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§ 16 NORD/LB-StV - Öffnungsklausel, Umwandlungsmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) 1Die Bank kann nach entsprechender Beschlussfassung der Trägerversammlung sowie nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde:

  1. 1.

    sich als Träger - auch länderübergreifend und unter Beteiligung am Stammkapital - an öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten beteiligen;

  2. 2.

    in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und, soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, - auch länderübergreifend - mit anderen privaten oder öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten durch Verschmelzungsvertrag im Weg der Aufnahme oder durch Neugründung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge verschmolzen werden, wobei die Bank im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme sowohl übernehmender als auch übertragender Rechtsträger sein kann;

  3. 3.

    in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, sich - auch länderübergreifend - als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an Spaltungen im Sinne des § 123 UmwG beteiligen.

2Soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, finden für Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 auf die Bank die für Aktiengesellschaften maßgeblichen Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entsprechende Anwendung, vorausgesetzt, dass die jeweilige Vorschrift ihrem Wesen nach auf die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts übertragbar ist. 3Soweit dieser Staatsvertrag oder die Satzung der Bank nichts anderes bestimmt, gelten für Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, insbesondere § 5 Absatz 1 Nr. 6, § 17 Absatz 2, § 24 und soweit erforderlich in Verbindung mit § 125 UmwG, entsprechend. 4§ 5 Absatz 3 und § 126 Absatz 3 UmwG gelten für Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass anstelle einer Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat eine Zuleitung an den Gesamtpersonalrat tritt.

(2) Soweit an den Umwandlungsmaßnahmen nach vorstehendem Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 ausschließlich öffentlich-rechtliche Rechtsträger beteiligt sind, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. 1.

    Abweichend von Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 4 und gegebenenfalls § 125 UmwG darf der Stichtag der Schlussbilanz höchstens acht Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder des Spaltungs- und Übernahmevertrages liegen. Als Schlussbilanz darf im Fall der Spaltung auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt.

  2. 2.

    Die §§ 20 und 131 UmwG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung der Verschmelzung oder Spaltung im Niedersächsischen Ministerialblatt an die Stelle der Eintragung einer Verschmelzung oder Spaltung in das Handelsregister der Bank tritt; eine Eintragung der Verschmelzung oder der Spaltung in das Handelsregister der Bank oder anderer an der Umwandlung beteiligter Rechtsträger und eine entsprechende Anmeldung ist zur Wirksamkeit nicht erforderlich und hat bei Verschmelzungen oder Spaltungen im Handelsregister des übertragenden oder übernehmenden Rechtsträgers lediglich im Anschluss mit deklaratorischer Wirkung zu erfolgen. Die §§ 19 und 130 UmwG finden keine Anwendung.

  3. 3.

    Im Fall der Spaltung zur Aufnahme kann, unabhängig davon, ob die Bank übernehmender oder übertragender Rechtsträger ist, die Gewährung von Anteilen ganz oder teilweise durch eine Geldleistung an die Träger des übertragenden Rechtsträgers oder auch an den übertragenden Rechtsträger selbst ersetzt werden. Die Möglichkeit des teilweisen oder vollständigen Verzichts auf eine Gegenleistung bleibt hiervon unberührt.

  4. 4.

    Im Fall der Verschmelzung findet die Vorschrift des § 22 UmwG keine Anwendung, soweit der übernehmende Rechtsträger eine mit Anstaltslast ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

  5. 5.

    Im Fall der Spaltung finden die Vorschriften des § 133 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absätze 3 bis 6 sowie § 125 in Verbindung mit § 22 UmwG vorbehaltlich abweichender Regelungen in der Satzung keine Anwendung, wenn der übernehmende Rechtsträger eine mit Anstaltslast ausgestattete Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

  6. 6.

    Die Vorschrift des § 126 Absatz 2 Sätze 1 und 2 UmwG findet keine Anwendung.

  7. 7.

    Das Nähere über die Verschmelzung und die Spaltung ist in der Satzung der Bank zu regeln.

(3) 1Die Trägerversammlung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde beschließen, die Bank rechtsformwechselnd in eine Aktiengesellschaft oder in eine andere Rechtsform umzuwandeln. 2Ein Umwandlungsbericht nach § 192 Absatz 1 UmwG ist entbehrlich. 3An die Stelle einer Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat tritt bei der Bank eine Zuleitung an den Gesamtpersonalrat der Bank. 4Darüber hinaus gilt Folgendes:

  1. 1.

    Im Fall des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft wird die Satzung der Aktiengesellschaft durch die Träger festgestellt. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die gemäß § 3 Absatz 9 in der Satzung genannten Träger der Bank gelten als Gründer der Aktiengesellschaft. Sie übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft.

  2. 2.

    Im Fall des Formwechsels in eine GmbH oder Personengesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag durch die Träger abgeschlossen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Als Gründer der formgewechselten Gesellschaft gelten die gemäß § 3 Absatz 9 in der Satzung genannten Träger. Sie werden an der Gesellschaft als Anteilsinhaber beteiligt.

(4) Eine notarielle Beurkundung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Beschlüsse der Trägerversammlung ist nicht erforderlich.

(5) Bei Beteiligungen, Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln nach den vorstehenden Absätzen gilt die Gewährträgerhaftung nach § 7 Absätze 3 und 4 fort.

(6) 1Im Zuge von Umwandlungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 können öffentliche Aufgaben, einschließlich der Trägerschaft an rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Anstalten, fortfallen. 2Über den Fortfall entscheidet die Trägerversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 3Die Regelungen zu den fortfallenden Aufgaben des Staatsvertrags werden gegenstandslos.

(7) 1Beschließt die Trägerversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, dass bei einem Formwechsel nach Absatz 3 öffentliche Aufgaben fortbestehen sollen, werden diese in rechtlicher Kontinuität fortgeführt; dies gilt auch für die Trägerschaft an rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Anstalten. 2Mit Wirksamwerden des Formwechsels ist die Bank insoweit auch Beliehene. 3Für die öffentlichen Aufgaben gelten die Regelungen aus dem und aufgrund des Staatsvertrags entsprechend fort. 4Einzelheiten und Anpassungen können die Landesregierungen der jeweiligen Länder durch Rechtsverordnungen oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln.

(8) 1Beschließt die Trägerversammlung mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde, dass bei einer Umwandlungsmaßnahme nach Absatz 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 2, öffentliche Aufgaben übergehen sollen, so sind die Landesregierungen der jeweiligen Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Einzelheiten zu regeln. 2Dies schließt im Fall des Übergehens auf eine juristische Person des Privatrechts auch die Ermächtigung zur Vornahme entsprechender Beleihungen ein. 3Die öffentlichen Aufgaben werden in rechtlicher Kontinuität fortgeführt.