantrag vom 7. November 2000 habe er abgelehnt, weil sich aus dem eingeholten Gutachten zwar eine Zunahme der Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenkes, aber keine Höherbewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % auf 60 % ergebe. Im Klageverfahren habe der Kläger keine neuen Atteste vorgelegt, so dass seine Entscheidung zutreffen sei. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die zu einer Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % führen könne, habe der Gutachter gerade nicht festgestellt.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

II.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dies konnte die Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 7. November 2002 und 14. November 2002 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt habe und das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer - mit Beschluss vom 19. November 2002 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen hat.

14

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufeststellung des Unfallausgleichs. Das hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend entschieden. Auf die Begründung insbesondere des Widerspruchsbescheides nimmt das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Nach § 35 Abs. 3 BeamtVG wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine solche wesentlichen Änderung ist hier nicht eingetreten, obwohl eine deutliche Verschlechterung von den Gutachtern sehr wohl erkannt worden ist. Diese Verschlechterung ist aber nicht so wesentlich, dass sie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v. H. rechtfertigen könnte. Eine solche Minderung der Erwerbsfähigkeit wird z.B. festgestellt , wenn eine Bewegungseinschränkung der Hüftgelenke stärkeren Grades beidseits festgestellt wird. Beim Kläger ist eine solche Bewegungseinschränkung nicht festgestellt worden, denn bei einer Streckung/Beugung bis zu 0 - 10 - 90 liegt noch eine Bewegungseinschränkung geringen Grades und bei einer Streckung/Beugung bis zu 0 - 30 - 90 liegt eine solche mittleren Grades vor. Dieser Beispielsfall mag die zutreffende Einordnung des Gutachters in dem Gutachten vom 11. April 2001 deutlich machen. Beim Kläger hingegen sind Veränderungen nur im Bereich des rechten Hüftgelenks dienstunfallbedingt und nicht beidseitige Veränderungen.

15

Im Übrigen ergibt sich aus dem Gutachten nicht, dass es in sich widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar wäre. Das Gericht hatte deshalb keinen Anlass, ein weiteres Gutachten einzuholen.