§ 20 NORD/LB-StV - Kündigung
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
(1) 1Endet die Fortführung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern durch die Bank und ist eine vertragliche oder gesetzliche Regelung getroffen worden, aufgrund derer die Wahrnehmung der Aufgaben einer Sparkassenzentralbank in Mecklenburg-Vorpommern durch die Bank oder anderweitig sichergestellt ist, so kann das Land Mecklenburg-Vorpommern diesen Staatsvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. 2Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet das Land Mecklenburg-Vorpommern als Partei dieses Staatsvertrags aus. 3Soweit sich aus dieser Vorschrift nicht etwas anderes ergibt, bleibt die Wirksamkeit des Staatsvertrags im Übrigen unberührt; dieser wird insoweit zwischen den verbliebenen Parteien fortgeführt.
(2) 1Ist das Land Sachsen-Anhalt nicht mehr Träger der Bank, endet die Fortführung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt durch die Bank und ist eine vertragliche oder gesetzliche Regelung getroffen worden, aufgrund derer die Wahrnehmung der Aufgaben einer Sparkassenzentralbank in Sachsen-Anhalt durch die Bank oder anderweitig sichergestellt ist, so kann das Land Sachsen-Anhalt diesen Staatsvertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr kündigen. 2Mit Wirksamwerden der Kündigung scheidet das Land Sachsen-Anhalt als Partei dieses Staatsvertrags aus. 3Soweit sich aus dieser Vorschrift nicht etwas anderes ergibt, bleibt die Wirksamkeit des Staatsvertrags im Übrigen unberührt; dieser wird insoweit zwischen den verbliebenen Parteien fortgeführt.
(3) Sind sowohl das Land Mecklenburg-Vorpommern als auch das Land Sachsen-Anhalt nach den vorstehenden Absätzen aus diesem Staatsvertrag ausgeschieden, besteht die Bank als Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Niedersachsens in entsprechender Anwendung der Regelungen dieses Staatsvertrags fort, bis eine gesetzliche Neuregelung der Verhältnisse der Bank in Kraft tritt.
(4) Mit dem Ausscheiden eines Landes gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 werden die das jeweilige Land betreffenden Regelungen gegenstandslos. § 7 Absätze 3 und 4 bleibt unberührt.