Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.03.2003, Az.: 12 B 599/03

Abschiebeschutz; Abschiebung; Belastungsreaktion; Dekompensation; inlandsbezogenes Abschiebungshindernis; Montenegro; posttraumatisch; Retraumatisierung; Serbien; Suizid

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.03.2003
Aktenzeichen
12 B 599/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47931
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Aussetzung einer Abschiebung im Zusammenhang mit Suizidgefährdung und posttraumatischer Belastungsstörung - Anforderungen an die Glaubhaftmachung (hier: Antrag abgelehnt)

Gründe

1

Das Begehren der Antragsteller, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller durch Abschiebung nach Serbien und Montenegro (außerhalb Kosovo) abzusehen, ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung) als auch ein Anordnungsanspruch (der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung) hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

3

Der erforderliche Anordnungsgrund liegt angesichts der vorgesehenen Abschiebung der Antragsteller vor. Sie haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners, von der vorgesehenen Abschiebung abzusehen und eine Duldung zu erteilen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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1. Die Voraussetzungen für die Abschiebung der o.a. Antragsteller gemäß § 49 Abs. 1 AuslG liegen vor. Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 42 Abs. 1, 2 AuslG. Die asylrechtliche Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) ist gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG infolge der Vollziehbarkeit der im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes enthaltenen Abschiebungsandrohung entfallen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 16. April 2002 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§§ 36 Abs. 3, 75 AsylVfG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO) mit Beschluss vom 6. Juni 2002 (Az. 12 B 1811/02) ab. Auch der Antrag auf Abänderung dieses Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19. Juli 2002 ab (Az. 12 B 2975/02) ab.

5

Weiterhin kündigte der Antragsgegner am 14. November 2002 und am 10. Februar 2003 die Abschiebung an (§ 56 Abs. 6 AuslG).

6

2. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 55 AuslG und damit auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung.

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a. Gemäß § 55 Abs. 2 AuslG ist eine Duldung zu erteilen, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf. Indes ist eine Abschiebung der Antragsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht unmöglich:

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Ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß § 55 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Gestalt eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn die Abschiebung als solche bei dem von der Zwangsmaßnahme betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem (ggf. weiteren) Gesundheitsschaden führt. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden vom Ausländer abzuwenden. Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Behörde hat die Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit des betroffenen Ausländers bedeutet, hat zu unterbleiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beilage 2001, 107 = AuAS 2001, 174).

9

Eine derartige erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung kann in einer fehlende Reisefähigkeit oder einer konkreten Suizidgefahr bestehen. Derartige Gefährdungen haben die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

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Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. führt Dr. (YU) P... in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 19. November 2002 aus: "Es ist von nervenärztlichem Aspekt aus an zu nehmen, welche folgenschweren Konsequenzen eine Rückkehr der Betroffenen bei ihrer jetzigen psychopathologischen Konstellation für sie haben kann. Aus diesem Grunde halte ich sie für nicht reise- und rückführungsfähig." Dr. H... attestiert unter dem 22. Juli 2002: "Die Patientin berichtet von massiven körperlichen Misshandlungen und klagt über Angst davor, zurück nach Montenegro zu müssen und leidet unter einer diesbezüglichen massiven Beeinträchtigung, die ihre Reisefähigkeit aufhebt." Demgegenüber führt das amtsärztliche Gutachten vom 27. Januar 2003 aus, dass Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin zu 2. an der attestierten schweren psychischen Erkrankung tatsächlich leidet; insoweit wird auf das widersprüchliche Vorbringen der Antragstellerin sowie auf die labortechnischen Untersuchungen verwiesen, wonach mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin zu 2. entgegen ihrer Einlassung bestimmte Medikamente nicht einnehme. Unter dem 30. Januar 2003 stellt die Amtsärztin ergänzend fest, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. gegeben sei.

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Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. gegeben ist. Insoweit misst das Gericht den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten ein höheres Gewicht zu als den von der Antragstellerin zu 2. eingereichten Attesten vom Juli und November 2002. Hierfür spricht zum einen der Umstand, dass die Feststellungen zur Reisefähigkeit des Dr. H... bereits mehr als sieben Monate und die des Dr. P... bereits nahezu vier Monate zurückliegen. Zum anderen ist in dem amtsärztlichen Gutachten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass Zweifel an der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung bestehen. Den darin aufgezeigten Widersprüchen im Vorbringen der Antragstellerin zu 2. betreffend den geltend gemachten Misshandlungen, dem Vorbringen zu ihren Angehörigen und den eingenommenen Medikamenten ist die Antragstellerin zu 2. nicht entgegen getreten. Insbesondere hat die Antragstellerin zu 2. kein aktuelles (fach-)ärztliches Attest beigebracht, das eine andere Beurteilung rechtfertigt und den o.a. amtsärztlichen Feststellungen entgegensteht.

