§ 17 NORD/LB-StV - Abgabenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale -
- Redaktionelle Abkürzung
- NORD/LB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
1Rechtshandlungen, die wegen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder aufgrund von Maßnahmen gemäß § 16 erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften der Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern beruhen. 2Dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.