§ 10 NORD/LB-StV - Rechtsaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) 1Die Bank untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Niedersachsen. 2Die Aufsicht wird durch das Niedersächsische Finanzministerium (Aufsichtsbehörde) im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt ausgeübt.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat sicherzustellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllt. 2Dabei hat sie die Befugnisse entsprechend § 44 des Kreditwesengesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2276), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357).
(3) Im Fall einer Beleihung gemäß § 3 Absatz 7 führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Rechtsaufsicht über den beliehenen Träger im Hinblick auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten im Sinne von § 3 Absatz 7 Satz 2.