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Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine mögliche Suizidgefahr. Bei einer Abschiebung trotz Suizidgefahr ist das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG berührt, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat. Zwar bedeutet die Abschiebung keinen Eingriff in Leib oder Leben eines Suizidgefährdeten, da sie nicht gegen Leib oder Leben gerichtet ist. Jedoch folgt aus dieser Verfassungsnorm auch eine umfassende rechtliche Schutzpflicht (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, NVwZ-Beilage 1998, 82 = AuAS 1998, 187 m.w.N.). Das OVG Mecklenburg-Vorpommern führt in dem genannten Beschluss weiter aus:

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„Der Senat kann in diesen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht allgemein klären, wie die Gefahr einer Selbsttötung sich auf die Zulässigkeit einer Abschiebung auswirkt. Es handelt sich hierbei um ein besonders schwieriges Problem, das sich mit allgemeinen Formeln wohl kaum erfassen lässt. Können Depressionen zu einem Suizid führen, so ist der Betroffene, wenn staatliches Handeln zu dieser Konsequenz führen würde, davor zu bewahren. Andererseits liegt es in der Natur der Sache, dass auch Ärzte vielfach keine verlässliche Auskunft darüber geben können, wie greifbar die Gefahr eines Suizids ist. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass der Betroffene sich in eine Suizidgefahr hineinsteigert, nicht (nur) weil er im Ausland unzumutbare Lebensumstände, sondern (auch und vorrangig) weil er im Vergleich die Lebensumstände in Deutschland denjenigen im Ausland vorzieht; dies kann auch dazu führen, dass eine Selbstmordgefahr entsteht oder vorgespiegelt wird, um bei den Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland ein Druckmittel gegen die Abschiebung zu haben. Wer in der Ausreisepflicht steht, muss sich aber darauf einrichten, sie zu erfüllen. Dabei kann Veranlassung bestehen, den Betroffenen dabei zu helfen, die Einsicht zu gewinnen, dass eine Ausreise nicht auf Dauer hinausgeschoben werden kann. ...

14

Es kann danach nur im Einzelfall unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände eine Einschätzung darüber getroffen werden, wie groß das Risiko einer Selbsttötung ist und ob es in Kauf genommen werden kann oder nicht. Die Behörden und die Gerichte stehen in dem Konflikt, dass einerseits die Verpflichtungen der Ausländer aus dem Ausländergesetz durchzusetzen sind, dass andererseits aber Schaden für Leib und Leben von dem Ausländer abzuwenden ist. Dieser Verantwortung, die sie bei der Abwägung trifft, können die Behörden und Gerichte sich nicht entziehen. Es ist ihre Aufgabe, eine so weit wie möglich abgesicherte Prognose zu treffen.“

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Die Kammer kommt vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, denen sie sich anschließt, zu dem Ergebnis, dass nach aller Voraussicht davon auszugehen ist, dass eine konkrete Suizidgefahr nicht zu besorgen ist. Hierfür spricht zum einen, dass Dr. P... unter dem 19. November 2002 allein feststellt, dass eine Suizidalität nicht sicher aufgeschlossen werden könne. Hieraus kann aber nicht entnommen werden, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Gefährdung der Antragstellerin zu 2. konkret besteht. Dementsprechend ist in dem amtsärztlichen Gutachten vom 27. Januar 2003 ausgeführt, dass ein Suizidversucht prinzipiell bei keinem Menschen für einen zukünftigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden könne. In der Vorgeschichte habe es einen Suizidversuch nicht gegeben und konkrete Pläne oder Vorbereitungen für einen Suizid gebe es nicht. Bei der Untersuchung am 7. Januar 2003 sei die Antragstellerin nicht suizidal gewesen. Daher sei es wenig wahrscheinlich, dass die Suiziddrohung Ausdruck einer psychischen Erkrankung sei. Zusammenfassend werde die Wahrscheinlichkeit, dass tatsächlich ein Suizidversuch unternommen werde, als eher gering einzuschätzen. Auch anderweitig sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, die für eine konkrete Gefahr eines Suizid im Zusammenhang mit der bevorstehenden Abschiebung sprechen.

