§ 11 NORD/LB-StV - Prüfung durch die Landesrechnungshöfe
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Die Rechnungshöfe der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt haben das Recht, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bank zu prüfen. Sie üben die Prüfungen im gegenseitigen Benehmen aus.