§ 19 NORD/LB-StV - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
1Bei einer Veränderung der Größe oder der Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Bank kann die Satzung vorsehen, dass der Aufsichtsrat und seine Ausschüsse neu zu bilden sind. 2Ferner kann die Satzung vorsehen, dass der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Satzungsänderung bestehende Aufsichtsrat seine Aufgaben für einen Übergangszeitraum bis zur Bildung des neuen Aufsichtsrats weiter wahrnimmt.