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Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung - und damit als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis - eine erhebliche konkrete Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin zu 2. infolge einer Retraumatisierung oder Dekompensation besteht. Selbst bei Außerachtlassen der in dem amtsärztlichen Gutachten aufgeführten Zweifel am Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung lässt sich den eingereichten Stellungnahmen des Dr. P... nicht entnehmen, dass eine entsprechende Gefährdung im Zusammenhang mit der Abschiebungshandlung besteht. Unter dem 13. Mai 2002 sieht Dr. P... eine hohe Wahrscheinlichkeit einer psychischen Dekompensation im Falle einer Rückkehr im Zusammengang mit der Situation im Zielstaat vor, nämlich weil die Antragstellerin aus dem Grenzgebiet zum Kosovo stamme, das weiterhin als unruhig gelte, und adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten nicht bestünden.

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Auch das Vorbringen der Antragstellerin zu 2., sie sei keine Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, rechtfertigt eine für sie günstigere Entscheidung nicht. Zunächst belegt die Ausstellung der Rückreisedokumente durch die jugoslawischen Behörden die jugoslawische Staatsangehörigkeit der Antragsteller. Zum anderen stünde eine fehlende Staatsangehörigkeit einer Abschiebung rechtlich nicht entgegen. Insoweit kommt es nur darauf an, ob der abzuschiebende Ausländer in den Zielstaat einreisen darf oder sich dieser Staat zur Rückübernahme des Ausländers verpflichtet hat (§ 50 Abs. 2 AuslG). Vorliegend hat sich die Bundesrepublik Jugoslawien zur Rückübernahme der Antragsteller verpflichtet und Passersatzpapiere für die Rückführung ausgestellt.

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b. Auch liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 3 AuslG nicht vor. Hiernach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Zum einen sind die Antragsteller - wie dargelegt - vollziehbar ausreisepflichtig; sie haben auch zwischenzeitlich eine Aufenthaltsgenehmigung nicht erhalten, sondern wurden wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse lediglich geduldet. Zum anderen haben die Antragsteller weder dringende humanitäre noch persönliche Gründe hinreichend glaubhaft gemacht, die lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich machen. Unter dringenden humanitären oder persönlichen Gründen sind Umstände zu verstehen, die aufgrund ihrer Eigenart und ihres Gewichtes eine sofortige Abschiebung unmenschlich erscheinen lassen und einen Aufschub der Abschiebung unbedingt erfordern; hierzu zählen nicht Umstände, die voraussichtlich einen längeren Aufenthalt erfordern. Die von den Antragstellern geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse stellen keine Gründe im vorgenannten Sinne dar, weil sie nicht nur einen vorübergehenden, sondern einen voraussichtlich längeren Verbleib begehren und weil im Rahmen des § 55 Abs. 3 AuslG eine nochmalige Berücksichtigung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen, die im Rahmen des § 53 AuslG zu prüfen sind, aus gesetzessystematischen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AuslG, § 55 AuslG Rdnr. 45 m.w.N.). Auch die von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachte psychische Erkrankung stellt zum einen im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten in Serbien und Montenegro ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar und zum anderen wird hinsichtlich der Dauer der notwendigen medizinischen Behandlung ein längerer Aufenthalt begehrt.

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c. Soweit die Antragsteller zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, insbesondere die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2. geltend machen, rechtfertigt dies keine abweichende Entscheidung. Unabhängig von der Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für den Antragsgegners gemäß § 42 AsylVfG liegen nämlich aller Voraussicht nach zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht vor. Bezogen auf Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird zur Begründung auf den Beschluss des Gerichts vom heutigen Tage in dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz (Az. 12 B 722/03) und bezogen auf Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG auf die Gründe der Beschlüsse des Gerichts vom 6. Juni 2002 (12 B 1811/02) und 19. Juli 2002 (12 B 2795/02) entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

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3. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Das Gericht erachtet hier in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 653 ff.) für die begehrte Duldung (Abschiebeschutz) die Festsetzung des hälftigen Auffangwertes, mithin 2.000 EUR sowie für jede weitere Person weitere 500,- EUR für ermessensgerecht, so dass der Streitwert insgesamt auf 4.500,- EUR festzusetzen war.