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§ 13 NORD/LB-StV - Braunschweigische Landessparkasse

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
Redaktionelle Abkürzung
NORD/LB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
76100

(1) Die Bank führt die Braunschweigische Landessparkasse in deren Geschäftsgebiet als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig fort.

(2) 1Die Braunschweigische Landessparkasse ist eine öffentlich-rechtliche Sparkasse. 2Sie hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere des Mittelstands mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen in der Fläche sicherzustellen.

(3) Die Braunschweigische Landessparkasse kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden; sie hat im Rechtsverkehr und im Geschäftsverkehr mit einem Zusatz zum Namen die Zugehörigkeit zur Bank zu verdeutlichen.

(4) 1Das Eigentum der Bank an den der Braunschweigischen Landessparkasse zugeordneten Vermögensgegenständen sowie die Verbindlichkeiten der Bank, die von ihr durch die Braunschweigische Landessparkasse begründet worden sind, bleiben unberührt. 2Im Namen der Braunschweigischen Landessparkasse im Rechtsverkehr künftig begründete Rechte und Pflichten sind solche der Bank.

(5) 1Die Braunschweigische Landessparkasse hat einen Vorstand und einen Verwaltungsrat. 2Weitere Gremien und Einzelheiten über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse der Gremien können in einem von der Trägerversammlung der Bank zu erlassenden Statut der Braunschweigischen Landessparkasse bestimmt werden. 3Der Vorstand führt die Geschäfte der Braunschweigischen Landessparkasse und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. 4Der Verwaltungsrat berät den Vorstand und nimmt die ihm im Statut der Braunschweigischen Landessparkasse zugewiesenen Aufgaben wahr. 5Die Gesamtverantwortung der Organe der Bank nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie die Informations- und Steuerungsrechte der Organe der Bank bleiben unberührt.

(6) 1Die Bank zahlt an die Landkreise und kreisfreien Städte im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse jährlich bis zum 30. Juni für jeden Einwohner im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse den Betrag, den die Träger niedersächsischer Sparkassen im vorangegangenen Geschäftsjahr durchschnittlich je Einwohner an Überschüssen erhalten haben. 2Die Zahlungspflicht endet mit einer Übertragung der Braunschweigischen Landessparkasse gemäß Absatz 7 oder 8 oder mit der Verselbständigung der Braunschweigischen Landessparkasse gemäß Absatz 9.

(7) 1Die Bank kann mit Zustimmung der Trägerversammlung und des Niedersächsischen Finanzministeriums die Braunschweigische Landessparkasse ganz oder teilweise auf eine oder mehrere niedersächsische kommunale Körperschaften, einen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Zweckverband, eine oder mehrere niedersächsische Sparkassen, den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband oder einen oder mehrere sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Träger nach dem Recht des Landes Niedersachsen übertragen. 2Der im Fall einer Übertragung erzielte Erlös steht der Bank zu. 3Soweit im Geschäftsgebiet der Braunschweigischen Landessparkasse kommunale Sparkassen errichtet werden, entfällt drei Jahre nach der Errichtung die Zuwendung gemäß Absatz 6. 4§ 16 Absätze 12 bleibt unberührt.

(8) Spaltet die Bank nach Maßgabe des § 16 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder des § 16 Absatz 2 die Braunschweigische Landessparkasse auf einen anderen Rechtsträger ab oder gliedert sie die Braunschweigische Landessparkasse auf einen anderen Rechtsträger aus oder überträgt sie die Braunschweigische Landessparkasse auf andere Weise, gehen mit dem Übergang des Vermögens des übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger die Trägerstellung der Bank an der Braunschweigischen Landessparkasse und die hiermit verbundenen Rechte und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn das Niedersächsische Finanzministerium zuvor dem Übergang der Trägerstellung gegenüber der Bank schriftlich zugestimmt hat.

(9) 1Das Niedersächsische Finanzministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine vollrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Bank zum Zweck der Aufnahme der Braunschweigischen Landessparkasse zu errichten, welche über die nach dem Kreditwesengesetz erforderliche Erlaubnis verfügen muss. 2Mit Errichtung der Anstalt nach Satz 1 und vorbehaltlich der Erteilung der nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen Erlaubnis und eines Beschlusses der Trägerversammlung geht die Braunschweigische Landessparkasse auf diese über. 3Die Anstalt nach Satz 1 übernimmt das Vermögen und die Verbindlichkeiten und tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Bank ein, soweit sie dem früheren Aufgabenbereich der Braunschweigischen Landessparkasse zuzuordnen sind. 4Die nach Satz 1 zu erlassende Rechtsverordnung regelt die nähere Ausgestaltung der zu errichtenden Anstalt unter entsprechender Berücksichtigung von § 16 Absatz 7 Sätze 3 und 4. 5Die nach Satz 1 errichtete Anstalt kann sich - auch länderübergreifend - als übertragender oder übernehmender Rechtsträger an Spaltungen, Ausgliederungen und Verschmelzungen im Sinne der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2694), in seiner jeweils geltenden Fassung beteiligen. 6Die Trägerschaft an der nach Satz 1 errichteten Anstalt kann auf eine oder mehrere niedersächsische kommunale Körperschaften, einen niedersächsischen öffentlich-rechtlichen Zweckverband, eine oder mehrere niedersächsische Sparkassen, den Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverband oder einen oder mehrere sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Träger nach dem Recht des Landes Niedersachsen als neuen Träger oder neue Träger durch mehrseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag des Niedersächsischen Finanzministeriums, der Bank und den oder die neuen Träger mit Zustimmung der Trägerversammlung übertragen werden. 7In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist sicherzustellen, dass die Bank für die Übertragung der Trägerschaft eine angemessene Gegenleistung von dem neuen Träger oder den neuen Trägern erhält.

(10) 1Im Fall der Übertragung der Braunschweigischen Landessparkasse ist das Niedersächsische Finanzministerium ermächtigt festzustellen, dass bestimmte Gegenstände des Aktiv- und/oder Passivvermögens auf den Erwerber übergegangen sind. 2Die Feststellung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 3Eine Anfechtungsklage gegen die Feststellung hat keine aufschiebende Wirkung.