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§ 3 NORD/LB-StV - Träger

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Träger der Bank sind die Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt, der Niedersächsische Sparkassen- und Giroverband (nachfolgend "NSGV"), der Sparkassenbeteiligungsverband Sachsen-Anhalt (nachfolgend "SBV") und der Sparkassenbeteiligungszweckverband Mecklenburg-Vorpommern (nachfolgend "SZV").

(2) Die Träger unterstützen die Bank bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) 1Als weitere Träger können bei gleichzeitiger Übernahme einer Beteiligung am Stammkapital der Bank die FIDES Gamma GmbH und die FIDES Delta GmbH (die Treuhandgesellschaften) hinzutreten, die von dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (DSGV) gehalten werden und ihre Beteiligung am Stammkapital der Bank treuhänderisch für den DSGV in dessen Eigenschaft als Träger der Sicherungsreserve der Landesbanken und Girozentralen oder für die Sparkassen-Regionalverbände in deren Eigenschaft als Träger der Sparkassenstützungsfonds halten. 2Mit dem Zutritt der Treuhandgesellschaften als weitere Träger der Bank nach Satz 1 sind diese mit der Trägerschaft an der Bank beliehen. 3Mit Beendigung der Trägerschaft endet die Beleihung.

(4) 1Für das Land Niedersachsen und das Land Sachsen-Anhalt können landeseigene Beteiligungsgesellschaften in Gestalt von juristischen Personen des Privatrechts nach Beschlussfassung der Trägerversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch Übernahme einer Beteiligung am Stammkapital der Bank als weitere Träger hinzutreten. 2Den Beteiligungsgesellschaften ist es unbenommen, die Trägerschaft oder aus der Trägerschaft resultierende Rechte, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital, ganz oder teilweise, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - auch treuhänderisch - an das jeweilige Land zu übertragen; eine Zustimmung der Trägerversammlung ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3Absatz 6 bleibt unberührt.

(5) Die Trägerversammlung kann beschließen, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des Privatrechts durch Übernahme einer Beteiligung am Stammkapital der Bank als weitere Träger hinzutreten.

(6) 1Jeder Träger kann seine Trägerschaft an der Bank, einschließlich seiner Beteiligung am Stammkapital der Bank, mit Zustimmung der Trägerversammlung ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich der Bank, oder juristische Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. 2Die Übertragung der Trägerschaft, einschließlich der Anteile am Stammkapital der Bank, lässt die Gewährträgerhaftung nach § 7 Absatz 3 unberührt. 3Erfolgt eine Übertragung gemäß Satz 1 ausschließlich auf einen oder mehrere der jeweiligen Träger der Bank oder überträgt ein Träger, der juristische Person des öffentlichen Rechts ist (öffentlicher Träger), gemäß Satz 1 seine Trägerschaft auf eine von ihm oder anderen öffentlichen Trägern gehaltene Beteiligungsgesellschaft, so genügt für die Zustimmung der Trägerversammlung eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 4Der Beteiligungsgesellschaft im Sinne von Satz 3 bleibt es unbenommen, die Trägerschaft oder aus der Trägerschaft resultierende Rechte, einschließlich ihrer Beteiligung am Stammkapital, ganz oder teilweise, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag - auch treuhänderisch - zurück auf den in Satz 3 genannten bisherigen oder einen anderen öffentlichen Träger zu übertragen; eine Zustimmung der Trägerversammlung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

(7) 1Tritt eine juristische Person des Privatrechts nach Absatz 4, 5 oder 6 als weiterer Träger der Bank hinzu, wird die juristische Person des Privatrechts durch das Niedersächsische Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt mit der Trägerschaft an der Bank beliehen. 2Die Beleihung mit der Trägerschaft darf nur erfolgen, wenn die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben und Pflichten durch die zu beleihende juristische Person des Privatrechts gesichert ist.

(8) 1Hält ein Träger keinen Anteil am Stammkapital, kann die Trägerversammlung die Beendigung der Trägerschaft dieses Trägers beschließen. 2Die mit dem betroffenen Träger verbundenen Unternehmen und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die an dem betroffenen Träger beteiligt sind, sind in diesem Fall nicht an der Stimmabgabe gehindert.

(9) Die jeweiligen Träger der Bank sind in der Satzung auszuweisen.

(10) Die Mehrheitserfordernisse für die in diesem § 3 vorgesehenen Beschlüsse ergeben sich aus der Satzung, soweit in dieser Vorschrift nichts anderes vorgesehen ist.

(11) Jede Übertragung der Trägerschaft ist von den Beteiligten der Bank zur Information unverzüglich schriftlich anzuzeigen.